Definitionen § 244 Flashcards
Eine Waffe bzw. ein anderes gefährliches Werkzeug führt jemand bei sich
wenn er ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten darauf zurückgreifen kann, Waffe bzw. gefährliches Werkzeug folglich jederzeit griffbereit zur Verfügung stehen.
Gefährliches Werkzeug i.S.d. § 244 I Nr. 2 Var. 2
ist jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Waffe
im technischen Sinne ist jeder Gegenstand, der seiner Art nach zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sowie generell geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
- muss objektiv gefährlich sein
- Unterfall des gefährlichen Werkzeugs
Ungeladene Gaspistole
- Funktion als Waffe nicht objektiv gefährlich und erfüllt nicht Begriff der Waffe
Tragen einer ungeladenen Schusswaffe und in der Tasche passenden Munition:
genügt für Beisichführen einer objektiv gefährlichen Waffe
Wohnung i.S.d. § 244 I Nr. 3
ist jede abgeschlossene und überdachte Räumlichkeit, die bestimmungsgemäß zumindest vorübergehend der Unterkunft von Menschen dient.
Aufbau § 244 Abs. 1 Nr. 1 a) und b)
-> kommt von § 244 I Nr. 1 sowohl a) als auch b) in Betracht, beginnt man stets mit a).
-> b) ist nur Auffangtatbestand
-> erörtert man nach Ablehnung von a
Falscher Schlüssel iSd § 244 I Nr. 3
wenn zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zur Öffnung des fraglichen Verschlusses bestimmt, wobei der entsprechende Wille des Berechtigten entweder ausdrücklich oder konkludiert zum Ausdruck gebracht werden muss.
- falsch ist nicht nur ein nachgemachter Schlüssel, sondern auch ein Schlüssel, dem der Berechtigte die frühere Bestimmung zur ordnungsgemäßen Öffnung entzogen hat
Verwirklichung des § 244 IV
Verwirklichung de TB des § 244 I Nr. 3 und dabei Einbruch in eine Wohnung, die als dauerhaft genutzte Privatwohnung genutzt wird
(nicht erfüllt, wenn ausgezogen oder verstorben)
macht sich strafbar gemach § 244 IV und muss mindestens 1 Jahr ins Gefängnis.
Freiwilligkeit des Rücktritts
Furcht vor Entdeckung bedeutet Unfreiwilligkeit bezogen auf die Aufgabe der Tat beim Rücktritt
- dass keine Gefahr der Entdeckung bestand, hindert die Unfreiwilligkeit nicht
Kommt neben § 242 auch § 244 I Nr. 1a in Betracht, wenn der Täter ein gefährliches Werkzeug im Sinne der Norm bei sich führt, aber keine subjektive Komponente hatte, dieses Werkzeug gegen Menschen zu verwenden?
e.A.:
- Verwendungsvorbehalt
- Bewusstsein in Bezug auf die Gefährlichkeit des Werkzeugs, das gebrauchsbereit ist
- objektive und subjektive Kriterien für die Bestimmung des Merkmals
Dagegen:
- Verwendungsvorbehalt nicht mit Wortlaut in Einklang zu bringen
- systematische und teleologische Gesichtspunkte
-> Absicht der Verwendung gegen Menschen nur von § 244 I Nr. 1a gefordert
- Norm wurde als Auffangtatbestand konzipiert
- Tatmittel sind grds. beliebige Gegenstände
- Gesetzgeber hat § 244 III als Strafmilderungsnorm für solche Fälle geschaffen
BGH:
abstrakt-objektiver Ansatz -> allein auf objektive Beschaffenheit des Werkzeugs und ergebene Eignung zur Herbeiführen erheblicher Verletzungen maßgeblich => abstraktes Verletzungspotenzial
-> Aus Sicht eines objektiven Beobeachters in der Situation zu nichts anderem als zu seinem Einsatz als Angriffs- oder Verteidigungsmittel gegen einen Menschen, welchem dadurch erheblich Verletzungen drohen?
h.L.
Beisichüfhren des Werkzeugs muss in der konkreten Situation bei objektiver Beobachtung nur den Zweck haben, andere zu verletzen, bzw. das Werkzeug ggf. zu Verletzungszwecken einzusetzen
Dagegen:
- zu unbestimmt
- Spekulationen über Sozialadäquanz eines Mitsichführenden
Bande
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens 3 Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Eine solche Abrede kann auch schlüssig erfolgen.
Bandenzugehörigkeit
- besonderes persönliches Merkmal iSd §§ 28 II, 14 I
Täter des § 244 I Nr. 2 kann nur ein Bandenmitglied sein. - wer die Eigenschaft nicht hat, ist nicht mal dann Täter, wenn er die komplette Tathandlung alleine oder mit einem anderen zusammen ausgeführt hat
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes gestohlen haben
- Erfüllung des Bandenbegriffs wird verlangt, aber nicht alle Mitglieder müssen bei der Tat beteiligt gewesen sein -> dafür reichen auch 2 Bandenmitglieder aus
Sorgfältig zwischen Bandenbegriff (mindestens 3 Personen) und dem Stehlen unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds (bereits bei 2 Personen erfüllt)
Mitwirkung durch 2 Bandenmitglieder vor Ort (zeitlich und örtlich)?
e.A.
Anwesenheitserfordernis zweier Bandenmitglieder am Tatort (+)
- nur unter diesen Voraussetzungen ist einer der Strafgründe des § 244 I Nr. 2, die gesteigerte Aktionsgefahr vor Ort, verwirklicht
-> Flexibilität, Effektivität
-> Einschüchterungseffekt gegenüber Opfer
BGH
Anwesenheitserfodernis zweier Bandenmitglieder (-)
- Strafgrund der gesteigerten Aktionsgefahr liegt in arbeitsteiligem Zusammenwirken (muss nicht zwingend am Tatort sein)
-> Organisierte Kriminalität zeichnet sich durch Effizienz des Zusammenwirkens aus, auch wenn später nicht alle am Tatort die Tathandlung ausführen
- Einschüchterungseffekt durch 2 macht keinen Sinn, weil Diebstähle im Normalfall für das Opfer unbemerkt begangen werden
Tatbezogenes Merkmal: “unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds”
- § 28 II gilt nicht, sondern es finden sind allgemeinen Zurechnungskriterien Anwendung
-> Prüfung, ob das entsprechen Bandenmitglied Tatherrschaft und Täterwillen hatte - wenn ja: Täter
- wenn nein: Teilnehmer
Merken zum Bandendiebstahl
Täter des § 244 I Nr. 2 kann man nur als Bandenmitglied sein.
Zu einer Bande müssen mindestens 3 Personen gehören.
Wer nicht Mitglied einer Bande ist, aber dennoch an der Tat mitwirkt, kann nach h.M. wegen § 28 II immer nur Täter oder Teilnehmer der §§ 242, 243 sein, aber nicht hinsichtlich § 244 bestraft werden.
Wer Bandenmitglied ist, muss nicht notwendig immer Täter sein. Beschränkt sich sein Beitrag auf eine Teilnahmetätigkeit, ist er nur wegen Teilnahme an § 244 zu bestrafen.
Die Tat selbst müssen nicht alle alle Bandenmitglieder gemeinsam begehen, es genügt, wenn 2 Bandenmitglieder daran in irgendeiner Form beteiligt sind.
Auch ein nicht vor Ort tätig werdendes Bandenmitglied kann als Täter des § 244 I Nr. 2 strafbar sein, wenn ihm das täterschaftliche Verhalten des vor Ort tätig werdenden Bandenmitglieds nach § 25 II zuzurechnen ist.