Definitionen § 265 Flashcards

1
Q

Beiseiteschaffen einer versicherten Sache

A

ist jedes räumliche Verbringen, das den Zugriff hierauf durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert.

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2
Q

Eine Sache wird einem anderen überlassen,

A

wenn ihm einverständlich die Sachherrschaft hieran übertragen bzw. deren Begründung zugelassen wird.

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