Definitionen § 265 Flashcards
1
Q
Beiseiteschaffen einer versicherten Sache
A
ist jedes räumliche Verbringen, das den Zugriff hierauf durch die Versicherung zumindest wesentlich erschwert.
2
Q
Eine Sache wird einem anderen überlassen,
A
wenn ihm einverständlich die Sachherrschaft hieran übertragen bzw. deren Begründung zugelassen wird.