Abgrenzung Diebstahl <-> Betrug Flashcards
Verhältnis
- schließen sich gegenseitig aus
Diebstahl: setzt Bruch fremden Gewahrsams voraus
-> definiert sich durch die Unfreiwilligkeit der Vermögensverschiebung
Betrug: Verfügung setzt immer die freiwillige Vermögensverschiebung voraus
-> Verschiebung trotz Täuschung und Irrtum noch freiwillig
=> Vermögen kann man nur freiwillig oder unfreiwillig verschieben
Durch Täuschung erlangtes Einverständnis des Opfers
muss sich um den Verfügungscharakter des § 263 bejahen zu können, auf den kompletten Gewahrsamswechsel beziehen
- Einwilligung in Gewahrsamslockerung reicht nicht
-> Vermögen nicht gemindert iSd Verfügungsbegriffs -> kein Vermögensschaden
-> Bruch des gelockerten Gewahrsams: Diebstahl, wenn sich der Täter entgegen des Inhalts des Einverständnisses verhält
Kriterium zur Abgrenzung zwischen Diebstahl und Betrug
Gewahrsamslockerung
Gewahrsamswechsel
Der Gewahrsam von der einen Person geht vollständig auf die andere Person über. Der vormalige Gewahrsamsinhaber verliert also seinen Gewahrsam.
- erforderlich für einen vollendeten Diebstahl
- auch für vollendeten Betruf
-> was es ist, hängt von der Freiwilligkeit ab
Gewahrsamslockerung
Der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber behält seinen Gewahrsam. Der Gewahrsam ist lediglich gelockert, nicht aufgehoben oder auf eine Person übergegangen.
Gelockerter Gewahrsam bedeutet idR, dass dem Gewahrsamsinhaber vorübergehend die tatsächliche räumliche Einwirkungsmöglichkeit fehlt.
-> geht immer um den objektiven Teil des Gewahrsamsbegriffs, die tatsächliche Sachherrschaft
-> Sachherrschaftswillen hat der Gewahrsamsinhaber weiterhin, kann nur zur Zeit nicht unmittelbar auf die Sache einwirken
-> ob der Gewahrsam bloß gelockert oder aufgehoben ist, bestimmt sich nach der sozialen Ordnung/Verkehrsauffasung/Einzelfallabwägung
- der gelockerter Gewahrsam kann noch gebrochen werden (Diebstahl)
- Gewahrsamslockerung hat keinen Verfügungscharakter
-> für Betrug bzw. den Verfügungsbegriff, ist stets ein Gewahrsamswechsel erforderlich
In der Klausur
nicht irritieren lassen, dass das Opfer getäuscht wird und dann freiwillig eine das Vermögen betreffende Handlung vollzieht
-> nur dann Betrug, wenn auch tatsächlich ein Gewahrsamwechsel erreicht wird
-> nur dann liegt eine Vermögensverfügung iSd Betrugstatbestandes vor
Dreiecksbetrug/Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
Muss sich der Geschädigte das Einverständnis des Getäuschten in den Gewahrsamswechsel zurechnen lassen?
Der Getäuschte handelt bzgl. des Gewahrsamswechsels immer freiwillig, wenn auch irrtumsbedingt.
Aus der Sicht des Geschädigten ist der Gewahrsamswechsel immer unfreiwillig.
Wenn er sich das Einverständnis zurechnen lassen muss: Vermögensverschiebung aus der Sicht des Geschädigten freiwillig und dann ist es Verfügung iSd § 263
Wenn er sich das Einverständnis nicht zurechnen lassen muss: Verschiebung des Vermögens unfreiwillig und dann ist es Bruch (§ 242 in mittelbarer Täterschaft)
Lagertheorie:
- tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und besonderes Näheverhältnis (Schutzverhähltnis) des Getäuschten zum Vermögen
- Getäuschter muss sich in den Grenzen seines Tätigkeitsbereiches gehalten haben
Gegenansicht/Ermächtigungs- und Befugnistheorie:
- nicht auf Lager, sondern auf zivilrechtliche Befugnis zur Vermögensverschiebung abstellen
- meint Diebstahl und Betrug können nebeneinander bestehen
-> Lagertheorie reicht für Klausur
- Näheverhältnis
- Grenzen des Tätigkeitsbereichs
Konstellation: Abgrenzung von Diebstahl und Dreiecksbetrug
Täter -> Getäuschter -> Geschädigter
- Getäuschter verfügt aufgrund der Irrtumserregnung seitens des Täter über Vermögen des Geschädigten
-> muss sich der Geschädigte das Verhalten zurechnen lassen?