Definitionen § 266 Flashcards
Die Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten,
setzte eine Rechtsmacht voraus, aufgrund derer der Täter wirksam fremde Vermögensrechte aufheben, übertragen, belasten oder ändern oder entsprechende Verbindlichkeiten begründen kann.
Missbrauch einer Befugnis
bedeutet, sich zwar im Rahmen seines rechtlichen Könnens im Außenverhältnis zu bewegen, dabei aber sein rechtliches Dürfen im Innenverhältnis zu überschreiten.
Setzt auch der Missbrauchstatbestand eine neben der Verpflichtungs- und Verfügungsbefrugnis stehende zusätzliche Vermögensbetreungspflicht des Täters voraus?
Betreuungspflicht setzt voraus, dass es sich neu dem Verhältnis des Täters zu dem betroffenen Vermögen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit handelt.
Anzeichen dafür sind: Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten und das Maß seiner Selbstständigkeit bei der Disposition über das Vermögen des anderen.
-> zu fremden Vermögen eine besondere, nahe Stellung/Beziehung haben
h.M.
Vermögensbetreuungspflich soll auch für den Missbrauchstatbestand gelten
- mit der Folge, dass sie neben den sonstigen Voraussetzungen des Missbrauchs zu prüfen und festzustellen ist, um überhaupt zur Untreue zu gelange
- Missbrauchstatbestand als spezieller Unterfall des allgemeiner gehaltenen Treubruchstatbestandes und konkretisiere diesen
(+)
- Wortlaut des Gesetzes, der beide Varianten erfassen will
- an speziellere Form können nicht geringere Anforderungen gestellt werden
- restriktive Auslegung erforderlich (sonst ausufernd)
- ohne Verletzung einer besonderen Betreuungspflicht würde der Missbrauchstatbestand Fälle erfassen, die trotz gleicher Strafandrohung im Handlungsunrecht hinter der Untreue erheblich zurück bleiben
a.A.
Der Missbrauchstatbestand erfordert keine zusätzliche Vermögensbetreuungspflicht
- Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnis als solche genügt, um den Missbrauchstatbestand zu erfüllen
- beide Tatbestände stehen selbstständig nebeneinander
Aufbau
Zuerst Begriff des Missbrauchs erörtern
Dann Vermögensbetreuungspflicht bzw. Bestehen der Verpflichtungs- und Vermögungbefugnis
Vermögensbetreuungspflicht
Betreuungspflicht setzt voraus, dass es sich neu dem Verhältnis des Täters zu dem betroffenen Vermögen nach den gesamten Umständen des Einzelfalles um eine nicht ganz unbedeutende Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem gewissen Grad von Verantwortlichkeit handelt.
Anzeichen dafür sind: Art, Umfang und Dauer der jeweiligen Tätigkeit, ein etwaiger Entscheidungsspielraum des Verpflichteten und das Maß seiner Selbstständigkeit bei der Disposition über das Vermögen des anderen.
Treubruchstatbestand
Vermögensbetreuungspflicht obligatorisch
Woraus erwächst die Vermögensbetreuungspflicht?
- Argumentation aus dem Sachverhalt
Knackpunkt beim Merkmal der Selbstständig- bzw. Eigenverantwortlichkeit - Ausgestaltung des Merkmals wird von unterschiedlichen Meinungen unterschiedlich definiert/ausgelegt:
BGH
Betreuung des Vermögens muss Hauptgegenstand des Verhältnisses sein
Literatur
- fremdnützige Vermögensfürsorge
- Erfordernis einer Geschäftsbesorgung iSd § 675 BGB
Schlüsselworte:
- Selbstständig- bzw. Eigenverantwortlichkeit
- Betreuung fremder Vermögensinteressen
Vermögensbetreuungspflicht als Pflichtdelikt (Sonderdelikte)
-> Täter kann nur sein, dem die geforderte Vermögensbetreuungspflicht auch obliegt
- Täter des Delikts kann nur sein, dem diese spezielle Pflicht obliegt (sonst nur Teilnehmer)
Täterschaft bei Treubruchstatbestand der Untreue
Jede Verletzung der außenstrafrechtlich begründeten Sonderpflicht genügt allein und völlig unabhängig von anderen Merkmalen (etwa Tatherrschaft oder subjektiven Kriterien) bereits zur Täterschaft des Betreuungspflichtigen. Und unter diesen Verletzungsbegriff fallen folglich auch die Handlungen, die herkömmlicherweise nur unter eine Beihilfe oder Anstiftung zu subsumieren wären.
Vermögensinteressen muss Nachteil entstanden sein
- Tatbestands ausschließendes Einverständnis der betroffenen Gesellschafter?
- Begriff des Nachteils gleichbedeutend mit dem Begriff des Vermögensschadens beim Betrug (nach gleichen Maßstäben zu beurteilen)
Auswirkungen einer Kompensation des zunächst eingetretenen Schadens
Die Kompensation muss unmittelbar durch die Pflichtverletzung erworben worden sein, das heißt, es muss dem Vermögen des Geschädigten durch die Pflichtverletzung gleichzeitig (=unmittelbar) ein Vermögenszuwachs in gleicher Höhe entstehen. Nur dann kann der eingetretene Schaden kompensiert werden.
Eine bloße spätere, durch eine neue selbstständige Handlung vollzogen Wiedergutmachung der durch die pflichtwidrige Handlung verursachten Nachteilszufügung ändert nichts am Eintritt des Vermögensschadens.
Milderung der Strafe, bei Teilnehmern, denen die Vermögensbetreeungspflicht für die Täterschaft fehlt
§ 28 I
- Betreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal
-> nicht das volle Unrecht des Haupttäters verwirklicht
§ 27 II
-> Milderung kommt nur dann in Betracht, wenn die Gehilfenschaft nicht nur aus dem Fehlen des Vermögensbetreuungspflicht resultiert, sondern oben der Beteiligte auch nach den allgemeinen Grundsätzen als Gehilfe zu beurteilen wäre