Definitionen § 242 Flashcards
Beweglich
ist jeder Gegenstand, der tatsächlich fortbewegt werden kann.
Fremd
ist eine Sache für den Täter, wenn sie zumindest auch im Eigentum eines anderen steht, dh sich weder im Alleineigentum des Täters befindet noch herrenlos oder eigentumsunfähig ist.
Gewahrsam
ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen wird, unter Berücksichtigung der Anschauungen des täglichen Lebens und der Wertungen der Verkehrsauffassung.
Neuen Gewahrsam begründet,
wer die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt, dass er sie ohne wesentliche Hindernisse durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser seinerseits erst die Verfügungsgewalt des Täters beseitigen muss, um auf die Sache wieder zuzugreifen.
Die beabsichtigte Zueignung ist vor allem dann nicht rechtswidrig,
wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Übereignung der weggenommenen Sache hat.
Sache
ist jeder körperliche Gegenstand.
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams.
Mit Zueignungsabsicht handelt,
wer die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleiben sowie den Eigentümer auf Dauer faktisch aus dessen Position verdrängen will.