§ 252 Räuberischer Diebstahl Flashcards
Räuberischer Diebstahl (Bedeutung)
kann nicht für den Zeitraum der Gewahrsamerlangung gelten.
-> dafür ist § 249 vorgesehen
Räuberischer Diebstahl gilt für den Zeitraum nach der Vollendung der Wegnahme
-> besondere Absicht des § 252, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
- Gut muss schon gestohlen sein
Gewalt und Drohung beim räuberischen Diebstahl
Beim räuberischen Diebstahl dient die Gewalt (oder Drohung) der Erhaltung des bereits vorher erlangten Gewahrsams.
Systematik des § 252
- keine Qualifikation zu § 242
- raubähnliches Sonderdelikt
- taugliche Vortat kann neben dem Diebstahl auch Raub sein
Nach vollendeter räuberischer Erpressung gem. §§ 255, 253 ist die Beuteverteidigung seitens des Täters nur die normale Nötigung und kein räuberischer Diebstahl
Dinge so an der Kasse vorbei schleusen, dass das Kassenpersonal keine Verfügung im Sinne des Betrugstatbestandes tätigt
- Vermögensverfügung setzt Bewusstsein voraus
-> über nicht bemerkte Dinge kann schon rein logisch keine bewusste Vermögensverfügung erfolgen
-> handelt sich um den Bruch fremden Gewahrsams
Auf frischer Tat betroffen
ist, wer noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe nach der Tatausführung bemerkt wird.
Siedelt sich idR zwischen der Vollendung und der Beendigung des Diebstahls an
Unbeendeter Diebstahl und frische Tat
Befindet sich der Täter noch zeitlich und räumlich in einer unmittelbaren Beziehung zum vormals begangenen Diebstahl und der Sicherung des dort erlangten Gewahrsams oder stellt die jetzige Gewaltanwendung einen davon unabhängigen neuen Akt dar, der nicht mehr Sicherung des vormals durch Diebstahl erlangten Gewahrsams dient?
-> Kausale Verbundenheit, unmittelbarer Zusammenhang
Auf frischer Tat ertappt, wenn man nur irrtümlich glaubt, man sei ertappt?
h.M.
- ausreichend, wenn der Täter lediglich glaubt, er sei ertappt, es tatsächlich aber nicht ist
-> nur räumlich-zeitliches Zusammentreffen mit dem Täter erforderlich - subjektives Verdachtsmoment nicht zwingend notwendig
- auch ohne subjektives Verdachtsmoment manifestiert sich die kriminelle Energie des Täters -> bleibt die gleiche
Mindermeinung
- Täter müsste tatsächlich betroffen sein
- sonst nur Versuch des § 252
- wird an zu engen Wortlaut des § 252 begründet
-> h.M. ist im Einklang mit dem Wortlaut
Besitzerhaltungsabsicht
gefordert wird nur die entsprechende Absicht, im Ergebnis muss es nicht klappen
Auf frischer Tat betroffen sein, wenn der begangene Diebstahl schon vollendet ist und der Täter noch gar nicht entdeckt wurde
e.A.
Wer Entdecktwerden durch zu schnelles Zuschlagen oder sonstiges Handeln zuvorkommt, muss genau so behandelt werden, als wäre er entdeckt worden und würde Gewalt anwenden
-> Täter der dem Entdecktwerden durch Gewalt/Drohung zuvorkommt, hat die gleiche feindliche Gesinnung
-> verdient identische Behandlung
a.A.
Wer dem Entdecktwerden zuvorkommt, erfüllt nicht den Tatbestand des § 252
-> erfordert nach seinem Wortlaut ein Betreffen auf frischer Tat
-> Wortlautgrenze überdehnt zu lasten des Täters
Drittzueignungsabsicht bei § 252
- eindeutiger Wortlaut § 252: sich selbst im Besitz der gestohlenen Sache erhalten will
-> Drittzueignungsabsicht genügt nicht