Wachter Flashcards
Anstiftervorsatz
Doppelter Anstiftervorsatz
-> Vorsatz muss sich sowohl auf Hervorrufen des Tatentschlusses als auch auf die Vollendung einer bestimmten, ausreichend konkretisierten Haupttat erstrecken
- allgemeine Aufforderung zu Strafbegehung/ bloß abstrakte Abgabe eines TB genügt nicht
- aber auch nicht notwendig, dass Anstifter schon eine präzise Kenntnis sämtlicher Tatumstände hat
e.A.
- für Anstiftervorsatz genügt es, wenn neben der Angabe eines Tatbestandes der “wesentliche Dimension des Unrechts” feststehe
-> Anstifter muss lediglich das ungefähre Ausmaß des Schadens und die Angriffsrichtung kennen
(-)
- Ausweitung der Anstifterstrafbarkeit
- abstrakt generelle Betrachtungsweise lockert die in § 26 zum Ausdruck kommende Verknüpfung zwischen Anstiftung und Haupttat zu sehr auf
h.L.
- erforderlich, aber auch ausreichend, dass für den Anstifter die Tat selbst als konkret-indiviudalisierbares Geschehen erkennbar
-> Tatbild schwebt umrisshaft vor Augen
§ 274 I Nr. 1
Beweiszeichen als Urkunden?
- sofern hinreichend fest mit einem körperlichen Gegenstand verbunden (+)
Davon zu unterscheiden: - bloße Kennzeichen, deren Zweck sich in der Individualisierung, Herkunftsbezeichnung oder Sicherung erschöpft
-> somit nicht zum Beweis über eine rechtlich erhebliche Tatsache dient
Wann Kennzeichen und wann Beweiszeichen?
-> Funktion des Zeichens
- Eigentümerzeichen in Büchern generell auch von den Stimmen, die zumindest den Beweiszeichen Urkundsfunktion zusprechen, als bloße Kennteichen vom Urkundsbegriff ausgenommen
Welcher Zeitpunkt ist für die Beurteilung des subjektiven Fehlschlags maßgeblich?
Einzelaktstheorie
- jede einzelne auf den Erfolg gerichtete Tätigkeit, die der Täter als zur Erfolgsherbeiführung geeignet ansieht, als selbstständiger Versuch anzusehen
-> schlägt dieser fehl: selbstständiger fehlgeschlagener Versuch
Tatplantheorie
- subjektive Vorstellung des Täters bei Tatbeginn (Planhorizont) entscheidend
-> fehlgeschlagener Versuch, wenn der Täter seinen Tatplan von vornherein auf bestimmte Ausführungsakte beschränkt hat und der Eintritt des Erfolgs durch eben diese Handlungen nicht mehr erreichbar ist
(herrschende) Gesamtbetrachtungslehre
- stellt nicht auf den Einzelakt ab, sondern betrachtet die Versuchstat als einheitliches dynamisches Geschehen
- ob Rücktritt wegen eines subjektiven Fehlschlags ausgeschlossen ist, entscheidet sich somit nach einer Gesamtbetrachtung aus Sicht des Täters nach Vornahme der letzten Ausführungshandlunug (=Rücktrittshorizont)
- wenn Täter noch zur Verfügung stehende Handlungsmöglichkeiten mit seinem bisherigen Handlungsakt zu einem einheitlichen Geschehen verbunden werden können -> insgesamt einheitlich zu behandelnder Versuch
- wenn das vom Täter erstrebte Handlungsziel durch einen Teilakt nicht verwirklicht wird, liegt ein fehlgeschlagener Versuch nur vor, wenn der Täter davon ausgeht, nunmehr keine Möglichkeit mehr zu haben, den tatbestandlichen Erfolg ohne wesentliche oder räumliche Zäsur herbeizuführen
Rücktritt wegen Unfreiwilligkeit
Vorstellung des Täters, seine Tat sei bereits entdeckt und vom Entdeckenden sei zu befürchten, dass er die weitere Durchführung des Vorhabens verhindern werde, schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus
-> Tataufgabe wird nicht mehr durch selbstbestimmte autonome, sondern fremdbestimmte heteronome Gründe veranlasst
§ 244 I Nr. 5
Eine das Leben gefährdende Behandlung
Muss die Behandlung nur generell dazu geeignet sein, das Leben des Opfers zu gefährden oder muss eine konkrete Lebensgefährdung eintreten?
Umstände des Einzelfalls
§ 211 II Gr. 3 Var. 2
Verdeckungsabsicht und Eventualvorsatz
Kann der Täter sein Verdeckungsziel allein durch die Tötung des Opfers sicher erreichen, muss es ihm auf den Tötungserfolg als Mittel zum Zweck ankommen
-> in diesem Fall sind Verdeckungsabsicht und Eventualvorsatz miteinander unvereinbar
In den übrigen Fällen ist es ausreichend
-> wenn der Täter nur seine Nötigungshandlung als Mittel zur Verdickung der Tat ansieht
=> Verdeckungsabsicht kann auch vorliegen, wenn der Tod lediglich billigend in Kauf genommene Folge der zum Zweck der Verdeckung vorgenommenen Handlung ist
Erfolgsqualifikation iSd § 18
Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs
- Erfolgsqualifikation nach § 251
-> “durch” den Versuch der räuberischen Erpressung leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursachen
Möglichkeit eines erfolgsqualifizierten Versuchs
-> trotz fehlender Vollendung des Grunddelikts möglich
- spezifische Gefährlichkeit des Grunddelikts ergibt sich gerade im Einsatz risikobeladener Zwangsmittel (Verwirklichung des Zwangsmittels als “Teilerfolg”) und § 251 insofern an die Tatbestandshandlung des Grunddelikts anknüpft
Typische Fälle des § 221 I Nr. 1
Aussetzung
- Täter führt die hilflose Lage erst durch die Tat, d.h. das Versetzen herbei
- erfasst werden auch SVs, in denen das Opfer in. eine neue, andere hilflose Lage versetzt wird
-> eine solch neue hilflose Lage wird geschaffen, wenn die dem Opfer in der veränderten Situation drohenden Lebens- oder schweren Gesundheitsgefahren generell gesteigert wurden oder eine andere Qualität haben
Erforderlich: Der vom Täter verursachte Eintritt einer irgendwie gearteten Situations- oder Zustandsverschlechterung des Opfers durch ein Verhalten des Täters, indem entweder die Hilfsbedürftigkeit des Opfers erhöht oder die Hilfsmöglichkeiten verringert werden
§ 315b
Pervertierung des Verkehrsvorgangs
- eigentlich nur ein verkehrsfremder Eingriff (fließender oder ruhender Verkehr eigentlich ausgeschlossen)
- bewusste Zweckentfremdung des Fahrzeugs -> Eingriff in den Straßenverkehr
- verkehrsfremder Eingriff zu bejahen
-> Rspr. fordert zu dem, dass das Fahrzeug mit Schädigungsvorsatz gebraucht werden muss
Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit
Bedingter Vorsatz nach h.M.
Tod billigend in Kauf genommen bzw. die konkrete Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs erkannt (kognitives Element) und sich mit der Rechtsgutsverletzung um des erstrebten Zieles Willen abgefunden haben (voluntatives Element)
Möglichkeitstheorie
Für bedingten Vorsatz ausreichend, dass der Täter die konkrete Möglichkeit der Erfolgsverwirklichung erkannt hat
Gleichgültigkeitstheorie
Gleichgültiges Gegenüberstehen zum Erfolgseintritt
Wahrscheinlichkeitstheorie
Bedingt vorsätzlich handelt, wer den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält und dennoch handelt. Wahrscheinlich soll dabei mehr als “möglich” und weniger als “überwiegend wahrscheinlich” bedeuten.
Kritik:
- Unschärfe des Begriffs Wahrscheinlichkeit
- berücksichtigt nicht die entscheidende Rolle des voluntativen Elements für das Vorsatzunrecht, das sich auf der Entscheidung des Täters für die Rechtsgutsverletzung gründet
Hemmschwellentheorie
Danach wird bei der Bewertung des bedingten Vorsatzes beim Schluss von der objektiven Gefährlichkeit eines Handelns auf die innere Vorstellung des Täters berücksichtigt, dass das Sich-Abfinden mit einem möglichen Todeserfolg die Überwindung einer erhöhten inneren Hemmschwelle voraussetzt
Kritik:
- Schluss vom äußeren auf das innere Tatgeschehen gar nicht erforderlich