Definitionen § 303 Flashcards
Beschädigen
ist jede - jeweils nicht unerhebliche - Verletzung der Sachsubstanz oder Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
Das Erscheinungsbild einer fremden Sache verändert,
wer den ursprünglichen Zustand der visuell wahrnehmbaren Oberfläche einer Sache infolge unmittelbarer körperlicher Einwirkung verändert.
Unerheblich sind Einwirkungen,
deren Folgen sich ohne nennenswerten Aufwand an Mühe, Zeit oder Kosten wieder beseitigen lassen.
Unerheblich sind geringfügige Beeinträchtigungen des äußeren Erscheinungsbildes, aber auch größere Veränderungen,
sofern sie sich mit geringem Aufwand an Zeit, Arbeit und Kosten wieder beseitigen lassen.
Zerstören
ist die Vernichtung der Existenz einer Sache bzw. der völlige Verlust ihrer bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.