Definitionen § 250 Flashcards
Eine körperliche schwere Misshandlung
setzte eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, mit der erhebliche Folgen für die Gesundheit oder erhebliche Schmerzen einhergehen.
Schwere Gesundheitsschädigung
erfasst außer den besonderen Folgen des § 266 I auch sonstige von der Intensität vergleichbare Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit.
Verwenden
ist jeglicher zweckgerichteter Gebrauch des Werkzeugs zur qualifizierten Nötigung.
Systematik des § 250
§ 250 ist echte Qualifikation zum Raub
- wird auch auf § 252 angewendet und die §§ 253, 255
-> Täter wird gleich einem Räuber bestraft, heißt eben auch nach § 250
Anderes gefährliches Werkzeug
- soll nach dem Willen des Gesetzgebers Anleihe bei § 224 I Nr. 2 genommen werden
Demnach ist ein gefährliches Werkzeug, jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurrufen.
- erforderlich ist eine objektive Gefährlichkeit
- beim Beisichführen nach § 250 ist die Frage, ob eine erhebliche Verletzung mit dem fraglichen Gegenstand möglich wäre
- darunter fallen nie Körperteile
Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, das man zwangsläufig aus beruflichen Gründen, immer bei sich führt
e.A.: Diese Waffen fallen nicht unter § 250, weil sie Berufsträger ihre Waffen nur anlässlich der Ausübung ihres Berufes tragen
Wortlautargument:
-> erfasst deutlich alle gefährlichen Werkzeuge
-> Täter ist objektiv gefährlicher, warum spielt keine Rolle
Mehrheit fordert zusätzlich, dass das Werkzeug zumindest bewusst gebrauchsbereit vom Täter mitgeführt worden ist
-> konkrete Gebrauchsabsicht nach Wortlaut, aber nicht notwendig
a.A.: Es spielt keine Rolle. Auch berufsmäßige Waffenträger unterliegen bei objektiver Betrachtung der Norm.
Teleologische Reduktion:
Werkzeug muss einen Tatbezug haben und nicht nur gewöhnlich oder dienstlich bei sich getragen werden
- Täter muss inneren Verwendungsvorbehalt haben (entsprechendes subjektives Moment, wenn er Werkzeug bei sich trägt)
Nichtbeachtung des Wortlauts kann man damit abbügeln:
- Auslegung zugunsten des Täters darf den Wortlaut der Norm durchaus verbiegen
- Wortlautauslegung zulasten des Täters geht nur zu weit
Einsatz des gefährlichen Werkzeug erst nach Vollendung des Raubes im Stadium der Beutesicherung
Rspr.
Auch bei fortdauernder Beutesicherungsabsicht soll die Verwirklichung der Qualifikationsmerkmale im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung ausreichen
-> besondere Gefährlichkeit der Tat, die die höherer Strafandrohung rechtfertigt
h.L.
§ 250 greift nicht ein
-> Fallkonstellation wurde bereits abschließen von § 252 geregelt
-> Regelung würde weitgehend Leerlaufen
-> außerdem wäre auch bei der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen nach Vollendung einer räuberischen Erpressung § 250 anwendbar -> widerspricht der gesetzgeberischen Wertung, dass § 255 gerade keine taugliche Vortat des § 252 sein soll