Definitionen § 250 Flashcards

1
Q

Eine körperliche schwere Misshandlung

A

setzte eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Integrität voraus, mit der erhebliche Folgen für die Gesundheit oder erhebliche Schmerzen einhergehen.

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2
Q

Schwere Gesundheitsschädigung

A

erfasst außer den besonderen Folgen des § 266 I auch sonstige von der Intensität vergleichbare Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit.

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3
Q

Verwenden

A

ist jeglicher zweckgerichteter Gebrauch des Werkzeugs zur qualifizierten Nötigung.

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4
Q

Systematik des § 250

A

§ 250 ist echte Qualifikation zum Raub
- wird auch auf § 252 angewendet und die §§ 253, 255
-> Täter wird gleich einem Räuber bestraft, heißt eben auch nach § 250

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5
Q

Anderes gefährliches Werkzeug

A
  • soll nach dem Willen des Gesetzgebers Anleihe bei § 224 I Nr. 2 genommen werden

Demnach ist ein gefährliches Werkzeug, jeder Gegenstand, der bei der konkreten Art der Benutzung und des Körperteils, auf den er angewendet wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurrufen.

  • erforderlich ist eine objektive Gefährlichkeit
  • beim Beisichführen nach § 250 ist die Frage, ob eine erhebliche Verletzung mit dem fraglichen Gegenstand möglich wäre
  • darunter fallen nie Körperteile
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6
Q

Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs, das man zwangsläufig aus beruflichen Gründen, immer bei sich führt

A

e.A.: Diese Waffen fallen nicht unter § 250, weil sie Berufsträger ihre Waffen nur anlässlich der Ausübung ihres Berufes tragen

Wortlautargument:
-> erfasst deutlich alle gefährlichen Werkzeuge
-> Täter ist objektiv gefährlicher, warum spielt keine Rolle

Mehrheit fordert zusätzlich, dass das Werkzeug zumindest bewusst gebrauchsbereit vom Täter mitgeführt worden ist
-> konkrete Gebrauchsabsicht nach Wortlaut, aber nicht notwendig

a.A.: Es spielt keine Rolle. Auch berufsmäßige Waffenträger unterliegen bei objektiver Betrachtung der Norm.

Teleologische Reduktion:
Werkzeug muss einen Tatbezug haben und nicht nur gewöhnlich oder dienstlich bei sich getragen werden
- Täter muss inneren Verwendungsvorbehalt haben (entsprechendes subjektives Moment, wenn er Werkzeug bei sich trägt)

Nichtbeachtung des Wortlauts kann man damit abbügeln:
- Auslegung zugunsten des Täters darf den Wortlaut der Norm durchaus verbiegen
- Wortlautauslegung zulasten des Täters geht nur zu weit

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7
Q

Einsatz des gefährlichen Werkzeug erst nach Vollendung des Raubes im Stadium der Beutesicherung

A

Rspr.
Auch bei fortdauernder Beutesicherungsabsicht soll die Verwirklichung der Qualifikationsmerkmale im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung ausreichen
-> besondere Gefährlichkeit der Tat, die die höherer Strafandrohung rechtfertigt

h.L.
§ 250 greift nicht ein
-> Fallkonstellation wurde bereits abschließen von § 252 geregelt
-> Regelung würde weitgehend Leerlaufen
-> außerdem wäre auch bei der Verwirklichung von Qualifikationsmerkmalen nach Vollendung einer räuberischen Erpressung § 250 anwendbar -> widerspricht der gesetzgeberischen Wertung, dass § 255 gerade keine taugliche Vortat des § 252 sein soll

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