Definitionen § 316a Flashcards

1
Q

Angriff ist jede feindselige Handlung gegen eines der in § 316a abschließend aufgezählten Rechtsgüter.

A
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2
Q

Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt,

A

wenn der Führer des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.

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3
Q

Ein Kraftfahrzeug führt,

A

wer das Fahrzeug in Bewegung setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und /oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.

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4
Q

Verübt wird der Angriff,

A

wenn er tatsächlich ausgeführt, dh wenn auf die genannten Rechtsgüter des Opfers eingewirkt wird.

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