Definitionen § 316a Flashcards
Angriff ist jede feindselige Handlung gegen eines der in § 316a abschließend aufgezählten Rechtsgüter.
Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt,
wenn der Führer des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann.
Ein Kraftfahrzeug führt,
wer das Fahrzeug in Bewegung setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und /oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.
Verübt wird der Angriff,
wenn er tatsächlich ausgeführt, dh wenn auf die genannten Rechtsgüter des Opfers eingewirkt wird.