§ 274 Flashcards
1
Q
Absichtsurkunde
A
Urkunde von vornherein durch den Aussteller selbst zum Beweis bestimmt.
2
Q
Zufallsurkunde
A
Schriftstück kann auch nachträglich zum Beweis bestimmt und damit erst zur Urkunde gemacht werden.
- geschieht dadurch, dass ein Beweismittel im Zivilprozessrecht herangezogen werden soll/ im Strafprozess beschlagnahmt wird
3
Q
Deliktsurkunde
A
- beleidigende, nötigende oder betrügerische Schreiben, die mit falschem Namen unterzeichnet werden
- tatsächlicher Aussteller, will Empfänger kein Beweismittel verschaffen
-> für Beweisbestimmung keine Absicht erforderlich, Bewusstsein, der Empfänger werden an die Mitteilung eine rechtliche Reaktion knüpfen reicht aus
4
Q
Absicht des § 274 I
A
- gewollter Nachteil muss kein Vermögensschaden sein
- Unversehrtheit der Urkunde wird geschützt
-> jede beabsichtigte Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte reicht als Nachteil
“Absicht” nicht im engeren Sinne zu verstehen
-> jede Form des direkten Vorsatzes soll genügen, nur Eventualvorsatz ist ausgeschlossen