§ 274 Flashcards

1
Q

Absichtsurkunde

A

Urkunde von vornherein durch den Aussteller selbst zum Beweis bestimmt.

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2
Q

Zufallsurkunde

A

Schriftstück kann auch nachträglich zum Beweis bestimmt und damit erst zur Urkunde gemacht werden.
- geschieht dadurch, dass ein Beweismittel im Zivilprozessrecht herangezogen werden soll/ im Strafprozess beschlagnahmt wird

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3
Q

Deliktsurkunde

A
  • beleidigende, nötigende oder betrügerische Schreiben, die mit falschem Namen unterzeichnet werden
  • tatsächlicher Aussteller, will Empfänger kein Beweismittel verschaffen
    -> für Beweisbestimmung keine Absicht erforderlich, Bewusstsein, der Empfänger werden an die Mitteilung eine rechtliche Reaktion knüpfen reicht aus
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4
Q

Absicht des § 274 I

A
  • gewollter Nachteil muss kein Vermögensschaden sein
  • Unversehrtheit der Urkunde wird geschützt
    -> jede beabsichtigte Beeinträchtigung fremder Beweisführungsrechte reicht als Nachteil

“Absicht” nicht im engeren Sinne zu verstehen
-> jede Form des direkten Vorsatzes soll genügen, nur Eventualvorsatz ist ausgeschlossen

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