Definitionen § 263a Flashcards
Beeinflusst wird das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs,
wenn es von dem Resultat eines ordnungsgemäßen Ablaufs abweicht.
Daten
sind sämtliche kodierte bzw. kodierbare Informationen.
Unter Einwirkung auf den Ablauf eines Datenverarbeitungsvorgangs
ist jede inhaltliche Beeinflussung zu verstehen.
Ein Programm
ist jede in Form von Daten fixierte Arbeitsanweisung an den Computer.
Unrichtig wird ein Programm (iSd § 263a I Var. 1) gestaltet,
wenn das Ergebnis des manipulierten Programms im Hinblick auf die von ihm zu bewältigende Aufgabenstellung (objektiv) unzutreffend ist.
Unvollständig ist ein Datum (iSd § 263a I Var. 2),
wenn dessen vermittelter Informationsgehalt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt.
Daten werden (iSd § 263a I Var. 2 und 2) verwendet,
wenn sie in den Datenverarbeitungsvorgang eingeführt werden.
Unbefugt Daten verwenden str.
M1: Unbefugt ist die Verwendung, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten verfügungsberechtigten widerspricht
M2: Unbefugt ist eine Datenverwendung, wenn der entgegenstehende Wille des Berechtigten in der konkreten Programmgestaltung hinreichend Niederschlag gefunden hat
M3: Eine Datenverwendung ist unbefugt, wenn sie gegenüber einer natürlichen Person Täuschungscharakter hatte