Definitionen § 243 Flashcards
Behältnis
ist jede Umschließung, die der Aufnahme von Sachen dient und nicht dem Betreten durch Menschen bestimmt ist.
- Kofferraum eines Autos
Dienst- und Geschäftsräume
sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt und der Ausübung von beruflichen oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten dienen.
Einbrechen
in einen umschlossenen Raum setzt voraus, die Umschließung, die dem Eintritt tatsächlich entgegensteht, mit einer nicht unerheblichen körperlichen Kraftentfaltung zu öffnen oder zu erweitern.
Eindringen
ist das Betreten des umschlossenen Raums gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.
Einsteigen
bedeutet, durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses in den umschlossenen Raum zu gelangen.
Falsch
ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten (noch) nicht oder nicht mehr zur Öffnung des betreffenden Vorschusses bestimmt ist.
Gebäude
ist ein durch Wände und Dach begrenztes und zumindest durch die eigene Schwere fest mit dem Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.
Gewerbsmäßig
handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will.
Hilflos
ist, wer aus eigener Kraft einem Gewahrsamsbruch nicht wirksam begegnen kann.
Mit einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug
dringt in einen umschlossenen Raum ein, wer ordnungswidrig auf den Verschlussmechanismus einwirkt.
Schutzvorrichtung
ist jede künstliche Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.
Sich verborgen hält
in einem umschlossenen Raum, wer sich in einer Weise in der geschützten Räumlichkeit versteckt, die ihn den Blicken arglos Eintretender entzieht.
Unglücksfall
ist ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Leben, Leib und bedeutende Sachwerte nach sich zieht.
Verschlossen
ist ein Behältnis, das gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.
§ 243 als Strafzumessungsregel
- erst im Anschluss an die Schuld des vorherigen Delikts (§ 242) geprüft
-> Strafe kann man nur zumessen, wenn Täter überhaupt Straftatbestand vollständig verwirklicht hat
Nicht mehr die Frage nach der Strafbarkeit des Beteiligten
-> zum Strafmaß/-rahmen Stellung beziehen
-> Strafe des Täters muss aus § 243 I bestimmt werden
- § 243 hat als Strafzumessungsnorm keine Tatbestandsmerkmale im herkömmlichen Sinne
-> tatbestandsähnlich
-> Sollten Vorsatzprobleme aufkommen, nicht direkt §§ 15, 16 sondern nur analog anwenden - wenn §§ 242, 243, 244 zusammentreffen, tritt § 243 ersatzlos hinter § 244 zurück
Ein anderer umschlossener Raum
Fahrgastraum eines PKWs (+)
§ 242 und § 243 sind jeweils vollendet
Bestrafung aus § 243
§ 243 ist nur versucht und § 243 vollendet
Es wird wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall
- Strafmaß aus § 243
- kann dann gen. §§ 23 II, 49 I gemildert werden
§ 242 ist vollendet und § 243 nur versucht
- bis heute nicht höchstrichterlich entschieden
- beidseitig vertretbar
Eine Ansicht will die Anwendung von § 243 ausschließen
Eine andere Ansicht will § 243 auch dann zur Strafmaßfindung heranziehen
§ 242 und § 243 sind lediglich versucht
Vorschrift des § 243 mit erhöhtem Strafmaß heranzuziehen oder nur wegen versuchten einfachen Diebstahls aus § 242 I und II zu bestrafen
Eine Meinung (v.a. BGH)
- Täter soll auch in dieser Konstellation nach § 243 zu belangen sein
-> Versuch genüge für die Anwendung des § 243 und die Strafe könne nach § 23 II gemildert werden
Begründung:
- tatbestandsähnliche Merkmale sollen so wie Tatbestandsmerkmale behandelt werden (grds. Versuch möglich)
- § 242 II mit der geregelten Versuchsstrafbarkeit gelte auch für § 243
- Strafrechtsreform sollte Täter nicht privilegieren und von Versuchsstrafbarkeit befreien, sondern Richtern die Findung des Strafmaßes erleichtern
Andere Ansicht
- nicht wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall bestrafen
- nur nach § 242 I und II Strafmaß gefunden werden
- Versuch eines Regelbeispiels schon begrifflich nicht möglich
Begründung
- Gesetzeswortlaut § 22 -> Keine TBM
- Änderung des Gesetzgebers zu Regelbeispielen sollte dazu führen, dass es keine TBM mehr sind
- Anwendung des § 22 und § 243 verstößt gegen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG und § 1 StGB (Auslegung der Gegenmeinung wirkt sich zugunsten des Täters aus)
- Regelbeispiele müssen vollendet vorliegen
Prüfungsschema § 243
Prüfungsschema: Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 242 iVm § 243 StGB)
I. Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
1. Regelbeispiele aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–7 StGB
a) Voraussetzungen des jeweiligen Regelbeispiels
b) diesbezüglich Vorsatz analog § 15 StGB
c) (bei §243 Abs.1 Satz 2 Nr.1 6 StGB) kein Ausschluss nach § 243 Abs .2 StGB
d) ggf. fehlende Widerlegung der Regelwirkung
2. falls 1 (–), ggf. unbenannter besonders schwerer Fall nach §243 Abs. 1 Satz1 StGB