Definitionen § 243 Flashcards

1
Q

Behältnis

A

ist jede Umschließung, die der Aufnahme von Sachen dient und nicht dem Betreten durch Menschen bestimmt ist.
- Kofferraum eines Autos

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2
Q

Dienst- und Geschäftsräume

A

sind Gebäudeteile, die dem Aufenthalt und der Ausübung von beruflichen oder sonstigen geschäftlichen Tätigkeiten dienen.

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3
Q

Einbrechen

A

in einen umschlossenen Raum setzt voraus, die Umschließung, die dem Eintritt tatsächlich entgegensteht, mit einer nicht unerheblichen körperlichen Kraftentfaltung zu öffnen oder zu erweitern.

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4
Q

Eindringen

A

ist das Betreten des umschlossenen Raums gegen oder ohne den Willen des Hausrechtsinhabers.

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5
Q

Einsteigen

A

bedeutet, durch eine zum ordnungsgemäßen Eintreten nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung eines entgegenstehenden Hindernisses in den umschlossenen Raum zu gelangen.

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6
Q

Falsch

A

ist ein Schlüssel, wenn er zum Zeitpunkt der Tat vom Berechtigten (noch) nicht oder nicht mehr zur Öffnung des betreffenden Vorschusses bestimmt ist.

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7
Q

Gebäude

A

ist ein durch Wände und Dach begrenztes und zumindest durch die eigene Schwere fest mit dem Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen gestattet und Unbefugte abhalten soll.

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8
Q

Gewerbsmäßig

A

handelt, wer sich durch die wiederholte Begehung von Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen will.

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9
Q

Hilflos

A

ist, wer aus eigener Kraft einem Gewahrsamsbruch nicht wirksam begegnen kann.

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10
Q

Mit einem nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug

A

dringt in einen umschlossenen Raum ein, wer ordnungswidrig auf den Verschlussmechanismus einwirkt.

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11
Q

Schutzvorrichtung

A

ist jede künstliche Einrichtung, die nach ihrer Art geeignet ist, die Wegnahme einer Sache erheblich zu erschweren.

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12
Q

Sich verborgen hält

A

in einem umschlossenen Raum, wer sich in einer Weise in der geschützten Räumlichkeit versteckt, die ihn den Blicken arglos Eintretender entzieht.

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13
Q

Unglücksfall

A

ist ein plötzliches Ereignis, das erhebliche Gefahren für Leben, Leib und bedeutende Sachwerte nach sich zieht.

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14
Q

Verschlossen

A

ist ein Behältnis, das gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist.

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15
Q

§ 243 als Strafzumessungsregel

A
  • erst im Anschluss an die Schuld des vorherigen Delikts (§ 242) geprüft
    -> Strafe kann man nur zumessen, wenn Täter überhaupt Straftatbestand vollständig verwirklicht hat

Nicht mehr die Frage nach der Strafbarkeit des Beteiligten
-> zum Strafmaß/-rahmen Stellung beziehen
-> Strafe des Täters muss aus § 243 I bestimmt werden

  • § 243 hat als Strafzumessungsnorm keine Tatbestandsmerkmale im herkömmlichen Sinne
    -> tatbestandsähnlich
    -> Sollten Vorsatzprobleme aufkommen, nicht direkt §§ 15, 16 sondern nur analog anwenden
  • wenn §§ 242, 243, 244 zusammentreffen, tritt § 243 ersatzlos hinter § 244 zurück
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16
Q

Ein anderer umschlossener Raum

A

Fahrgastraum eines PKWs (+)

17
Q

§ 242 und § 243 sind jeweils vollendet

A

Bestrafung aus § 243

18
Q

§ 243 ist nur versucht und § 243 vollendet

A

Es wird wegen versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Fall
- Strafmaß aus § 243
- kann dann gen. §§ 23 II, 49 I gemildert werden

19
Q

§ 242 ist vollendet und § 243 nur versucht

A
  • bis heute nicht höchstrichterlich entschieden
  • beidseitig vertretbar
    Eine Ansicht will die Anwendung von § 243 ausschließen
    Eine andere Ansicht will § 243 auch dann zur Strafmaßfindung heranziehen
20
Q

§ 242 und § 243 sind lediglich versucht

A

Vorschrift des § 243 mit erhöhtem Strafmaß heranzuziehen oder nur wegen versuchten einfachen Diebstahls aus § 242 I und II zu bestrafen

Eine Meinung (v.a. BGH)
- Täter soll auch in dieser Konstellation nach § 243 zu belangen sein
-> Versuch genüge für die Anwendung des § 243 und die Strafe könne nach § 23 II gemildert werden

Begründung:
- tatbestandsähnliche Merkmale sollen so wie Tatbestandsmerkmale behandelt werden (grds. Versuch möglich)
- § 242 II mit der geregelten Versuchsstrafbarkeit gelte auch für § 243
- Strafrechtsreform sollte Täter nicht privilegieren und von Versuchsstrafbarkeit befreien, sondern Richtern die Findung des Strafmaßes erleichtern

Andere Ansicht
- nicht wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall bestrafen
- nur nach § 242 I und II Strafmaß gefunden werden
- Versuch eines Regelbeispiels schon begrifflich nicht möglich

Begründung
- Gesetzeswortlaut § 22 -> Keine TBM
- Änderung des Gesetzgebers zu Regelbeispielen sollte dazu führen, dass es keine TBM mehr sind
- Anwendung des § 22 und § 243 verstößt gegen Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG und § 1 StGB (Auslegung der Gegenmeinung wirkt sich zugunsten des Täters aus)
- Regelbeispiele müssen vollendet vorliegen

21
Q

Prüfungsschema § 243

A

Prüfungsschema: Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 242 iVm § 243 StGB)
I. Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB)
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung: besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
1. Regelbeispiele aus § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1–7 StGB
a) Voraussetzungen des jeweiligen Regelbeispiels
b) diesbezüglich Vorsatz analog § 15 StGB
c) (bei §243 Abs.1 Satz 2 Nr.1 6 StGB) kein Ausschluss nach § 243 Abs .2 StGB
d) ggf. fehlende Widerlegung der Regelwirkung
2. falls 1 (–), ggf. unbenannter besonders schwerer Fall nach §243 Abs. 1 Satz1 StGB