Definitionen § 246 Flashcards

1
Q

Anvertraut

A

ist dem Täter eine Sache dann, wenn ihm der Besitz oder Gewahrsam hieran in dem Vertrauen eingeräumt wird, er werde die Sachgewalt nur im Sinne des Anvertrauenden ausüben.

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2
Q

Zueignung

A

ist jede Handlung, durch die der Täter die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert einerseits dem Eigentümer gegenüber auf Dauer vorenthält und andererseits seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten zumindest vorübergehend einverleibt.

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3
Q

§ 246 als Auffangtatbestand

A
  • Subsidiaritätsklausel in Abs. 1
  • § 246 erst ansprechen, wenn andere Zueignungsdelikte nicht mehr in Betracht kommen
  • gilt für alle Delikte, die eine höhere Strafe als § 246 haben
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4
Q

Aufbau § 246

A

Erfüllung des Zueignungsbegriffs im objektiven und subjektiven Sinne

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5
Q

Klassische Form der Zueignung

A

Der Verkauf einer Sache durch den Nichtberechtigten

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