Definitionen § 263 Flashcards

1
Q

Mit Bereicherungsabsicht handelt,

A

wer eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage erstrebt.

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2
Q

Irrtum

A

ist jede unzutreffende, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

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3
Q

Nicht rechtswidrig

A

ist die angestrebte Bereicherung insbesondere dann, wenn derjenige, der durch die Tat bereichert werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögenszuwachs hat.

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4
Q

Erstrebte Bereicherung und eingetretener Vermögensschaden sind stoffgleich,

A

wenn sie unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und deshalb einander entsprechen, bildlich gesprochen die anvisierte Bereicherung die Kehrseite des Vermögensschadens darstellt.

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5
Q

Täuschung

A

ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die zu einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit führt.

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6
Q

Tatsachen

A

sind sämtliche Ereignisse und Zustände der Vergangenheit und Gegenwart, der Außen- und Innenwelt, die dem Beweis zugänglich sind.

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7
Q

Ein Vermögensschaden liegt vor,

A

wenn sich aus dem Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, ohne dass diese Einbuße durch einen unmittelbar mit der Vermögensverfügung einhergehenden Vermögenszufluss wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. (sog. Prinzip der Gesamtsaldierung)

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8
Q

Vermögensverfügung

A

ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügenden oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd im wirtschaftlichen Sinne auswirkt.

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9
Q

Einen Versicherungsfall (iSd § 263 III 2 Nr. 5) täuscht vor,

A

wer Versicherungsleistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen will und insoweit somit in betrügerischer Absicht handelt.

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10
Q

Der Vermögensschaden wird ermittelt

A

anhand eines objektivierten Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation.

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11
Q

Gesamtsaldierung

A

Bei der Berechnung des Vermögensschadens im Rahmen des § 263 I ist das Vermögen des Geschädigten vor der Verfügung mit dem Vermögen des Geschädigten nach der Verfügung zu vergleichen.

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12
Q

Schadenskompensation

A

Bei diesem Vergleich (Gesamtsaldierung) ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Geschädigte für das, was er herausgegeben hat, nicht ein vermögensmäßig gleichwertiges Gegenstück (Äquivalent) hinzubekommen hat.

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13
Q

Merksatz Vermögensschaden

A

Das Verändern der verschiedenen Bestandteile des Vermögens ohne eine dabei erzielte wirtschaftliche Einbuße genügt grundsätzlich nicht für den Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I.

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14
Q

Prinzip der Gesamtsaldierung

A

Wenn sich nur das Vermögen in seinen Bestandteilen, nicht aber in seinem objektiven Wert ändert, kommt ein Vermögensschaden und damit eine Bestrafung wegen Betruges in aller Regel nicht in Betracht.

-> Betrug schützt nur das Vermögen in seinem objektiven Wert, betrifft aber nicht die Beeinflussung der Dispositionsfreiheit über die einzelnen Bestandteile des Vermögens.

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15
Q

Täuschungshandlung (was fällt darunter)

A
  • Werturteile reichen nicht aus
  • unbedingt erforderlich sind Tatsachen (Äußerungen die ihrem objektiven Sinngehalt nach dem Beweis zugänglich sind)
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16
Q

Irrtumserregung (was fällt darunter)

A
  • nicht maßgebend, wovon der Getäuscht bei vernünftiger Aufmerksamkeit und Beachtung der Umstände hätte ausgehen müssen
    -> es zählt nur wovon er ausgegangen ist
    -> Zweifel an der Erklärung des Täters beseitigen einen Irrtum regelmäßig nicht
    -> neben dem erforderlichen Irrtum muss auch die Kausalität zwischen Täuschungshandlung vorliegen
17
Q

Vermögensverfügung bei Vertragsabschluss zu Abonnement

A
  • Vertragsabschluss vermindert Vermögen
  • Eingehen einer Verbindlichkeit mindert das Vermögen
18
Q

Persönlicher oder individueller Schadenseinschlag

A

Entsprechen sich Leistung und Gegenleistung bei einem Austauschvertrag wertmäßig, so liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann.

-> Vermögensnachteil trotz Gleichwertigkeit der Forderungen

19
Q

Verträge, die aufgrund eines Betruges zustande kommen

A
  • können vom Getäuschten stets wegen arglistiger Täuschung angefochten und rückgängig gemacht werden (nach §§ 123 I, 142 BGB)
    -> Folge: Getäuschter kann über § 812 I BGB seine erbrachte Leistung zurückverlangen
  • gesetzliches Anfechtungsrecht des Getäuschten bleibt bei Bestimmung des Vermögensschadens grds. unberücksichtigt

Anders: wenn zwischen Parteien ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht oder ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht (etwa nach §§ 355 ff. BGB) vorliegt -> sofern der Getauchte noch nicht erfüllt hat, kann er den Vertrag problemlos aufheben
-> keine Vermögenseinbuße

  • bei Vertragsabschluss, hat sich das Opfer der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, dass er den Vertrag erfüllen und damit einen Vermögensschaden erleidet
    -> Stornierbereitschaft des Täuschenden hängt vom Zufall ab
    -> Vermögensgefährdung
20
Q

Verschiffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils beim Dritten

A
  • muss weder der einzige noch in einer Linie verfolgte Zweck des Täters gewesen zu sein
  • reicht, wenn der Vorteil des Dritten vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinter stehenden anderen eigenen Zweck erstrebt wird
21
Q

Stoffgleichheit

A
  • der erstrebte Vermögensvorteil und der erlittene Nachteil müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen
    -> unmittelbarer Zusammenhang zwischen erlittenen Nachteil des Opfers und dem erstrebten Vorteil des Täters = Stoffgleichheit
    -> subjektiv erforderlich für den Betrugstatbestand des § 263 I
    -> direkte Vermögensverschiebung von dem einen auf den anderen
    -> Differenzierung: Eigennütziger und fremdnütziger Betrug bei Provisionsbetrug: zwar eigene Absicht auf Vermögensvorteil, aber Betrug zu Lasten eines Dritten begangen -> fremdnütziger Betrug
22
Q

Eigennütziger Betrug

A

Täter wird unmittelbar durch den eigenen Betrug begünstigt

23
Q

Fremdnütziger Betrug

A

Provisionsbetrugproblematik
- Betrug zu Gunsten eines Dritten und darauf gerichtete Absicht
-> bei Provisionsbetrug: fremdnütziger Betrug als notwendiges wenn auch gewolltes Durchgangsstadium

24
Q

Vorspiegeln falscher Tatsachen durch schlüssiges Verhalten und damit ein aktives Tun ist dann gegeben,

A

wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, wohl aber durch sein Verhalten gleichsam miterklärt.

25
Q

Eigennütziger Betrug bei Provisionsvertretern

A
  • Provisionsvertreter der seinem Auftraggeber zum Erhalt der entsprechenden Provision einen abgeschlossenen Vertrag vorlegt, erklärt damit schlüssig, dass der Vertrag ordnungsgemäß (ohne Makel einer etwaigen Anfechtbarkeit) geschlossen wurde.
26
Q

Zweckverfehlungslehre

A

Vermögensschaden
Wer zur Erfüllung eines sozialen Zweckes Geld aufgrund einer Täuschung herausgibt, erleidet einen Vermögensschaden, weil der durch die Zahlung verfolgte soziale Zweck nicht erreicht wird und dieser Zweck der Beweggrund für die Zahlung gewesen ist.
-> wie wenn anstelle des wirtschaftlichen Äquivalents, das es bei Austauschverträgen gibt und das nun fehlt, der soziale Zweck ist (Bettelfall)
-> ist der nicht erreicht, liegt ein Vermögensschaden iSd § 263 vor

27
Q

Kann die Zweckverfehlungslehre auch einen Vermögensschaden begründen, wenn das Opfer eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhält, den Vertrag aber unter anderen, vor allem sozialen Gesichtspunkten geschlossen hat.

A

e.A.
Auch in einem solchen Falle soll ein Vermögensschaden unter Berücksichtigung der Zweckverfehlungslehre vorliegen.

h.M.
Die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung schließt in dem Falle, in dem die gekaufte Sache nicht aus sonstigen Gründen unbrauchbar für den Käufer ist, den Vermögensschaden aus
-> Verfehlung des sozialen Zwecks der Zahlung steht einer der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der erworbenen Sache zurück
-> Schaden kommt nur in Betracht, wenn Leistung und Gegenleistung schon rein wirtschaftlich ungleichwertig sind

Arg:
- Betrug schützt Vermögen in seinem Bestand, nicht aber Treu und Glauben in den Geschäftsverkehr/Verfügungsfreiheit
- andere Beurteilung -> rein subjektiv gefärbtes Delikt
- nur Motivation des Kaufes betroffen

28
Q

Täuschung durch konkludentes Verhalten

A

ist ein auf Irreführung gerichtetes Gesamtverhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung über eine Tatsache zu verstehen ist

  • jeder der eine vertragliche Verpflichtung eingeht, gibt bei Vertragsschluss die stillschweigende Erklärung darüber ab, dass er/sie willens und auch fähig ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen
  • Bei Täuschung über Zahlungsfähigkeit kommt es stets auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an
    -> tritt später Zahlungsunfähigkeit ein, täuscht der Empfänger nicht konkludent über seine Zahlungsfähigkeit, sofern er nur die ursprünglich versprochene Leistung weiter entgegen nimmt
29
Q

Täuschung durch Unterlassen

A
  • gem. § 13 I
  • rechtlich dafür einstehen müssen -> Garantenstellung
    Ergibt sich aus:
  • Gesetz
  • Ingerenz (Pflichtwidriges Vorverhalten)
  • Vertrag
  • Treu und Glauben (§ 242) bzw. außervertraglich begründetes Vertrauensverhältnis
30
Q

§ 289

A

vorher passiert: Betrug durch Unterlassen (§ 263 I) der Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts aus § 704 BGB

Wegnahmebegriff des § 289

Die Wegnahme nach § 289 I setzt keinen Gewahrsamsbruch voraus, erforderlich ist nur die räumliche Entfernung der Sache aus dem tatsächlichen Macht- und Zugriffsbereich des Rechtsinhabers.

31
Q

Gehört ein zivilrechtlich nichtiger Anspruch bzw. eine auf einen solchen Anspruch beruhende Leistung dennoch zum strafrechtlich Geschütztwen Vermögen?

A

Begriff des Vermögens

32
Q

Wirtschaftlicher Vermögensbegriff (mit normativer Schranke)

A

Das Vermögen einer Person umfasst alle Geldwerten Güter, unabhängig von deren rechtlicher Einordnung, demnach auch nichtige Ansprüche aus verbotenen und unsittlichen Geschäften
-> Einschränkung: Rechtspositionen, die im Widerspruch zu Gesamtrechtsordnung stehen und deshalb etwa nach §§ 134 und 138 BGB (Sitten- oder Gesetzwidrigkeit) nichtig sind, werden vom strafrechtlich geschützten Vermögen ausgenommen

33
Q

Juristisch ökonomischer Vermögensbegriff

A

Zum Vermögen gehören nur die Werte, die die Vermögen ohne rechtliche Missbilligung zukommen bzw. die unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen.
-> keine Forderungen aus einem sittenwidrigen Vertrag

34
Q

Theorien zum Vermögensbegriff

A

Gehören in die Verfügung
- setzt ja per Definition voraus, dass das Vermögen vermindert ist
- um das zu prüfen, muss man erst klären, was zum strafrechtlichen Vermögen überhaupt gehört

35
Q

Erfüllt die Auszahlung von Geld aus einem sittenwidrigen Vertrag den Vefügungsbegriff?

A

e.A.
Vermögensschaden liegt in dem Verlust des Eigentums und Besitzes am Geld und wird nicht dadurch verhindert, dass das Geld nicht gem. § 817 S. 2 zurückverlangt werden kann
- getroffene Vereinbarung bleibt sittenwidrig
- stört angesichts der Auszahlung des Geldes nicht den Eintritt des Vermögensschadens
-> Geld geflossen und nicht nur eine an sich sittenwidrige und quasi wertlose Leistung

a.A.
Auszahlung des Geldes im Rahmen eines sittenwidrigen Vertrages hat keinen Vermögenswert
- erheblicher Wertungswiderspruch

35
Q

Erfüllt die Auszahlung von Geld aus einem sittenwidrigen Vertrag den Vefügungsbegriff?

A

e.A.
Vermögensschaden liegt in dem Verlust des Eigentums und Besitzes am Geld und wird nicht dadurch verhindert, dass das Geld nicht gem. § 817 S. 2 zurückverlangt werden kann
- getroffene Vereinbarung bleibt sittenwidrig
- stört angesichts der Auszahlung des Geldes nicht den Eintritt des Vermögensschadens
-> Geld geflossen und nicht nur eine an sich sittenwidrige und quasi wertlose Leistung

a.A.
Auszahlung des Geldes im Rahmen eines sittenwidrigen Vertrages hat keinen Vermögenswert
- erheblicher Wertungswiderspruch

36
Q

Kommt auch illegalen Drogen ein Vermögenswert im strafrechtlichen Sinne zu?

A

BGH
Auch illegal erworbenes oder hergestelltes Rauschgut unterliegen nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff dem strafrechtlich geschützten Vermögen
-> gewaltsame Vermögensverschiebung möglich

e.A.
Illegal erworbene oder hergestellte Drogen sollen vom strafrechtlichen Vermögensbegriff ausgenommen werden
- keine schützenswerte Rechtsposition -> kein Beurteilung nach Vermögensdelikten
- Drogen kommt nur Wert auf dem Schwarzmarkt zu -> strafrechtliche Anerkennung des Vermögenswertes von Drogen, stellt faktische Anerkennung des Schwarzmarktes dar
-> rechtlich und moralisch nicht akzeptabel
-> Vermögenswert der Drogen muss gänzlich abgesprochen werden

37
Q

Ist das gutgläubig nach den §§ 929 S. 1, 932 BGB erworbene Eigentum ein Vermögensschaden iSd Betrugstatbestandes?

A

e.A.
Schaden iSd Betrugstatbestandes (+)
- gutgläubig erworbenes Eigentum habe wirtschaftlich nicht den gleichen Wert, wie das redlich erworbene Eigentum
- Behaftung mit sittlichem Makel
-> Gefahren, denen der gutgläubige Erwerber ausgesetzt ist

a.A.
kein Schaden (-)
- Argumente bzgl. des sittlichen Makels haben keinen Grund einen Schaden zu begründen, bei einer Straftat, die ausschließlich das Vermögen schützt
- bzgl. des Prozessrisikos: Verkennung, dass Beweislast einer Herausgabeklage der ursprüngliche Eigentümer trägt