Definitionen § 263 Flashcards
Mit Bereicherungsabsicht handelt,
wer eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage erstrebt.
Irrtum
ist jede unzutreffende, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Nicht rechtswidrig
ist die angestrebte Bereicherung insbesondere dann, wenn derjenige, der durch die Tat bereichert werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögenszuwachs hat.
Erstrebte Bereicherung und eingetretener Vermögensschaden sind stoffgleich,
wenn sie unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und deshalb einander entsprechen, bildlich gesprochen die anvisierte Bereicherung die Kehrseite des Vermögensschadens darstellt.
Täuschung
ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die zu einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit führt.
Tatsachen
sind sämtliche Ereignisse und Zustände der Vergangenheit und Gegenwart, der Außen- und Innenwelt, die dem Beweis zugänglich sind.
Ein Vermögensschaden liegt vor,
wenn sich aus dem Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, ohne dass diese Einbuße durch einen unmittelbar mit der Vermögensverfügung einhergehenden Vermögenszufluss wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. (sog. Prinzip der Gesamtsaldierung)
Vermögensverfügung
ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügenden oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd im wirtschaftlichen Sinne auswirkt.
Einen Versicherungsfall (iSd § 263 III 2 Nr. 5) täuscht vor,
wer Versicherungsleistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen will und insoweit somit in betrügerischer Absicht handelt.
Der Vermögensschaden wird ermittelt
anhand eines objektivierten Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation.
Gesamtsaldierung
Bei der Berechnung des Vermögensschadens im Rahmen des § 263 I ist das Vermögen des Geschädigten vor der Verfügung mit dem Vermögen des Geschädigten nach der Verfügung zu vergleichen.
Schadenskompensation
Bei diesem Vergleich (Gesamtsaldierung) ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Geschädigte für das, was er herausgegeben hat, nicht ein vermögensmäßig gleichwertiges Gegenstück (Äquivalent) hinzubekommen hat.
Merksatz Vermögensschaden
Das Verändern der verschiedenen Bestandteile des Vermögens ohne eine dabei erzielte wirtschaftliche Einbuße genügt grundsätzlich nicht für den Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I.
Prinzip der Gesamtsaldierung
Wenn sich nur das Vermögen in seinen Bestandteilen, nicht aber in seinem objektiven Wert ändert, kommt ein Vermögensschaden und damit eine Bestrafung wegen Betruges in aller Regel nicht in Betracht.
-> Betrug schützt nur das Vermögen in seinem objektiven Wert, betrifft aber nicht die Beeinflussung der Dispositionsfreiheit über die einzelnen Bestandteile des Vermögens.
Täuschungshandlung (was fällt darunter)
- Werturteile reichen nicht aus
- unbedingt erforderlich sind Tatsachen (Äußerungen die ihrem objektiven Sinngehalt nach dem Beweis zugänglich sind)
Irrtumserregung (was fällt darunter)
- nicht maßgebend, wovon der Getäuscht bei vernünftiger Aufmerksamkeit und Beachtung der Umstände hätte ausgehen müssen
-> es zählt nur wovon er ausgegangen ist
-> Zweifel an der Erklärung des Täters beseitigen einen Irrtum regelmäßig nicht
-> neben dem erforderlichen Irrtum muss auch die Kausalität zwischen Täuschungshandlung vorliegen
Vermögensverfügung bei Vertragsabschluss zu Abonnement
- Vertragsabschluss vermindert Vermögen
- Eingehen einer Verbindlichkeit mindert das Vermögen
Persönlicher oder individueller Schadenseinschlag
Entsprechen sich Leistung und Gegenleistung bei einem Austauschvertrag wertmäßig, so liegt dennoch ein Vermögensschaden vor, wenn die angebotene Leistung nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwendet werden kann.
-> Vermögensnachteil trotz Gleichwertigkeit der Forderungen
Verträge, die aufgrund eines Betruges zustande kommen
- können vom Getäuschten stets wegen arglistiger Täuschung angefochten und rückgängig gemacht werden (nach §§ 123 I, 142 BGB)
-> Folge: Getäuschter kann über § 812 I BGB seine erbrachte Leistung zurückverlangen - gesetzliches Anfechtungsrecht des Getäuschten bleibt bei Bestimmung des Vermögensschadens grds. unberücksichtigt
Anders: wenn zwischen Parteien ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht oder ein bestehendes gesetzliches Widerrufsrecht (etwa nach §§ 355 ff. BGB) vorliegt -> sofern der Getauchte noch nicht erfüllt hat, kann er den Vertrag problemlos aufheben
-> keine Vermögenseinbuße
- bei Vertragsabschluss, hat sich das Opfer der naheliegenden Gefahr ausgesetzt, dass er den Vertrag erfüllen und damit einen Vermögensschaden erleidet
-> Stornierbereitschaft des Täuschenden hängt vom Zufall ab
-> Vermögensgefährdung
Verschiffung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils beim Dritten
- muss weder der einzige noch in einer Linie verfolgte Zweck des Täters gewesen zu sein
- reicht, wenn der Vorteil des Dritten vom Täter als notwendiges Mittel für einen dahinter stehenden anderen eigenen Zweck erstrebt wird
Stoffgleichheit
- der erstrebte Vermögensvorteil und der erlittene Nachteil müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen
-> unmittelbarer Zusammenhang zwischen erlittenen Nachteil des Opfers und dem erstrebten Vorteil des Täters = Stoffgleichheit
-> subjektiv erforderlich für den Betrugstatbestand des § 263 I
-> direkte Vermögensverschiebung von dem einen auf den anderen
-> Differenzierung: Eigennütziger und fremdnütziger Betrug bei Provisionsbetrug: zwar eigene Absicht auf Vermögensvorteil, aber Betrug zu Lasten eines Dritten begangen -> fremdnütziger Betrug
Eigennütziger Betrug
Täter wird unmittelbar durch den eigenen Betrug begünstigt
Fremdnütziger Betrug
Provisionsbetrugproblematik
- Betrug zu Gunsten eines Dritten und darauf gerichtete Absicht
-> bei Provisionsbetrug: fremdnütziger Betrug als notwendiges wenn auch gewolltes Durchgangsstadium
Vorspiegeln falscher Tatsachen durch schlüssiges Verhalten und damit ein aktives Tun ist dann gegeben,
wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, wohl aber durch sein Verhalten gleichsam miterklärt.