Definitionen § 263 Flashcards
Mit Bereicherungsabsicht handelt,
wer eine günstigere Gestaltung der Vermögenslage erstrebt.
Irrtum
ist jede unzutreffende, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.
Nicht rechtswidrig
ist die angestrebte Bereicherung insbesondere dann, wenn derjenige, der durch die Tat bereichert werden soll, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den angestrebten Vermögenszuwachs hat.
Erstrebte Bereicherung und eingetretener Vermögensschaden sind stoffgleich,
wenn sie unmittelbar auf derselben Vermögensverfügung beruhen und deshalb einander entsprechen, bildlich gesprochen die anvisierte Bereicherung die Kehrseite des Vermögensschadens darstellt.
Täuschung
ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, die zu einer Fehlvorstellung von der Wirklichkeit führt.
Tatsachen
sind sämtliche Ereignisse und Zustände der Vergangenheit und Gegenwart, der Außen- und Innenwelt, die dem Beweis zugänglich sind.
Ein Vermögensschaden liegt vor,
wenn sich aus dem Vergleich der Vermögenslage unmittelbar vor und nach der Vermögensverfügung eine nachteilige Vermögensdifferenz ergibt, ohne dass diese Einbuße durch einen unmittelbar mit der Vermögensverfügung einhergehenden Vermögenszufluss wirtschaftlich voll ausgeglichen wird. (sog. Prinzip der Gesamtsaldierung)
Vermögensverfügung
ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich bei dem Verfügenden oder einem Dritten unmittelbar vermögensmindernd im wirtschaftlichen Sinne auswirkt.
Einen Versicherungsfall (iSd § 263 III 2 Nr. 5) täuscht vor,
wer Versicherungsleistungen zu Unrecht in Anspruch nehmen will und insoweit somit in betrügerischer Absicht handelt.
Der Vermögensschaden wird ermittelt
anhand eines objektivierten Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation.
Gesamtsaldierung
Bei der Berechnung des Vermögensschadens im Rahmen des § 263 I ist das Vermögen des Geschädigten vor der Verfügung mit dem Vermögen des Geschädigten nach der Verfügung zu vergleichen.
Schadenskompensation
Bei diesem Vergleich (Gesamtsaldierung) ist besonderes Augenmerk darauf zu richten, ob der Geschädigte für das, was er herausgegeben hat, nicht ein vermögensmäßig gleichwertiges Gegenstück (Äquivalent) hinzubekommen hat.
Merksatz Vermögensschaden
Das Verändern der verschiedenen Bestandteile des Vermögens ohne eine dabei erzielte wirtschaftliche Einbuße genügt grundsätzlich nicht für den Vermögensschaden im Rahmen des § 263 I.
Prinzip der Gesamtsaldierung
Wenn sich nur das Vermögen in seinen Bestandteilen, nicht aber in seinem objektiven Wert ändert, kommt ein Vermögensschaden und damit eine Bestrafung wegen Betruges in aller Regel nicht in Betracht.
-> Betrug schützt nur das Vermögen in seinem objektiven Wert, betrifft aber nicht die Beeinflussung der Dispositionsfreiheit über die einzelnen Bestandteile des Vermögens.
Täuschungshandlung (was fällt darunter)
- Werturteile reichen nicht aus
- unbedingt erforderlich sind Tatsachen (Äußerungen die ihrem objektiven Sinngehalt nach dem Beweis zugänglich sind)