Schuldrecht- Schadensersatzrecht Flashcards
System Schadensersatzrecht
casus sntit dominus= keder der Schaden erleidet muss ihn selbst tragen
wenn dritter gibt Vorrausetzung: Zurechnungsgrund
2 primäre Zurechnungsgründe:
2.Gefährdungshaftung:
Haftung knüpft an Ausübung einer abstrakt gefährlichenTätigkeit an
verlangt keine Rechtswidrigkeit oder Verschulden
Bereits Ausübung bildet Rechtfertigung der gefährdungshaftung
zb Kraftfahrzeughalten: wer trotz Gefahren kfz benützt handlet sicherlich rechtsmäßig, wenn dadurch Schulden aufkommen soll dem Kfz ohne Verschulden auch dafür aufkommen gilt zb auf für AtomHG oder LuftfahrG
Vier Vorrausetzungen für Verschuldenshaftung §§1293 ff ABGB
Schaden, Kausalität, Rechtswidrigkeit und Verschulden
Ad Verschuldenshaftung: Schaden
entweder in Geld messbares Vermögensminus (Vermögensscahden, materieller Schaden oder ein ideeler Schaden (immaterieler)
Vermögenschaden unterteilt in: positiver Scahden (bereits bestehendes Rechtsgut wird zerstört) oder entgangenem Gewinn
bei entgangemen Gewinn wird Chance einer Vermögensvermehrung verhindert, schon bei relativ konkreten zukünftigen Erwerbschancen
entgangener Gewijn wird nur bei grobem Verschulde (vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) ersetz nach §1323 ff
Schadensberechnung bei Körperverletzung (§1325 ABGB):
-Heilungskosten
-Verdienstentgangs
-angemessens Schmerzengeld
-dazu ersatzfähig: Pflegekosten, Kosten vermehrter bedürfnisse und Beuschskosten für nahesthende
——-
Schadensberechnung bei Tötung (§1327 ABGB):
bei rechtswidriger und schuldhafter Tötung haftet den Hinterbliebene den Unterhalt, der ihnen vom Getöteten zugestanden ist
Begräbniskosten
—–
Sonderestimmungen auch bei:
-Verletzung der geschlechtlichen Selbstbestimmung §1328 ABGB
-Beeinträchtigung der Privatsphäre 1328a ABGB
-Freiheitsbeeinträchtigung §1329 ABGB
Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung §1330 ABGB
Beschädigung von Tieren (1332a ABGB)
Ad Verschuldenshaftung: Kausalität
nur wer für schaden kausal war kann dafür haften
!!!Prüfen nach condition sine qua non-Formel:
bei positivem run, wird gefragt ob schaden auch eintreten würde wen man die schädigende Handlung wegdenkt (Eliminationsmethode)-wäre schaden entfallen-dann Schaden kausal
bei Unterlassung wird geprüft ob Schaden entfallen wäre, wenn man sich das pflichtgemäße tun dazu denkt zb A ertsicht B mit messer, hätte A nicht gestochen gäbe es keinen schaden- nur grober Filter
zb theoretisch wäre Verkäufer von Messer kausal aber das leigt außerhalb der Lebenserfahrung für adäquat kausale Handlungen (PRÜFUNG DER ADÄQUANZ)
Ad Verschuldenshaftung: Rechtswidrigkeit
Rechtswidriges Handeln: objektiv sorgfaltswidrig= Ge-&Verbote der Rechtsordnung missachtet
kann aus Verletzung vertraglicher Pflichten
und deliktischer pflichten rechtswidrig sein (diese bestehen gegenüber jeder Mann, nicht nur VP):
-Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter, zB Persönlichkeitsrechte und dingliche Rechte (Servitut, Pfandrecht;..)
-Verletzung der Schutzgesetze §1311 ABGB zb StVO
-Verletzung der Verkehrssicherheitspflichten: Wer eine Gefahr schafft muss diese entsprechend absichern
-absichtliche sittenwidrige Schädigung §1295 Abs 2 ABGB
–
kann entweder nur eines oder beides- Geschädigter kann wählen auf was er sich stützt, ex contractu hat dabei mehr Vorteile
es gibt Fälle wo rechtswidriges Verhalten gerechtfertigt ist zb Notwehr, Einwilligung des Verletzten und Handeln auf eigen Gefahr
Ad Verschuldenshaftung: Verschulden
nur wenn diese Handlung auch subjektiv vorwerfbar ist, haftet die Person
Deliktsunfähige sind Handlungen zb nicht vorwerfbar
Verschulden nach subjektivem Maßstab
Vorsätzlich: Wenn man Schadensersatzeintriff herbeiführen will (direkter Vorsatz oder ihn für möglich hält und sich damit abfindet (Eventualvorsatz
im Zivilrecht reicht leichte Fahrlässigkeit schon für Verschulden aus
leichte fahrlässigkeit: wenn etwasjemandem sorgfältigem mal passieren kann
grob fahrlässig: wenn etwas einem sorgfältigem Menschen in dieser Situation keinesfalls so wiederläuft
entgangener Gewinn wird nur bei grober Fahrlässigkeit ersetzt
Ad Verschuldenshaftung: Anpruchsinhalt
Wenn ALLE 4 Voraussetzungen vorliegen muss Schädiger Schadensersatz leisten
Grundsatz der Naturalrestitution §1323: Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne schädigendes Ereignis stehen würde
wenn nicht persönlich kann, dann Kisten der Naturalrestitution, sonst Geldersatz §1323 ABGB
Ad Verschuldenshaftung- Unterschiede zwischen Vertrags und Deliktshaftung
ex contractu:
-nur Gegenüber VP
-strenger
-statt allgemeine Beweislastregeln gibt es Beweislastumkehr zu Lasten des Schädigers §1298 ABGB
-gibt keine Beweisprobleme, daher muss Sachverhalt nur rechtlich beurteilt werden
-Beweisbarkeit hat nichts mit Beweislast zu tun
-Beweislast hingegen gibt darüber Auskunft wer das risiko des Beweisnotstande steht
WICHTIG: BEWEISLASTUMKEHR §1298 ABGB
großer Unerschied auch bei Gehilfehaftung: da entstehen strenge Erfüllungsgehilfenhaftung §1313a ABGB
Gehilfenhaftung
grundsätzlich gilt das niemand für die rechtswidirge Schuldhafte Handlung eines andere hafter §1313 ABGB
Außnahme ist Geschäftsherr-Gehilfenstellung
besteht eine Sonderbeziehung (insb. Vertrag), zwischen Geschäftsherrund Geschädigten, haftet der GH für jedes Verhalten des Gehilfen- Gehilfe ist dabei Erfüllungsgehilfe §1313a ABGB
—Grund: VP soll nicht Haftung vermeiden können indem er sich eines Gehilfen bedient
Gegenüber Dritten haftet der GH nur in sehr engen Grenzen fü die Handlung seiner Gehilfen
–man spricht von Besorgungsgehilfenzurechnung nach §1315 ABGB
—GH schaftet nur wenn Gehilfe habituell untüchtig (heißt zb das nicht genug Ausbildung) oder gefährlih
——–
immer nach Warte des Geschädigten prüfen, je nachdem ob Vertrag oder nicht- Gehilfe kann auch Erfüllungsgehilfe gegenüber des GH sein und Besorgungsgehilfe gegenüber dem dritten
wenn schuldhaft delikitsche Pfichten verletzt haften sowohl GH als auch Gehilfe, Gehilfe haftet aber dann nicht für die vertragliche Verletzungen
juristische personen haften gegenüber VPs nach §1313a ABGB, deliktisch auch für Organe und Repräsentaten §1315 ABGB
Mitverschulden & Verjährung Schadensersatzrecht
wenn auch der geschädigte Sorgfaltswidirg handelt, wird Schadenersatzanspruch gekürzt
Im zweifel wird angenommen, dass beide Beteiligten die gleiche Verantwortung tifft, sodas der Schaden anteilig zu ersetzen ist
Verjährung:
verjähren innerhalb drei Jahre ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und Schädiger
wenn keine Kenntnis, 30 Jahre Verjährungsfrist