1 Öffentliches vs. Privatrecht Flashcards
Abgrenzungstheorien Öff/Privat Recht
grundsätzliche keinen rechtstheoretischen unterschied
Gesetz ist immer gesetz
Unterscheidung besonders aber in Anbetracht der Folgen notwendig, weil das der österreichischen RO zugrunde liegt
jede einzelne ist nicht zu Gänze überzeugend aber :
Interessentheorie (noch von RömRecht): ordnet zwischen RV mit Interesse der Allgemeinheit (ÖffRecht) und Interessen des Einzelnen (privatR)-> Viele RV aber beide Interessen also dann nicht zuteilbar
Subjektionstheorie: Charakteristikum des ÖffRechts Über-und Unterordnung der Beteiligten, im PrivatR dann Gleichordnung- scheitert aber weil zb Eltern-Kinder auch im PrivatR Über-Unterordnung oder bei Verträgen zwischen Bundesländern Gleichrangigkeit
Überwiegend heute ist Subjektstheorie: Qualifikation für öffentliches Recht ist, dass bei Rechtsverhältnis zumindest ein Rechtssubjekt mit Hoheitsgewalt, welches das imperium auch ausübt
Rechtsfolgen bei Öff/Privatrecht
Behördenzuständigkeit:
Gesetz kann selbst anordnen von welchen Behörden (gerichte oder Verwaltungsbehörden)-> Vollzugsklausel
wenn diese Klausel aber nicht vorhanden dann gemäß §1 JN PrivatR Angelegenheiten vor ordentliche Gerichte
generelle Einordnungsmerkmale für ÖffRecht: dient öffentliche Interesse, einseite Entscheidungsbefugnisse vor Staatsorganen, beschränkt freie Dispositionsbefugnis von Privaten, zwingendes Recht, und Über/Unterordnung erkennbar
für PrivatR: Ausgleich von Privaten Interesse, dispositives Recht, gleichrangigkeit und Entscheidungsfreiheit
Haftung für schädigendes Verhalten:
Fügt ein Organ des Staates in Vollziehung der gesetze (bei öff-rechtlichen AUfgaben in Ausübung der Hoheitsgewlat) jeamndem Schaden zu gilt Schadensersatzrecht des Amtshaftungsgesetzes
Gesetzgebungskompetenz:
Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG weist privatrechtliche Angelegenheit sowohl bei Gesetzgebung als auch bei Vollziehung, dem Bund zu (ABGB ist so zb Bundesgesetz)-Länder meist keine Kompetenz in dem Bereich