2 Willensmängel Flashcards
Generelles
wenn beide tatsächlich das gleiche wollen liegt natürlicher Konsens vor
sonst kann durch Vertraeunstheoretische Überlegungen zu normativem Konsens kommen
sonst gibt es ausdifferenzierte Prüfung der Willenserklärung und des darauffolgenden Vertrages
bei bestimmten Willenmängel kann resultat unter bestimmten Vorraussetzungen angefochten werden
Vertrauenstheorie hat 2 Ebenen: 1. ob Vertrag zustande gekommen ist 2. ob wirksamer Vertrag angefochten werden kann
Zweistufigkeit dient Rechtssicherheit: mangels Anfechtung kann ein gültiges Rechtsgeschäft auch gültig bleiben
Drei willensmängel zu unterscheidenl: Dorhung, List und Irrtum
Drohung
nach §870 ABGB “durch ungerechte und gegründete furcht zum Vertrage veranlasst
Wer gezwungen wurde kann Willenserklärung binnen drei Jahre nach Wegfall der Zwnagslage anfechte §1487 ABGB)
List
§870 ABGB Erklärung nur durch Vorspielen einer falschen Tatsache
=Zivilrechtlicher Betrug
Partei will zwar das erklärte, Voraussetzungen liegen aber nicht vir
prüfung der Alternativvorraussetzung §871 entfällt, da listig Handelnde nicht schutzwürdig sind
da Aufdeckung schwierig sein kann beträgt verjährungsfrist 30 Jahre §§ 1478 und 1487 ABGB)
Generelles zu Irrtum und was zählt überhaupt
Drohender und listiger sind beide nicht schutzwürdig- schwer ist es jedoch bei Irrtum
=Fehlvorstellung der Wirklichkeit
nicht jede Fehlvorstellung kann jedoch dazu führen, dass man sich davon lösen kann- sonst ja nicht pacta sunt servanda-stattdessen bestimmte Anforderungen durch das Gesetz
nur Geschäftsirrtümer im weiteren Sinn: 1. Erklärungsirrtümer (person nach dem objektiven Erklärungswert etwas anderes erklärt)
bei Geschäftirrtümern im engeren Sinn= über die Person des Vertragspartners, die Art des Vertrags oder die Eigenschaft des Vertragsgegenstandes-> geht um “Mit wem wird welcher Vertrag worüber abgeschlosse”
alle anderen Irrtümer sind Motivirrtümer-diese sind bei entgeltlichen geschäften unbeachtlich
wenn nur vorliegt reicht aber nicht für Geltendmachung
§871 ABGB sieht nämlich drei Alternativtatbestände:
1.wenn er vom vertragspartner des Irrenden veranlasst wurde
2.wenn er dem VP des Irrenden aus dem Umständen offenbar auffallen müsste
3. wenn der Irrtum noch rechtzeitig aufgeklärt wurde
Irrtumsveranlassung und -anfechtung
Irrtumsveranlasung immer dann vor wenn der VP den Irrtum verkehrswidrig verursacht hat (zb durch falsche Auskunft)- er ist dann “näher dran”
auch wenn offenbar auffallend ist dann ist nicht schutzwürdig
schwer bei rechtzeitiger Aufklärung-> hier hat VP des Irrenden Vertrauen zu Erklärungsbestand entfaltet- hat sich jedoch nciht ausgewirkt weil keine vermögenswerten Dispositionen gesetzt worden sind- möglich Vertrag zu beseitigen
Irrtumsanfechtung binnen drei Jahren möglich §1487 ABGB)- Gestaltungsrecht mit dem der Irrende einseitig die Rechtslage ändern kann
Da es Wurzelmangel ist führt Anfechtung dazu, dass so getan wird-als ob Vertrag nie bestanden habe-Übertragungsakte sind unwirksam
Irrtumsanfechtung nur angemessen, wenn Irrende bei Kenntnis gar nicht abgeschlossen hätte- wenn aber unter andern Bedingungen wäre Gewährung des Lösungsrechts zu viel-> Möglichkeit der Vertragsanpassung §872 ABGB
laesio enormis §§934 ff ABGB
wenn generell auf Wert irrt ist es nur unbeachtlicher Motivirrtum-> weil eignes Risiko
wenn aber nur weniger als die Hälfte dann wegen krassen Weltmissverhältnisses anfechtbar
wenn aber Vorliebe dann egal §935 ABGB