2 Sachenrecht Flashcards

1
Q

Grundlagen des Sachenrechts

A

Sachbegriff nach §285 ABGB sehr weit gefasst

umfasst laut ABGB alles was vom Menschen verschieden ist und seinem gebraucht dient

im modernen aber nur körperliche Dinge- laut §292 ABGB Sachen, die “in die Sinne Fallen” (zb Auto, Wohnung, Elektrizität, Bilder)

Beweglichkeit ist für Eigentumsübertragung wichtig
-Bewegliche Dinge können laut §293 ABGB ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden”- das heisst zb Bäume (außer wenn gefällt) und Liegenschaften sind unbeweglich

Recht der Güterzuordnung: Zuordnung von Sachen zu Personen

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2
Q

Basics Sachenrecht: Typenzwang, Prinzipien

A

absolute Wirkung des Sachenrechts: Wer eins hat kann es gegenüber jedermann durchsetzen- Unterschied zu Schuldrecht wo nur relative Rechte

Typenzwang: parteien können nur aus gesetzlichem katalog an Sachenrechten wählen; mögliche dingliche Rechte:
Eigentum
Pfandrecht
Servitut
Baurecht
Reallast
—-
Gemeinsamkeit: Erwerb setzt gültigen Titel und Modus vorraus (§380 ABGB)-Prinzip der kausalen Tradition

-Titel ist meist ein Vertrag (Verpflichtungsgeschäft)

Konsequenz das absolut ist: Beeinträchtigung absolut geschützter Rechtspositionen indiziert Rechtswidrigkeit des Handelns

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3
Q

Innehabung-Besitz-Eigentum

A

Innehabung:
bloßes Faktum, keine rechtsposition
—–
Sachbesitzer:
Im Gewahrsam haben (corpus)

dazu noch Wille zu behalten (animus)

das wär aber zb auch ein Dieb

hat auch rechtliche Bedeutung: zum schutz des rechtsfriedens darf er nicht Eigenmächtig zerstört werden-> nur durch gerichtliche Hilfe

Eigentümer:
person dem die Sache wirklich zugeordnet wird

Hat das Recht darübber zu verfügen und andere von der Nutzung auszuschließen (§354 ABGB)

Eigentum ist das stärkste Sachenrecht weil vermittelt Vollrecht-> kann zb veräußern, verleihen, verpfänden

->
alles außer Eigentum ist beschränkt

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4
Q

Derivativer Eigentumserwerb

A

vom Vormann abgeleitet

verlangt dingliche Berechtigung des Vormanns- denn “nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet” §442 ABGB (dh von Dieb kein derivater Eirwerb möglich)

verlangt außerdem auch aufgrund Prinzips der kausalen Tradition gültiger Titel und Modus notwendig (§380 ABGB)

Titel kann sein: Kauf-/Schenkungsvertrag aber nicht Miete (weil da Kein Eigentumsverhältnis des Mietgegnstandes ändern kann)

Modus variiert nach Art der sache:
-bei beweglichen Sachen Körperliche Übergabe als Regelfall (§426 ABGB)
-Übergabe durch Erklärung (§428 ABGB) auf drei Arten
1.Übergabe kurzer Hand (traditio brevi manu): Sache bereits beim Erwerber, der sie bisher nur innehatte
2.Besitzkonstitut: vereinbarung das vorerst beim Veräußerer- veräußere gibt aber Besitzwillen auf und wird somit vom Besitzer nur zum Inhaber
3.Besitzanweisung: Dritter wird angewiesen Sache für Erwerber innehaben
-wenn körperliche Übergabe unmöglich reicht Übergabe durch Zeichen (§427 ABGB) zb Übergabe von Schlüssel/Urkunden/…
—-
all das zielt letztlich auf Einräumung von Besitz ab desse Erwerb nach denselber Grundsätzen abläuft-> Besitzeinräumung daher Modus für Eigentumserwerb

bei unbeweglichen Sachen liegt Modus bei Eintragung des Grundrechts ins Grundbuch

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5
Q

originärer Eigentumserwerb Teil 1

A

fehlt die dingliche Berechtigung des Vormannes (§442 ABGB)-kein derivativer Erwerb

manchmal muss man aber trotzdem den Erwerber schützen und ihr Eigentum erwerben lassen-> dann originärer (nicht vom Vormann abgeleiteter) Eigentumserwerb)

wichtigstes beispiel gutgläubiger Eigentumserwerb nach §367 ABGB: für Erwerb beweglicher, körperlicher Sache, die auf Basis eines entgeltlichen und gültigen Titelgeschäfts bereits übergeben wurde

wenn diese Vorraussetzunge alle Vorliegen-> Erwerber der Sache redlich (gutgläubig im Hinblick auf die Berechtigung des Vormannes, leichte Fahrlässigkeit schadet)

dann erwirbt er Eigentum wenn eine der drei folgende Dinge:

1.Erwerb vom Vertrauensmann des Berechtigten (also des bisherigen Eigentümers) (dazu gehören auch Pächter, Mieter,Verwahrer oder Pfandgläubiger=Person von einem anderen wissentlich und willentlich anvertraut wurde)

  1. Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmen (zb wenn Möbelladen gestohlenen Sessel verkauft)
  2. Erwerb im Rahmen öffentlicher Versteigerung-> wenn mit behördlicher Genehmigung und ordnungsgemäßer Bekanntmachung durch befugte Stelle-> zb Ebay zählt nicht
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6
Q

originärer Eigentumserwerb Teil 2- Schutz und Ziele

A

Es geht letzendlich darum die interessen des berechtigten un des Erwerbers gegeneinander abzuwägen- Eigentümer soll nur Eigentumsrecht verlieren wenn erwerber schutzwürdiger ist -> §367 ABGB-WICHTIG

Wichtig: Schützt bloß den guten Glauben auf die dingliche Berechtigung des Vormannes zb Fehlen des Titels kann dadurch nicht kompensiert werden (zb bei falsa procuratio oder Geschäftsunfähigkeit)

ursprünglicher Eigentümer kann Ansprüche gegenüber dem Mittelsmann geltend machen zb Schadensersatz oder sonst Rechtsmangelgewährleistung

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7
Q

Das Grundbuch

A

Liegenschaften sind wichtige wertvolle knappe Sachen

da sehr sicher und Publik sen sollen-andere sachenrechtliche Verhältnisse-> GRUNDBUCH

Öffentlichkeitsprinzip

Verzeichnis der österreichischen Liegenschaften mit Einlagenzahl

Eintragung/”Einverleibung” ist Modus für den Erwerb dinglicher Rechte an einer Liegenschaft (§431 ABGB)

Auch beschränkte dingliche Rechte wie Hypotheken (pfandrechte an Liegenschaften) oder Servituten entstehen erst durch Einverleibung (Modus). die körperliche Übergabe /zb Schlüssel) reicht nicht für Erwerb dinglicher Rechte

aus Eintragungsprizip folgt Vertrauensgrundsatz-> jedermann darf auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragung im Grundbuch vertrauen

-> derjenige wird geschütz, der dem aus dem grundbuch ersichtlichen Rechtsstand vertraut, auch wenn dieser nicht wirksam ist (zb Vertrag nicht wirksam oder jemand recht ersessen hat (30 jahre generell, bei öffentlichen Güter & juristischen Personen 40 Jahre)

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8
Q

Beschränkte Dingliche Rechte: Dienstbarkeit und allgemeines

A

Eigentumsrecht ist Vollrecht auf eine Sache
man kann aber beschränkte dingliche Abspalten: Pfandrecht und Dienstbarkeit
———
Wer ein Servitut einer Sache hat, hat das Recht, dass der Eigentümer einer Sache zum Vorteil des
Servitutsberechtigten etwas duldet (zb Fahren über Grundstück) oder unterlässt (zb so zu Bauen dass der Nachbar die Aussicht verliert

Wegrecht

Wohnrecht zb Berts Mutter hat Recht in seinem Haus zu wohnen aber nicht es zu veräußern/verpfänden

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9
Q

Beschränkte Dingliche Rechte: Pfandrecht

A

Pfandrecht/ bei Liegenschaft Hypothek- kann die Sache wenn der Schuldner seine geschuldete Leistung nicht erbringt gerichtlich verwerten lassen und sich aus dem Erlös bevorzugt befriedigen

dienen zur Besicherung von Forderungen

Bei Insolvenz (Situation der Knappheit):
-Schuldner hat nicht genug Vermögen um Forderung der Gläubiger zu Erfüllen
-Wettlauf der Gläubiger macht kein Sinn (Konkurs kommt von concurrere der Gläubiger)
-ungeordnete Eingriffe der Gläubiger können ökonomisch ungünstige Effekte haben/ oder das Wissensvorsprung bestimmter Gläuubiger (zb Bank)/Bedrängt-> könnte dazi führen dass die alles kriegen-> daher Insolvenzordnung (IO)
einzelen Vollstreckungszugriffe werden blockiert-> Generalexekution des Vermögens und dann gleichmässige Verteilung unter Gläubigern
-Gläubigergleichbehandlung: pars conditio creditorum
-Wer ein Pfandrech hat muss sich nicht kürzen lassen: nicht nur relatives Forderungsrechts gegen den Schuldner sonder absolut dingliches, das von allen anderen zu respektieren ist-> Pfandsache wird primär für ihn verwendet
——-
der Preis für Begünstigung ist der besonders schwierige Erwerb des Pfandrechts-> Pfandsache darf nicht beimPfandbesteler bleiben> Faustpfandprinzip

bei Liegenschaft braucht man Einverleibung ins Grundbuch

Wenn das Pfandrechten Insolvenzmassen zugunsten einzelner Gläubiger ausgehöhlt kommt Spezialitätsgrundsatz: Es können immer nur bestimmte Sachen, nicht das ganze Vermögen für bestimmte Forderungen (Nicht: für alle Forderungen, die der Gläubiger hat und in Zukunft erwribt) als Pfand bestellt werden

Pfand als Mittel der Kreditsicherung: Entstehen und Fortbestand hängt von gültigkeit der gesicherten Forderung ab zb: X bestellt ein Pfand für eine Kaufpreisforderung des Y. Wird der Kaufvertrag anschließend wegen Irrtums angefochten, fällt auch das Pfandrecht weg

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