1 Gesetzesinterpretation Flashcards
Generelle zu Gesetzesinterpretation
Materialsuche durch ris.bka.gv.at oder duch eur-lex.europa.eu (für Union)
naturgemäß häufig mehrdeutig-> Interpretation
Auslegung bedeutet den Sinn zu ermitteln-> Orientierungshilen in ABGB §6-> gilt grundsätzlich auch im öffentlichen Recht
Interpretationsmethoden stehen gleichrangig nebeneinander (grundsätzlich)-> Kanon der Interpretationsmethoden
Ziel: Bedeutung der Rechtsvorschrift herausfinden
Grenze jeder Auslegung ist der äußerstmögliche Wortsinn (=WORTLAUTGRENZE)-> sonst wäre es Rechtsfortbildung (nur sehr sehr eingeschränkt zulässig)
Richter als Rechtsanwender muss bei Unklarheiten selbst entscheiden- non liquet (Verbot sich dadurch zu entschuldigen
Redaktionsversehen ist weitere Ausnahme von Wortlaut grenze: fehler in technischer Ausarbeitung, der nicht dem Wille des Gesetzgebers entspricht-> dann darf man gegen Wortsinn verstehen
Wortauslegung und grammatikalische Interpretation
Ausgangspunkt ist immer Wortlaut
Gesetzgeber kann aber auch durch Legaldefinitionen festlegen
wenn es keine gesetzlichen Begriffbestummungen gibt-> man soll von üblichem Verständnis ausgehen- der noch mögliche Wortsinn begrenzt dann
grammatikaltische Interpratation: man soll davon ausgehendas Gesetz Regeln der Grammatik udn Logik befolgt
Wort kann meistens in Begriffskern (restriktive Interp.)und Begriffshof (extensive Interpr.) aufgeteilt werden
der äußert mögliche Wortsinn darf nicht überschritten werden
Wortauslegung bietet aber nicht immer sicheres Ergebnis
Systematische Interpretation
es soll jenes Begriffsverständnis gewählt werden dass möglichst widerspruchlos in das Gesamtsystem eingefügt werden kann
dabei ist besonders Systematischer Zusammenhang und Gesetzesaufbau zu beachten
man soll die Bedeutung auswählen die Gesamtregelung konsequent erscheinen lässt.
Auch Auslegeung im Lichte des Postulats der Einheit der Rechtsordnung gehört dazu (wertungwidersprüche sollen vermieden werden)
im Sinne der Einheit der Rechtssprache geht man davon aus das geprägte Begriffe die gleiche Bedeutung haben
In Entsprechung zu Stufenbau auch:
Verfassungskonforme Auslegung: Jene Interp. wählen die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einklingt bzw alle dagegen sind auszuschließen-> besonders wichtig ist dabei der Gleichheitssatz Art 7 B-VG siehe zb §23 EheG in beide richtungen der Geschlechter- Gerichte müssen grundrechtlich Vorgaben einfließen lassen
Unionsrechtskonforme Auslegung (besonders richtlinienkonforme): so auszulegen mit größtmöglicher Wirksamkeit die immanente Zielsetzung einer Richtlinie erfüllen “effet-utile Prinzip”
Historische Interpretation
wird auch subjektive Auslegung genannt
durch gesetzes materialien wird Absicht des Gesetzgebers versucht zu verstehen ( stenographische Protokolle von NR, Ausschuss und Kommissionsberichte, Erläuterungen)
diese sind aber nicht bindend und wenn in Widerspruch zu Gesetz dann soll man ignorieren
historische Interpretation tritt umso mehr im Hintergrund umso älter Gesetz ist weil Umstände verändert haben
Teleologische Interpretation
nach Telos (=Zweck)
meistens Weiter-oder Zuendedenken einer gesetzlichen Regelung
dabei darf Grenzen der Rechtsschöpfung nicht übershcritten werden (rechtspolitische Erwägung de lege ferenda)
Stattdessen sollen Auslegungskriterien und Wertungsgesichtspunkte der RO entnommen werden ( de lege lata)
je jünger ein Gesetz ist, desto heikler ist es die erklärte Absicht außer Acht zu lassen
weniger im Öffentlichen Recht als PrivatR.
besonders vorsichtig bei/wegen Rechtssicherheit (Grundrechte als Abwehrrecht gegen Staat, Legalitätsprinzip)
Analogie
kommt zu Betracht wenn Auslegungsversuche erfolgreich sind, heißt Sachverhalt unter allen Interpretationsmehtoden (mit Grneze des äußerst möglichen Wortsinns) nicht unter die Tatbestandsmerkmale einer Rechtvorschrift subsumiert
zuerst muss man aber sicher sein dass die Rechtslücke planwidrig ist
wenn etwas nicht geregelt dann nämlich entweder: keine Rechtsfolge (weil keine planwidrige Rechtslücke) oder das nicht geplante Rechtslücke entsteht
-> Vorraussetzung für Analogie also planwidrige Unvollständigkeit des Rechts
Gesetzeslücke liegt aber nur dann vor wenn gemesse am Gesetz und der Rechtsordnung eingener Teleologie ein planwidrige unvollständigkeit des positiven Rechts besteht
nur selten im öffentlichen Recht, bei Strafrecht sogar verbote (nullum crimen sine lege)
geht nur dann wenn man davon ausgehen kann, wenn Gesetzgeber gemessen an eigenem Massstab und unter ganzer RO den ungeregelten Sachverhalt regel oder anders regeln hätte müssen
wenn jedoch bewusst dann im Umkehrschluss (argumentum e contrario) dann Ausschluss der Analogie mangels Vorliegen einer Gesetzeslücke_> weil man geht davon aus das Rechtsvorschrift nicht auf diesen ungeregelten Sachverhalt angewendet werden sollte
Frage aber oftmals nur durch Wertung lösbar
Gesetzeslücke kann auch nach Erlassung entstehen wenn sich zb durch technologischen Fortschritt Sachverhaltskonstellationen ergeben-die davor aber undenkbar waren
Wenn aber ganz sicher planwidrige Gesetzeslücke, dan kann man Analogie- heißt: die Unterschiede zwischen dem vom Tatbestand erfassten und dem ungeregelten Sachverhalt müssen teleologisch unerheblich sein
Gesetzesanalogie (vgl §7ABGB)
dabei wird Rechtsfolge einer einzigen bestimmten Rechtsvorschrift auf gesetzlich ungeregelten Sachverahlt angewendet (per analogiam)
dabei gibt aber Größenschlüsse:
1. Argumentum a minori ad maius: Rechtsfolge wird von einer Norm auf nicht geregeltn SV erstreck, für den die Norm eig. viel mehr zutrifft- zb §4 StVO verpflichtet unfallbeteiligte bei Verletzung Polizei zu verstdnigen-> bei Todesfall aber noch mehr
- Argumentum a maiori ad minus: wenn für gewichtigere Sache dann auch für weniger eingreifende dinge
Rechtsanalogie: aus vielzahl von gleichartigen RV, wird allg. grundsatz abgeleitet der dann auf ungeregelten SV angewendet wird
Natürliche Rechtsgrundsätze: allgemeinste Wertvorstellungen auf welchen RO grndet- “ultima ratio” wenn Gesetzes-und Rechtsanalogie nicht funktionieren-> Gesetzgeber dann aber dazu berufen neue RV zu entwickeln
Teleologische Reduktion
Gegenstück zur Analogie
wenn Gesetzgeber ungewollt und systemwidirg überschließende Regelungen trifft (=zu viel)
planwidrig Unvollständigkeit dabei ist, dass keine Ausnahmeregelung gubt-> Sachverhalte sind erfasst die nach Sinn und Zweck nicht sein sollten
in dem Fall wird tatbestand auf die nicht vom Sinn und Zweck der erfassten Sachv. nicht angewandt-> teleologisch reduziert (zb Parkverbot vor Einfahrt gilt nicht für den, dem die Einfahrt gehört)
Authentischen Interpretation
Ist KEINE Interpretationsmethode
gesetzgeber erklärt im Rückwirkenden Sinn wie ein Gesetz zu verstehen ist, keine Derogation (keine inhaltliche abänderung, Unterschied zu Novelle) sondern neues Gesetz stellt Sinn des Alten mit Wirkung für Vergangenheit her
wegen Vertrauensschutz-Problematik wegen Rückwirkung wird davon nur selten gebrauch gemacht