2 Familienrecht Flashcards
Basics Familienrecht
Familienrecht umfasst Eherecht und Kindschaftsrecht, dazu auch Recht der Lebensgemeinschaft, Recht der eingetragenen Partnerschaften und der Vertretung von geschäftsunfähigen Personen (Erwachsenenvertretung, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung
hohe gesellschaftliche Bedeutung-Fragen oft sehr intensiv
generell normiert es Rechte und Pflichten, aber diese sind oft schwerer durchsetzbar-zb Gesetz für haushaltsführung 50-50 (§95 ABGB) ist programmatisch-> aber wenn nciht passiert dann kann Sanktionen geben denn kann Scheidungsgrund bilden
zb Recht auf Unterhalt und andere vermögenswerte rechten sind einfach durchsetzbar
Was ist Ehe?
Prinzip der obligatorische Zivilehe: muss Standesbeamte
Eheverbot: zb enge Blutsverwandtschaft (bis ohne Cousin-also nur gerade Linie) (§6 EheG und Doppelehe §8 EheG)
dennoch vollzogene Trauung ist im Gegensatz zu Scheidung relativ nichtig und kommt zur Aufhebung ex tunc (als wäre nie gewesen)
Rechtsfolgen der Eheschließung
Familienname, außer wenn keiner bestimmt, dann seine bisherigen (§93 ABGB)
kann auch Kombination gewählt werden
Bei auflösung kann alter Name wieder angenommen werden, oder früherer Ehename oder gleicher behalten werden(§93a Abs 2 ABGB)
Pflicht zu umfassender Lebensgemeinschaft: Wohnungsg., Wirtschaftsg., Geschlechtsg., Seelischeg. (Beistands-und Treuepflicht
es gilt aber Grundsatz der Familienauotomie: bis zu Sittenwidrigkeit
Unterhaltsansprüche- Deckung der Lebensbedürfnisse sind gemeinsam zu decken ($94 ABGB)- Unterhaltsanspruch von 33% des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen, hauptsächlich aber durch NAturalleistungen (Miete usw)
wenn beide erwerbstätig sind-> Haushalt gemeinsam führe (§95 ABGB)
der der weniger verdient hat Anspruch auf 40% des Nettoeinkommens-abzüglich des eigenen Verdienstes)-> darf nicht zu bevormundung des anderen Ehegatten führen, auch wenn weitgehend als Naturalunterhalt-> man soll noch Einkäufe für persönlichen Bedarf durchführen können
Ehescheidung: Basics, einvernehmliche Scheidung
in konfessionellem Eherecht war Ehe unauflösbar-heutige ist Trennung einer gültigen Ehe aber möglich
entweder aus Verschulden (§49 EheG) oder anderen Gründen (§§50 ff EheG)
Ehe muss zerüttet sein- heißt Lebensgemeinschaft so zerüttet, dass Wiederherstellung nicht erwartbar
§55a ist einvernehmliche Scheidung: Zerrüttung der ehelichen Lebensg. als Vorrausetzung-Aufhebung seit mindestens einem halben Jahr- da wird aber über Scheidungsgrund und Scheidungsfolgen nicht gestritten-> Einigkeit zwischen den Vertragsparteien- stellen Antrag wegen unheilbarer zerrüttung und präsentieren dann schriftliche Einigung über Scheidungsfolgen
Einingung muss folgendes Umfasse: Obsorge+Aufenthalt der Kinder und Kontaktrecht; Unterhaltsansprüche(Kinder und Ehegatten); Aufteilung des Gebrauchsvermögens
Vorteil einvernehmlicher Scheidung: billig, schnell und “sauber” weil kein Streit
Ehescheidung: wenn kein Einvernehmen+ weitere Scheidungsgründe/ Verschulden
Bei Scheidung aus Verschulden: schwere Eheverfehlung oder ehrloses oder unsittliches Verhalten and dem den Ehepartner ein Verschulden trifft- im Urteil dann Ausspruch über Verschulden-> sehr wichtig für Rechtsfolgen
tatbestandsvorraussetzungen zeigen, dass da sehr viel gestitten werden kann zb Prozess kann sein frau war lieblos, weil man Fremdgegangen ist oder Mann ist fremdgegangen weil Frau lieblos-> Reaktionsverfehlung (also zweiteres) nicht immer vorwerfbar
Eheverfehlungen können auch verziehen werden oder nicht als Verfehlung gewertet werden oder nicht als ehezerstörend empfunden werden
bei Ehescheidung aus sonstigen Gründen ist die Verschuldensfrage irrelevant- WICHTIG nur das unheilbare Zerrüttung
Scheidungsgründe in §§50,52 EheG zb schwere krakheit; Heimtrennungsklage §55 EheG ermöglicht nach 3 Jahren ohne häusliche Gemeinschaft die scheidung
Verschulden kann aber auch da relevant werden-besonders bei nachehelichem Unterhalt (auch Obsorge und vermögensaufteilung)
Rechtsfolgen der Ehescheidung-Unterhalt
Unterhalt: primär nach Parteienvereinbarung, bei keienr Einigung dann setzt das Gericht fest-Höhe ist abhängig vom verschulden
unschuldiger Ehepartner hat anspruch auf “angemessenem Unterhalt” von Schuldigen (§66 EheG) -> 33% bei Alleinverdienern, bei beidseitig dann40% des gemeinsamen Einkommens, abzüglich des eigenen Gehaltes)
gibt aber Anspannungsprinzip-> beide müssen einer ihnen zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgehen (soll vermeiden, dass einer wegen Unterhalt nichts tut)
bei gleichem Verschulden kann dem nicht selbsterhaltungsfähigen Geschiedenen Unterhaltsbeitrage (§68a EheG) zugesprochen werden (10 bis 15% des Nettoeinkommens des Verpflichteten)
wenn wegen Zerrüttung und somit ohne Verschulden eines beteiligten- dann nur Billigkeitsunterhalt (§69 Abs3 EheG)-> Liegt zwischen dem Unterhaltsbeitrag und dem angemessenen Unterhalt
immer möglich ist gewährung von Bedarfsunterhalt (kann sogar der schuldige Ehegatte verlangen)- wenn jemanden aus Gründen der Ehe (oder wenigstens zum Teil- nicht zugemutet werden kann zu Arbeiten (§68a EheG) zb Betreuungsunterhalt bei Alleinerziehender (oftmals 20-25% des Nettoeinkommesn des Unterhaltspflichtigen)
es gilt auch das vertraglich abdingbare Prinzip der Gütertrennung (man bleibt mit seinen in die Ehe eingebrachten Sachen)
alles was gemeinsam Geschaffen gilt prinzip der Güterteilhabe- vertragliche Einigung hat Priorität (§97 EheG)- sonst wird richterlich Gebrauchsvermögen eheliche Ersparnisse aufgeteilt (§§81 ff EheG)
bei Aufteilung spielt sowohl Erwerb der Aufteilungsmasse als auch wohl der Kinder eine Rolle
geschenktes oder geerbtes Vermögen ist von der Aufteilung ausgeschlossen
Rechtsfolgen der Ehescheidung- Obsorge
grundsätzlich beide Eltern gemeinsam (§177Abs 1 ABGB)- bei Auflösung muss Einigung geben welcher Haushalt Kinder hauptsächlich betreut (§179 Abs 2 ABGB)
sonst gerichtlich mit Kindeswohl im Vordergrund- 6-monatige Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung (§180 ABGB)- derweil noch gemeinsam-> aber mit einem hauptsächliche Betreueng und andereme Kontaktrecht
auch wenn nur ein Elternteil Obsorge hat gilt gesetzliches Informations und Äußerungsrecht des anderen (§189 ABGB)
Lebensgemeinschaften
sowohl Ehe als auch eP sind anerkannt
extra nicht mehr, weil sonst Abgrenzungsschwierigkeiten-> was ist denn bitte Lebensgemeinschaft/was nicht?
RO schütz manchmal auch Lebensgefährten
wichtiger Fall is §14 Abs 3 MRG eintrittrecht in den Mietvertrag im Fall des Todes des Mieters
weiter Rechtsfolgen für Lebensgemeinschaften sind kontraproduktiv weil sont kann man ja Ehe oder eP (kein grund für Zwangsbeglückung)
Kindschaftsrecht Abstammung
herkunft des Kindes-> dem Folgen Unterhaltsanrpüche, Unterhaltspflichten und Erbberechtigungen
relevatn ist die juristische Abstammung nicht die Biologische zb Kuckuckskinder
Vater kann man juristisch gesehen auf viel Arten werden:
1. Ehemann der Mutter zur Geburt §144 Abs1 Z1 ABGB- wird widerleglich vermutet
2. Anerkenntnis der Vaterschaft (§145 ABGB)-persönliche Erklärung in Form einer öffentlichen Urkunde
3. gerichtliche Feststellung durch DNA-Tests
gibt auch Fälle wo statt Vater “anderes Elternteil”: bei gleichgeschlechtlichen weiblichen Paaren, Partner sich keinem geschlecht zuordnet oder unterstützte Fortpflanzung (§144 Abs2 ABGB)
Kindschaftsrecht Obsorge
Pflege und Erziehung (§160 ABGB)
Verwaltung des Kindesvermögens (§164 ABGB)
Vertretung des Geschäftsfähigen Kindes (§167 ABGB)
bei Heirat ist Obsorge gemeinsam (§177 ff ABGB)-bei Scheidung siehe oben
wenn nicht verheiratet hat Mutter alleinige Obsorge (§177 Abs 2 ABGB)
Heutzutage möglich Beteiligung an der Obsorge vor gericht einzutragen §180 ABGB
Kindschaftsrecht Unterhaltspflicht
Abstammung ist dabei wichtig (§§231 ff ABGB)
bis zur selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder-> beide Eltern
auch zwischen Eltern und Kinder gilt
Anspannungstheorie-sofern möglich selbst Einkommen
zb zielstrebiges Studium schiebt
Selbsterhaltungsfähigkeit hinaus (auch während Master und Doktorat)
Prozentsätze sind gestaffelt 16-22% des nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen-> weiter Unterhaltspflichten des Unterhaltsschuldners führen zu abzügen
BSP: erfolgt aber oft in Form von Naturalunterhalts (Wohnung usw. )