4 Grundzüge der Rechts-und Staatsphilosophie ab dem 20. Jahrhundert Flashcards

1
Q

Generelles zu den Theorieansätze im 20. Jhdt.

A

zunehmend interdisziplinär

auch empirisch gewonnenes Erkenntnismaterial

3 wichtige Ansätze: Rechtspositivismus, Systemtheorie und Diskurstheorie

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2
Q

Rechtspositivismus- Theorieansätze des 20 Jhdt.

A

Recht ist das, was positiv gesetzt und mit Zwangscharakter ausgestattet ist

Georg Jelinek: Rechtswissenschaftler und Philosoph
-Hauptwerk Allgemeine Staatslehre: Entwicklung der Drei-Elemente-Lehre, Fragen der Geltung und Wirksamkeit von Recht; „Ein Verfassungsgerichtshof für Österreich“: Modell für Verfassungsgerichtsbarkeit
——
Wiener Schule des Rechtspositivismus (Hans Kelsen)
-Experte auf Regierungsebene, zentrale Inhalte des B-VG maßgeblich mitbestimmt

Kelsen: Begründer der Reinen Rechtslehre: neue Grundlage für Rechtspositivismus
-Recht sind positiv gesetzte Zwangsordnungen und das System von Normen ausgehend von der Grundnorm, die nicht Bestandteil der Rechtsordnung ist
—–
Adolf Julius Merkl: Janusköpfigkeit des Rechts: es kann nicht eindeutig zwischen Gesetzgebung und Vollziehung unterschieden werden
—–
HLA Hart: The Concept of Law: Geltung des Rechts ist auf eine Grundnorm zurückzuführen, Grundnorm ist faktische Tatsache, Unterscheidung zwischen Recht und Moral

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3
Q

Systemtheorie-Theorieansätze des 20 Jhdt.

A

von Niklas Luhmann

“Soziale Systeme”, “Recht der gesellschaft” und “ Gesellschaft der Gesellschaft”

Verhältnis von Recht und Gesellschaft im Fokus- Recht als autopoietisches System (regelt Erzeugung und Untergang selbst

= System funktioniert aus sich selbst heraus

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4
Q

Diskurstheorie-Theorieansätze des 20 Jhdt.

A

Theorie des kommunikativen Handelns

Ausgangspunkt ist ideale Sprechsituation, bei der alle Teilnehmer gleichberechtigt sind und nur sachliche Interessen verfolgen

Öffentlichkeitspartizipation ist dabei essentiell

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5
Q

Rechts und Staatstheoretishce Grundlagen des B-VG

A

basiert auf Wiener Schule des Rechtspositivismus, besonders Hans Kelsen

kein überpositives Naturrecht und kein Gewohnheitsrecht (außer wenn diese positiv-rechtlich anerkannt werden)

neutral und Schlicht geschrieben ohne Präambel

Spielregelverfassung
Staatsform des B-VG ist die demokratische Republik (Art 1 B-VG)-Volkssouveränität

mittelbare parmalmentarische Demokratie

Gewaltenteilung ist horizontal und vertikal (föderativ) verwirklicht- checks and balances

Österreich ist als Bundesstaat organisiert

Trennung von Staat und Religion-Säkularität-religiöse Neutralität

Trennung von Staat und Gesellschaft

Bündel von Grund- und Freiheitsrechten

Wirtschaftssystem nicht ausdrücklich festgelegt, jedoch lässt sich ableiten, dass soziale Marktwirtschaft festgelegt ist

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