2 Rechtsgeschäftslehre Flashcards
Grundzüge der Privatautonomie
jede natürliche oder juristische Person kann selbstbestimmt rechtliche Beziehungen im Umfeld regeln-> verfassungsrechtlicher Schutz durch Art 5 Staatsgrundgesetz (Eigentumsfreiheit)
zentraler Pfeiler der österreichischen Privatrechtsordnung und Eckpunkt einer an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerihteten Gesellschaftsordnung
besonders relevant ist dabei die Vertragsfreiheit: ob und mit wem vorüber (Abschluss-und Inhaltsfreiheit), wann sie einvernehmlich auflösen (Beendigungsfreiheit) und Formfreiheit (§883 ABGB)
Grenzen und Ausnahmen der Privatautonomie
Kontrahierungszwang: Wer eine leistung der daseinsvorsorge erbringt, auf die andere angewiesen sind, kann sich nicht der Freiheit berufen keine Verträge abzuschließen zu müssen (gilt zb wenn nur ein supermarkt im dorf, Post, Eisenbahn)
auch wenn gegen gesetzliche verbote verstößt dann nichtig (§879 ABGB)-> dabei immer Schutzzweck der Norm prüfen dh kaufvertrag über Kokain ungültig, aber zb einkauf nach gesetzlichen Ladenöffnungen zwar gesetzeswidrig aber nicht nichtig, weil der Zweck der Vorschriften zu ladenöffnungszeiten nicht verlangt (bloßes Abschlussverbot, kein Inhaltsverbot)-> §879 Abs 1 ist zu streng-> teleologisch zu reduzieren
dh Nichtigkeitssanktion für gesetzwidrige Verträge gilt nur, wo der vertragsinhalt rechtlich missbilligt wird
dann gibt es auch einseitig zwingende Rechte zugunstes Schutzbedürftiger Personengruppen (können aber zu ihren Gunsten verändert werden)-> nachteiliges auch bei Einigung nichtig
nach §879 Abs 1 sind Verträge gegen die guten Sitten nichtig-> gute Sitten aber nicht explizit in Rechtsordnung (kann sich über Zeit ändern, weil geht um Moralvorstellung der Bevölkerung) zb.: Prostitutionsvertrag bis 2012 laut OGH sittenwidrig-Y jetzt aber einseitig verpflichtend-> DL kann nicht angeklagt werden- aber Entgelt schon zb: Sittenwidrig sind wucherische Verträge mit grobem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung und schwächerer V-partner ausgenutzt wird §879 Abs 2 Z 4 ABGB)
Weiter Grenze sind Formgebote- gilt in wenigen Fällen zum Schutz der Übereilung oder zu Beweiszwecken (zb §1346 Abs 2 ABGB für Bürgschaft, oder §577 ff ABGB für Testamentsformen)-> wenn nicht so dann auch wenn unzweifelhaft mit diesem Inhalt abschließen wollte Vertrag unwirksam
Willenserklärungen
Freiheit jedes einzelnen seine rechtlichen Angelegenheiten nach seinem Willen zu gestalten- WEs sind das Mittel um von der privatautonomie gebrauch zu machen
WE ist eine mit Rechtsfolgewillen abgegebene Erklärung einer Person (muss nach außen treten Wille mit erklärung rechtsfolge auszulösen (rechtsfolge ist zb wen sich zwei Menschen Kinobesuch ausmachen-daher kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch- wenn aber Kauf der Kinokarte dann schon Verpflichtung
Für Wirksamkeit muss sie zu Empfänger (Zugangsprinzip)
Es kann aber nicht verlangt werden das Empfänger tatsächlich kenntnis erlangt-weil sosnt könnte er Kenntnisnahme und so das Wirksamwerden vereiteln
Willenserklärung muss also in Machtbereich des Angebotsempäfngers gelangen zb Email im Posteingang, Nachricht am Anrufbeantworter, Einwurf von Brief in Briefkasten)-Zeitpunkt des Zugangs ist dann der Moment wo der Erklärende mit Kenntnisnahme des Empfängers rechnen könnte (zb wenn Brief in der Nacht im Briefkasten dann gilt morgen als Zugangszeitpunkt)
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es wird unerschieden zwischen ausdrücklichen und konkludenten (schlüssigen) Willenserklärugen
Ausdrückliche bestehen aus geschriebenen und gesprochenen Worten/allgemein angenommenen Zeichen (zb mit dem Kopf nicken):
Konkludente WE geht der Erklärungswert weniger aus Worten hervor sondern wie Person in Situation verhält- laut §863 ABGB: Erst wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund besteht, an WE zu zweifeln, liegt konkludente WE vor zb Wenn wer in Bus einsteigt, gibt es für Busfahrer keinen Grund das Person den Vertrag ablehnen will, oder wenn zb Person B Auto in Gebührenpflichtige Garage stellt
Schweigen gilt nicht als Willenserklärung-denn kann viele Bedeutungen haben-> NICHT “wer schweigt stimmt zu”
Arten von Rechtsgeschäften
Einseitige Rechtsgeschäfte: man braucht nur Willenserklärung (zb Kündigung, testament)-meistens braucht man auch zustimmung
Zweiseitiges Rechtsgeschäft: zwei Übereinstimmende Willenserklärungen-”Vertrag”-> mehrseitig das gleiche halt mit mehr Parteien
Wenn zweiseitige RG dann- Einseitig und zweiseitig verpflichtende Rechtsgeschäfte:
zb ist Schenkungsvertrag nur einseitig verpflichtend nur Schuldner leistet und Gläubiger nicht
Bei Kaufvertrag aber zweiseitig-> Synallagma entsteht weil Verknüpfung von Leistung und Gegenleitsung
Verpflichtungsgeschäfte: begründet schuldrechtliche Pflichten (auf Künftige Leistung)-> stellt also Titel da wirkt aber nicht sachenrechtlich
Wenn aber auf sachenrechtliche Positionen eingewirkt werden soll dann braucht es noch Verfügungsgeschäft, also den Modus (§380 ABGB)- Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts hängt von Wirksamkeit des verpflichtungsgeschäfts ab (Prinzip der kausalen tradition)
Beispiel : Kaufvertrag auf Auto ist Verpflichtungsgeschäft, solange Auto noch nicht übergeben- erst nach Übergabe verfügungsgeschäft-> nach prinzip der kausalen Tradition-> wenn Kaufvertrag ungültig dann kann trotz Übergabe kein Eigentumsübergang stattfinden
generell treffen im Alltag beide Geschäfte of zusammen zb bei Barkäufen- trotzdem juristisch trennen
Was braucht es für einen Vertrag
Verträge kommen durch ein oder mehr übereinstimmende Willenserklärungen zustande §861 ABGB
Notwendig ist Angebot und inhaltsgleiche Annahme
Angebot bei einem Vertrag
muss hinreichend bestimmt sein: essentiali negotii (= bei Kaufvertrag: Kaufsache+Kaufpreis, bei Mietvertrag Mietgegenstand und Mietzins)->soll nur durch bloße zustimmung “perfekt” werden können
reicht aber auch wenn essentialli negoti bestimmbar sin (zb zu aktuellem Listenpreis)
muss Bindungswille (rechtsfolgewillen) geben: fehlt zb bei unverbindlichen Vertragshandlungen wie Zeitungsinseraten (sonst müsste inserierender ja jedem das leisten- Inserat ist nur invitatio ad offerendum
bei Online-Versteiguerunge ist das anders: da an höchstbindenend
Vorraussetzung ist auch das Angebit bei Angebotsempfänger zugeht-> dann wirskam und Bindungspflicht läuft
wird das Angebot angenommen, muss der Empfänger leisten §862 Satz 3 ABGB
Einschränkungen beim Angebot
Einschränkungen:
Widerruf: wenn im Machtbereich des Empfänger dieser es aber nicht kennt und nicht darauf vertraut
zeitliche Begrenzung durch Bindungspflicht: gilt die vom Anbietenden gesetzte Frist, sonst sofort anzunehmen -> auch bei Telefonat
bei unter Anwesenden gemachten Angebote sind innerhalb angemessener Frist anzunehmen (je nach Geschäft anders): angemessen Beförderungszeit, angemessene Überlegungszeit Beförderungszeit für Antwort
Annahme des Angebots
damit Vertrag zustanden kommt muss das Angbeot angenommen werden
Innerhalb der Bindungsfrist muss besttime und mit Bindungwillen ausgestattete Annahme zugehen die mit Angebot deckt
in Ausnahmefällen erlaubt das Gesetz Stille Annahme/ Realannahme: durch tasächliches Entsprechen nach §864 Abs 1 ABGB:
Annahme ist dann keine Willenserklärung, sondern Willensbestätigung (=Vornahme faktischer Handlung mit Rechtsfolgewillen
Willensbestätigung bewrktm dass bei Versendung bereits Risikoregeln §§905 Abs 2 429 ABGB gelten
->wäre nicht Möglich wenn konludente Annahmeerklärung
Beispiel: Wenn Händler Karl Sekt schickt nachdem er es bestellt hat und er die Flasche öffnet
Realangebote §864 abs 2 ABGB: Wenn Verbraucer ohe seine Veranlassung erhält kann er verwendenm verbrauchen,….
wenn er aber weiß dass irrtümlich dann muss er zurückschicken
nicht anwendbar wenn Empfänger Vertrag abschließen will
Auslegung von Willenserklärungen
natürlicher Konsens ist Ziel, gilt auch dann wenn beide das gleiche Wollen, aber falsch bezeichnen-> Grundsatz dafür ist: falsa demonstratia non nocet
Kompliziert wenn beide nicht das gleiche wollen aber nach außen hin gleich:
stellt man nur auf Wille ab, dann käme nicht zustande Willenstheorie
stellt man nur aus äußerliches ab , zustande weil dann Erklärungstheorie
ABGB hat Mittellösung: nicht darauf an wie Empfänger verstand hat relevant ist wie sie der Erklärungsempfänger die Erklärung unter allen Umständen tatsächlich hätte verstehen dürfen
Maßgeblich ist der objektive erklärungswert der Erklärung: Vertrauensthorie, Rechtfertigung ist dass Vertrauen geweckt wurde
kann objektiver Erklärungswert ermittelt werden komm Vertrag mit diesem Inhalt zustande: normativer Kosens
wenn Vertrauen nicht gerechtfertigt dann Dissens
liegt immer Willensmangel vor-> ob Anfechtung möglich wäre, ist später zu regeln
AGB Allgemeines
damit nicht einzelt ausgehandlet
vorgefertigte Vertragsbedingungen
Schränken aber der Privatautonomie des anderen deutlich ein-> Änderungen sind nämlich meist nicht verhandelbar
B2C-Geschäft: ungleichgewischt für C entsteht -> hat meistens nicht das Know-How
auch bei B2B ist verdünnte Willensfreiheit ein Problem
-> daher Reaktionsmechanismen:
1. gleicher Geltungsgrudn wie sonstige Vertragsbestandteile=nur wenn Vertragsbestandteil vereinbart wurde ist AGB gültig
dafür genügt dass Person die AGB korntrahiern will dass deutlich macht oder Partner möglichkeit hat einzusehen- aufgrund verdünnter Willensfreiheit ist bloße Einbeziehung durch Vereinbarung nicht genug
AGB Kontrolle
- gleicher Geltungsgrund wie sonstige Vertragsbestandteile=nur wenn Vertragsbestandteil vereinbart wurde ist AGB gültig
dafür genügt dass Person die AGB korntrahieren will dass deutlich macht oder Partner möglichkeit hat einzusehen-> aufgrund verdünnter
Willensfreiheit ist bloße Einbeziehung durch Vereinbarung nicht genug
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2.Geltungskontrolle:nach §864 AGBG:
wird geprüft ob jede einzelne Klausel nachteilig und überraschend ist
Gesetzgeber geht davon aus dass nur übliche Bestimmungen Vertragsinhalt werden können-nachteilige überraschende aber nciht weil sie nicht vom Wille des anderen Vertragspartners getragen werden
nachteilig=verschlechterung im
Vergleich zum positiven Recht
Überraschend:
wegen Inhalt= nicht in AGB zu erwarten
Gestaltung von ABG “Kleingedrucktes”
Wenn extra auf Überraschungsmoment hingewiesen wurde, verfällt aber §864a ABGB
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3. Inhaltskontrolle:
ungeachtet ob versteckt oder nicht
geht um reinen Inhalt
will vermeiden, dass bestimmte inhaltlich missbilligende Klauseln Vertragsinhalt werden §879 Abs 3 ABGB
Nebenleistungen sind nichtig wenn sie unter allen Umständen einen Teil GRÖBLICH benachteiligen
->
bei Verbrauchergeschäft gibt es besondere Voraussetzungen: §6 KSchG
Abs 1 und Abs 2 haben Katalog von Klauseln die nie vereinbart werden können (Abs 1) oder extra ausgehandelt werden müssen (abs 2)=wenn sie in AGB sind da automatisch ungültig
in §6 Abs 3 KSchG: Transparenzgebot- unwirksam wenn unklar oder unverständlich(Inhalt+Formulierungen)-> dann is Klausel unwirksam- ghet aber nicht gegen Inhalt
Kontrollmechanismus: Verbandsklagen (weniger mühsam und kostenintensiv)- durch VKI und Arbeiterkammer haben eigene Befugnis dafür-> dadurch viele Fortschritte im Verbraucherschutzrecht
absolute Nichtigkeit von Verträgen
wenn schwerwiegend dass Vertrag gar nicht zu Stande komt (absolute Nichtigkeit, die von Amts wegen wahrzunehmen ist)
immer bei Verträgen von Geschäftsunfähigen
bei bei Vertragsabschluss absolut unmöglichen Leistungen (Kauf eines Einhorn)
Nichteinhaltung von zwingenden Formvorschriften
gesetzes und sittenwidrige Verträge zb. Kauf von Drogen, Verstoß gegen das kartellrecht
relative Nichtigkeit von Verträgen
da muss sich Vertragspartei berufen, um Vertrag Rückwirkend durch Anfechtung zu beseitigen
wenn gesetz nur eine Partei schützt- kann sich nur diese auf Gesetzeswidirgkeit berufen- der Bewucherte kann sich auf die relative Nichtigkeit des Vertrages berufen (§879 Abs 2 Z 4 ABGB)