3 Grundzüge des Verfassungsrechts- Grundprinzipien der Verfassung Flashcards
Eigenschaften und Bedeutung der Grundprinzipien
Kern des bestandes des VR sind “Grundprinzipien der Verfassung”/ “Baugesetze”
nicht spezifisch aufgezählt sondern ergeben sich im Wege der Gesamtzusammenhangs der Bundesverfassung ausgehend von zb (Art 1, 2 oder 18 B-VG)
unterliegen erschwerten Erzeugungs- und Abänderungsbestimmungen: laut Art 44 Abs 3 B-VG bestimmt das zusätzlich zu Präsenzquorum und Konsesquorum auch Volksabstimmung bedarf
Wann aber Änderung anzunehmen?: wenn Grundprinzip aufzugeben oder tiefgreifend umgestaltet wird oder Verhältnis der prinzipien zueinander sich sehr ändert oder wenn Neues
bei anderen Verfassungsänderungen ist Volksabstimmung möglich aber nicht erforderlich
erste und bisher letzte war bei Beitritt zur EU 1995-beeinträchtigte 4 Grundprinzipien daher gab es Volksabstimmung
Grundprinzipien im Stufenbau der RO höchster Rang- über einfachem BVrecht-> wenn also Bundesverfassungsrecht gegen Grundprinzipien entspricht dann: “verfassungswidriges Verfassungsrecht (erst einmal hat VfGH VG als baugesetzwidrig aufgehoben)
STEHT ÜBER B-VG in Rangordnung
Wahlberechtigung
aktiv: alle österreichischen Staatsbürger ab 16. Lebensjahr=allgemeines Wahlrecht (Art 26 Abs 1 B-VG)
passiv:
zum NR alle ab 18
gleiches Wahlrecht (gleicher Zählwert)
Bürgerzahl Prinzip ist verfassungskonform (Mandate auf Wahlkreise aufgeteilt) je nach Bürgerzahl und nicht Anzahl der wahlberechtigten Staatsbürger
unmittelbares Wahlrecht=kein Wahlmännersystem
persönliches Wahlrecht: keine Wahl durch Stellvertretung
geheimes Wahlrecht
Wahlwerbung ist frei
Verhältniswahl Grundmandat/4-prozent Hürde
Rechtmäßigkeit der Wahlen prüft VfGH
Demokratisches Grundprinzip- Staatsform und Funktion
laut Art 1 B-VG ist Österreichs Staatsform Demokratie
demokratisches Prinzip= Volkssouveränität
B-Vg regelt dass Österreich mittelbare (indirekte) und parlamentarische Demokratie-> Wahlberechtigte wählen Nationalrat (5 Jahre)/Landtage und diese beschließen dann für sie Gesetze
abgeordnete haben freies mandat-kein Fraktionszwang (wäre Verfassungswidrig)
freiwillige Klubdisziplin ist aber erlaubt
kern des demokratischen Grundprinzips der BV sind Bestimmungen über die parlamentarische Gesetzgebung
Österreich ist ein Bundesstaat- Bundesgesetzgebung von
183 Nationalratsabgeordneten nach Grundsätzen des Wahlrechts(Totalerneuerung alle 5 Jahre) -Bundesrat sind Vertreter aus Ländern (immer nach Landtagswahl neu beschickt-> Partialerneuerung
Demokratisches Grundprinzip- Gesetzgebungsverfahren
Gesetzgebungsverfahren wird durch Gesetzesvorschlag eingeleitet, Recht dazu kommt gemäß Art 41 B-VG:
-Bundesregierung (Regierungsvorlage)
-den Mitgliedern des Nationalrats (Initiativantrag von mindestens 5 Abgeordnete und Antrag des
-Bundesrat als Beschluss mit einfacher Mehrheit oder als Antrag von mindestens einem Drittel des Bundesrates
-Bürger durch Volksbegehren
——
Einfache Gesetze bedürfen gem Art 31 B-VG ⅓ des NR als Präsenzquorum und unbedingte Mehrheit (mehr als Hälfte) Konsensquorum.
Verfassungsgesetz: Konsensquorum ⅔- Präsenz quorum 50% heißt mindestens 92+ dazu kommt Bezeichnungspflicht-> nur wenn alle drei dann gültig (im B-VG muss nicht dazu noch bezeichnet werden)
Verfahren besteht aus mehreren Lesungen- nach der dritten erfolgt die finale Abstimmung
Nach Gesetzesbeschluss durch NR-Präsident zu Bundesrat- hat meistens suspensives Vetorecht: Innerhalb von 8 Wochen und Begründet-> dann wieder zu NR
entweder entspricht NR dem Einspruch oder es kommt Beharrungsbeschluss (dafür muss aber die Hälfte der NRA anwesend sein- dann kann Bundesrat nicht mehr einsprechen
Für bestimmte gesetze bedarf es aber Zustimmung des Bundesrates, zb wenn Zuständigkeit der Länder oder Vollziehung eingeschränkt werden sollte-da hat Bundesrat auch absolutes Vetorecht
Dann folgt Beurkundung durch Bundespräsident (prüft auf verfassungsgemäßes Zusammenkommen
dann Gegenzeichnung durch Bundeskanzler
dann Kundmachung im BGBI durch Bundesk.
Demokratisches Grundprinzip- Abhängigkeit aller übrigen staatlichen Organe vom Parlament
Gerichtsbarkeit und und Verwaltung nur aufgrund Gesetze- Legalitätsprinzip
bindet gleichzeitig auch Parlament daran dass es Verwaltungshandeln entsprechend vorherbestimmt hat
oberste Verwaltungsorgane sind demnach den Gesetzgebenden Körperschaften verantwortlich
Instrumente: Einsetzung von Untersuchungsausschüssen(bei bedarf nach Aufklärung), Misstrauensvotum (gegen Minister/ganze Regierung, Minister anklage vor VfGH
Demokratisches Grundprinzip- Mittel der unmittelbaren Demokratie
für gesamtänderung der Bundesverfassung braucht es Volksabstimmungen (bis jetzt nur EU 1994 (obligatorisch) und Zwentendorf 1978 (fakultativ)
Volksbefragung: bei Angelegenheiten grundsätzlicher gesamtösterreichischer Bedeutung- keine Rechtlich bindende Kraft (wehrpflicht 2013)
bei 100.000 Stimmberechtigten oder ⅙ der Stimmberechtigten dreie Bundesländer kann es Volksbegehren geben (Vorlage vor NR)- mehr als 60 aber nur wenige durchgesetzt-> öffentliche Debatte
Laut VFGH wäre Bindung an direktdemokratische Mittel eine Gesamtänderung (besonders bei Landes/gemeinden diskutiert)
in Österreich sind diese Mittel eher schwach
Rechtsstaatliches Grundprinzip- Generell+Verfassungststaat
Vorherbestimmtheit und Berechenbarkeit der bestehenden Rechte und Pflichten unterscheidet Rechtsstaat von Polizeistaat (zb während Metternich)
ad Verfassungsstaat:
Staatsmacht durch Bindung des Souveräns (in Fall der Demokratie dem Volk)
Es Bedarf spielregeln um gegen Machtmissbrauch abzusichern
entzieht dem Weg der Gesetzgebung und den Rechtsschutzeinrichtungen die Abänderbarkeit und vom Verfassungsrecht abgesichert (da schwer änderbar)
Rechtsstaatliches Grundprinzip- Gesetzesstaat
Legalitätsprinzips: Bindung der Verwaltung ans Gesetz-
Verwaltung bedarft Vorbehalt des Gesetzes Art 18 ABs 1 B-VG (bezieht sich gegen Wortlaut auf Hoheitsverwaltung!!!!)
Vorrang des Gesetzes: slebst wenn Verwaltung nach Gesetz handelt darf es gegen keine anderen Gesetze verstoßen
bei Privatwirtschaftsverwaltung dann können staatliche Organe auch ohne gesetzliche Grundlage handeln
Legalitätsprinzip beinhaltet aber auch Determinierungsgebot und genrell Aufforderung Gesetze zu beschließen
ErmessensBestimmungen erlassen aber größeren Spielraum-> keine Rechtswidrigkeit solange im Sinne des Gesetzes
unbestimmte Gesetzesbestimmungen mit Art 18 B-VG nur vereinbar wenn einzelne Rechtsunterworfene ihr verhalten danach einrichten können zb Stand der Technik, Nachtzeit erlangen je nach Kontext bedeutung
Rechtsstaatliches Grundprinzip- Rechtsschutzsstaat
Rechtsschutzmöglichkeiten gegeüber öffentlichem Handeln
ordentliche Gerichtsbarkeit beim OGH und für öffentlich Rechtliche VwGH und VfGh
11 verwaltungsgerichte jedes Land LVwG, dann BVwg und Bundesfinanzgericht BFG
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen können mittels Bescheidbeschwerde bekämpft werden- dazu müssen Verwaltungsgerichte auch verwaltungsbehördliche Maßnahmen (zb Verhaftung) prüfen und die Säumigkeit von Behörden (=Säumnisbeschwerde und alles andere was einfachgesetzlich geregelt (bei Gemeindeselbstverwaltung manchmal zuerst Berufung erforderlich
Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommen entweder zu VwGH oder VfGH:
-bei VwGH Revision (Art 133 Abs 1 Z1 B-VG
-bei VfGh Entscheidungsbeschwerde nach Art 144 B-VG
-VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen. Die Kontrolle der bloßen Gesetzmäßigkeit mach VwGH
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fordert generelles Maß and Verständlichkeit und Zugänglichkeit der RV und Eiffzienz des Rechtsschutzsystems
zu kurze Rechtsmittelfristen sind verfassungsrechtliche bedenklich
VfGH geht von Rechtstypenzwang aus- knüpft nur an bestimmte rechtsakte an- gesetzgeber darf keine neuen Schaffen um Rechtsschutzmöglichkeiten zu umgehen
Gesetzgeber muss sich genau des passenden Rechtsakte bedienen, die durch verfassungsrechtlichen gewährleisteten Rechtsschutz vorgesehen sind, wenn er in Rechte der Rechtsunterworfenen eingreift
Das Bundesstaatliche Grundprinzip
laut Art 2 Abs 1 B-Vg ist Ö ein Bundesstaat
Dezentralisierung dabei festgelegt
Bund (Oberstaat) und Länder (Gliedstaate (Art 2 Abs 2 B-VG)-> Auf verschiedene Gebietskörperschaften aufgeteilt
Gemeinden übernehmen nur Verwaltung
überwiegende Gesetzgebungs
kompetenz beim Bund
bei Vollziehung aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung bedeutungsvoller
Kennzeichnende Merkmale: Aufteilung auf Bund und Länder, Länder wirken bei Gesetzgebung durch Bundesrat mit und in Form der mittelbaren Bundesverwaltung an Verwaltung des Bundes mit. Relative Verfassungsautonomie-darf aber Bundesverfassung nicht widersprechen
Verfassungsrechtlicher Schutz der Dezentralisierung durch Kompetenzverteilung /Art 10 bis 15 B-VG)
Art 10 B-VG zählt Sachen auf die Bundessache sind
Art 11 B-VG ua dass Staatsbürgerschaft und Straßen Polizei
Art 12 B-VG: Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung und Landesgesetzgeber für Ausführungsgesetz (Zb Krankenanstaltenrecht)-Grundsatzgesetze müssen als solche bezeichnet werden -> Vollziehung ist Ländersache
Art 15 B-VG sag alles was nicht explizit durch BV dem Bund übertragen wird ist dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder zu (zb Bauwesen/ Veranstaltungswesen
Art 13 bis 14 b Kompetenzordnung des Abgabewesen, Schulwesen und Vergabe öffentlicher Aufträge
Kompetenzenhoheit liegt beim Bund
Das republikanische, gewaltenteilende und liberale Grundprinzip
republikanisches
legt Stellung des Bundespräsidenten fest
nicht durch Erbfolge, begrenzte Dauer
und rechtlich und politische Verantwortung
gewaltenteilendes:
Errichtung unterschiedlicher Organe für Legislative (NR, Bundesrat, Landtage), Verwaltung und Gerichtsbarkeit
Macht einzelner wird eingeschränkt
abgesichert durch Inkompatibilitätsbestimmungen (nicht verschiedene Organe gleichzeitig)
liberales:
trennung von Staat und Gesellschaft
in Grund und Freiheitsrechten: “Freiräume vom Staat” gewähren