3 Grundzüge des Verfassungsrechts- Grundprinzipien der Verfassung Flashcards

1
Q

Eigenschaften und Bedeutung der Grundprinzipien

A

Kern des bestandes des VR sind “Grundprinzipien der Verfassung”/ “Baugesetze”

nicht spezifisch aufgezählt sondern ergeben sich im Wege der Gesamtzusammenhangs der Bundesverfassung ausgehend von zb (Art 1, 2 oder 18 B-VG)

unterliegen erschwerten Erzeugungs- und Abänderungsbestimmungen: laut Art 44 Abs 3 B-VG bestimmt das zusätzlich zu Präsenzquorum und Konsesquorum auch Volksabstimmung bedarf

Wann aber Änderung anzunehmen?: wenn Grundprinzip aufzugeben oder tiefgreifend umgestaltet wird oder Verhältnis der prinzipien zueinander sich sehr ändert oder wenn Neues

bei anderen Verfassungsänderungen ist Volksabstimmung möglich aber nicht erforderlich

erste und bisher letzte war bei Beitritt zur EU 1995-beeinträchtigte 4 Grundprinzipien daher gab es Volksabstimmung

Grundprinzipien im Stufenbau der RO höchster Rang- über einfachem BVrecht-> wenn also Bundesverfassungsrecht gegen Grundprinzipien entspricht dann: “verfassungswidriges Verfassungsrecht (erst einmal hat VfGH VG als baugesetzwidrig aufgehoben)

STEHT ÜBER B-VG in Rangordnung

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2
Q

Wahlberechtigung

A

aktiv: alle österreichischen Staatsbürger ab 16. Lebensjahr=allgemeines Wahlrecht (Art 26 Abs 1 B-VG)

passiv:
zum NR alle ab 18

gleiches Wahlrecht (gleicher Zählwert)

Bürgerzahl Prinzip ist verfassungskonform (Mandate auf Wahlkreise aufgeteilt) je nach Bürgerzahl und nicht Anzahl der wahlberechtigten Staatsbürger

unmittelbares Wahlrecht=kein Wahlmännersystem

persönliches Wahlrecht: keine Wahl durch Stellvertretung
geheimes Wahlrecht

Wahlwerbung ist frei

Verhältniswahl Grundmandat/4-prozent Hürde

Rechtmäßigkeit der Wahlen prüft VfGH

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3
Q

Demokratisches Grundprinzip- Staatsform und Funktion

A

laut Art 1 B-VG ist Österreichs Staatsform Demokratie

demokratisches Prinzip= Volkssouveränität

B-Vg regelt dass Österreich mittelbare (indirekte) und parlamentarische Demokratie-> Wahlberechtigte wählen Nationalrat (5 Jahre)/Landtage und diese beschließen dann für sie Gesetze

abgeordnete haben freies mandat-kein Fraktionszwang (wäre Verfassungswidrig)

freiwillige Klubdisziplin ist aber erlaubt

kern des demokratischen Grundprinzips der BV sind Bestimmungen über die parlamentarische Gesetzgebung

Österreich ist ein Bundesstaat- Bundesgesetzgebung von
183 Nationalratsabgeordneten nach Grundsätzen des Wahlrechts(Totalerneuerung alle 5 Jahre) -Bundesrat sind Vertreter aus Ländern (immer nach Landtagswahl neu beschickt-> Partialerneuerung

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4
Q

Demokratisches Grundprinzip- Gesetzgebungsverfahren

A

Gesetzgebungsverfahren wird durch Gesetzesvorschlag eingeleitet, Recht dazu kommt gemäß Art 41 B-VG:
-Bundesregierung (Regierungsvorlage)
-den Mitgliedern des Nationalrats (Initiativantrag von mindestens 5 Abgeordnete und Antrag des
-Bundesrat als Beschluss mit einfacher Mehrheit oder als Antrag von mindestens einem Drittel des Bundesrates
-Bürger durch Volksbegehren
——
Einfache Gesetze bedürfen gem Art 31 B-VG ⅓ des NR als Präsenzquorum und unbedingte Mehrheit (mehr als Hälfte) Konsensquorum.

Verfassungsgesetz: Konsensquorum ⅔- Präsenz quorum 50% heißt mindestens 92+ dazu kommt Bezeichnungspflicht-> nur wenn alle drei dann gültig (im B-VG muss nicht dazu noch bezeichnet werden)

Verfahren besteht aus mehreren Lesungen- nach der dritten erfolgt die finale Abstimmung

Nach Gesetzesbeschluss durch NR-Präsident zu Bundesrat- hat meistens suspensives Vetorecht: Innerhalb von 8 Wochen und Begründet-> dann wieder zu NR

entweder entspricht NR dem Einspruch oder es kommt Beharrungsbeschluss (dafür muss aber die Hälfte der NRA anwesend sein- dann kann Bundesrat nicht mehr einsprechen

Für bestimmte gesetze bedarf es aber Zustimmung des Bundesrates, zb wenn Zuständigkeit der Länder oder Vollziehung eingeschränkt werden sollte-da hat Bundesrat auch absolutes Vetorecht

Dann folgt Beurkundung durch Bundespräsident (prüft auf verfassungsgemäßes Zusammenkommen

dann Gegenzeichnung durch Bundeskanzler

dann Kundmachung im BGBI durch Bundesk.

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5
Q

Demokratisches Grundprinzip- Abhängigkeit aller übrigen staatlichen Organe vom Parlament

A

Gerichtsbarkeit und und Verwaltung nur aufgrund Gesetze- Legalitätsprinzip

bindet gleichzeitig auch Parlament daran dass es Verwaltungshandeln entsprechend vorherbestimmt hat

oberste Verwaltungsorgane sind demnach den Gesetzgebenden Körperschaften verantwortlich

Instrumente: Einsetzung von Untersuchungsausschüssen(bei bedarf nach Aufklärung), Misstrauensvotum (gegen Minister/ganze Regierung, Minister anklage vor VfGH

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6
Q

Demokratisches Grundprinzip- Mittel der unmittelbaren Demokratie

A

für gesamtänderung der Bundesverfassung braucht es Volksabstimmungen (bis jetzt nur EU 1994 (obligatorisch) und Zwentendorf 1978 (fakultativ)

Volksbefragung: bei Angelegenheiten grundsätzlicher gesamtösterreichischer Bedeutung- keine Rechtlich bindende Kraft (wehrpflicht 2013)

bei 100.000 Stimmberechtigten oder ⅙ der Stimmberechtigten dreie Bundesländer kann es Volksbegehren geben (Vorlage vor NR)- mehr als 60 aber nur wenige durchgesetzt-> öffentliche Debatte

Laut VFGH wäre Bindung an direktdemokratische Mittel eine Gesamtänderung (besonders bei Landes/gemeinden diskutiert)

in Österreich sind diese Mittel eher schwach

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6
Q

Rechtsstaatliches Grundprinzip- Generell+Verfassungststaat

A

Vorherbestimmtheit und Berechenbarkeit der bestehenden Rechte und Pflichten unterscheidet Rechtsstaat von Polizeistaat (zb während Metternich)

ad Verfassungsstaat:
Staatsmacht durch Bindung des Souveräns (in Fall der Demokratie dem Volk)

Es Bedarf spielregeln um gegen Machtmissbrauch abzusichern

entzieht dem Weg der Gesetzgebung und den Rechtsschutzeinrichtungen die Abänderbarkeit und vom Verfassungsrecht abgesichert (da schwer änderbar)

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7
Q

Rechtsstaatliches Grundprinzip- Gesetzesstaat

A

Legalitätsprinzips: Bindung der Verwaltung ans Gesetz-

Verwaltung bedarft Vorbehalt des Gesetzes Art 18 ABs 1 B-VG (bezieht sich gegen Wortlaut auf Hoheitsverwaltung!!!!)

Vorrang des Gesetzes: slebst wenn Verwaltung nach Gesetz handelt darf es gegen keine anderen Gesetze verstoßen

bei Privatwirtschaftsverwaltung dann können staatliche Organe auch ohne gesetzliche Grundlage handeln

Legalitätsprinzip beinhaltet aber auch Determinierungsgebot und genrell Aufforderung Gesetze zu beschließen

ErmessensBestimmungen erlassen aber größeren Spielraum-> keine Rechtswidrigkeit solange im Sinne des Gesetzes

unbestimmte Gesetzesbestimmungen mit Art 18 B-VG nur vereinbar wenn einzelne Rechtsunterworfene ihr verhalten danach einrichten können zb Stand der Technik, Nachtzeit erlangen je nach Kontext bedeutung

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8
Q

Rechtsstaatliches Grundprinzip- Rechtsschutzsstaat

A

Rechtsschutzmöglichkeiten gegeüber öffentlichem Handeln

ordentliche Gerichtsbarkeit beim OGH und für öffentlich Rechtliche VwGH und VfGh

11 verwaltungsgerichte jedes Land LVwG, dann BVwg und Bundesfinanzgericht BFG

Verwaltungsbehördliche Entscheidungen können mittels Bescheidbeschwerde bekämpft werden- dazu müssen Verwaltungsgerichte auch verwaltungsbehördliche Maßnahmen (zb Verhaftung) prüfen und die Säumigkeit von Behörden (=Säumnisbeschwerde und alles andere was einfachgesetzlich geregelt (bei Gemeindeselbstverwaltung manchmal zuerst Berufung erforderlich

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommen entweder zu VwGH oder VfGH:
-bei VwGH Revision (Art 133 Abs 1 Z1 B-VG
-bei VfGh Entscheidungsbeschwerde nach Art 144 B-VG
-VfGH prüft die Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen. Die Kontrolle der bloßen Gesetzmäßigkeit mach VwGH
—-
fordert generelles Maß and Verständlichkeit und Zugänglichkeit der RV und Eiffzienz des Rechtsschutzsystems

zu kurze Rechtsmittelfristen sind verfassungsrechtliche bedenklich

VfGH geht von Rechtstypenzwang aus- knüpft nur an bestimmte rechtsakte an- gesetzgeber darf keine neuen Schaffen um Rechtsschutzmöglichkeiten zu umgehen

Gesetzgeber muss sich genau des passenden Rechtsakte bedienen, die durch verfassungsrechtlichen gewährleisteten Rechtsschutz vorgesehen sind, wenn er in Rechte der Rechtsunterworfenen eingreift

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9
Q

Das Bundesstaatliche Grundprinzip

A

laut Art 2 Abs 1 B-Vg ist Ö ein Bundesstaat

Dezentralisierung dabei festgelegt

Bund (Oberstaat) und Länder (Gliedstaate (Art 2 Abs 2 B-VG)-> Auf verschiedene Gebietskörperschaften aufgeteilt

Gemeinden übernehmen nur Verwaltung

überwiegende Gesetzgebungs
kompetenz beim Bund
bei Vollziehung aufgrund der mittelbaren Bundesverwaltung bedeutungsvoller

Kennzeichnende Merkmale: Aufteilung auf Bund und Länder, Länder wirken bei Gesetzgebung durch Bundesrat mit und in Form der mittelbaren Bundesverwaltung an Verwaltung des Bundes mit. Relative Verfassungsautonomie-darf aber Bundesverfassung nicht widersprechen

Verfassungsrechtlicher Schutz der Dezentralisierung durch Kompetenzverteilung /Art 10 bis 15 B-VG)

Art 10 B-VG zählt Sachen auf die Bundessache sind

Art 11 B-VG ua dass Staatsbürgerschaft und Straßen Polizei

Art 12 B-VG: Kompetenz zur Grundsatzgesetzgebung und Landesgesetzgeber für Ausführungsgesetz (Zb Krankenanstaltenrecht)-Grundsatzgesetze müssen als solche bezeichnet werden -> Vollziehung ist Ländersache

Art 15 B-VG sag alles was nicht explizit durch BV dem Bund übertragen wird ist dem selbstständigen Wirkungsbereich der Länder zu (zb Bauwesen/ Veranstaltungswesen

Art 13 bis 14 b Kompetenzordnung des Abgabewesen, Schulwesen und Vergabe öffentlicher Aufträge

Kompetenzenhoheit liegt beim Bund

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10
Q

Das republikanische, gewaltenteilende und liberale Grundprinzip

A

republikanisches
legt Stellung des Bundespräsidenten fest

nicht durch Erbfolge, begrenzte Dauer

und rechtlich und politische Verantwortung

gewaltenteilendes:
Errichtung unterschiedlicher Organe für Legislative (NR, Bundesrat, Landtage), Verwaltung und Gerichtsbarkeit

Macht einzelner wird eingeschränkt

abgesichert durch Inkompatibilitätsbestimmungen (nicht verschiedene Organe gleichzeitig)

liberales:
trennung von Staat und Gesellschaft

in Grund und Freiheitsrechten: “Freiräume vom Staat” gewähren

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