3 Grundzüge des Verwaltungsrechts Flashcards

1
Q

Bestandteile des Verwaltungsrechts

A

Organisationsrecht: Aufbau der Verwaltung zb wie Bürgermeister gewählt wird

materielles (zb Bauordnung) oder besonderes Verwaltungsrecht: Inhalt der Verwaltungstätigkeit

Verwaltungsverfahren: verwaltungsbehördliches Verfahren (zb wie Antrag zu stellen ist)

Allgemeines Verwaltungsrecht: Herausarbeiten allg. Grundsätze, zb Organisation und Handlungsformen

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2
Q

Staatsfunktion Verwaltung

A

Staatsfunktion Verwaltung wird gegenüber der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit negativ abgegrenzt dh. es sind nicht Vollziehung durch unabhängige Richter sondern der durch weisungsgebundene staatliche Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden besorgt wird

kann zb sein: auf Zeit gewählte Organe (Funktionäre), ernannte berufsmäßige Organe (Beamte), oder vertraglich bestellte Organe (Vertragsbedienstete)

Alle führen Verwaltung aufgrund der Obersten Organe des Bundes und der Länder durch Art 20 Abs 1 B-VG- hierarchisches Verwaltungsmodell

manche Verwaltungsorgane können weisungsfrei gestellt werden Art 20 Abs 2 B-VG
-zumindest Aufsichtsrecht der obersten Organe
-Auskunftsrecht des Nationalrats und des Bundesrats gegenüber den Leitern weisungsfreier Organe Art 52 Abs 1a B-VG#
-zb Finanzmarktaufsicht

Verwaltungsaufgaben auch durch unabhängige Organe unter staatlicher Aufsicht (Selbstverwaltung)

oder durch Privatrechtssubjekte denen Hoheitsgewalt übertragen wurde durch “Beleihung” zb FLugsicherung bei Austro Control GmbH

Beleihungen sind ausgeschlossen im Kernbereich staatlicher Verwaltungstätigkeiten zb Strafvollzug

Behörden oft auch für Vollziehung des Unionsrechts zuständig- indirekter Vollzug durch Organe von Mitgliedsstaaten zb Arbeitszeitregelung zu Lenk-und Ruhezeiten

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3
Q

Juristische Personen des öffentlichen Rechts

A

meistens zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe durch spezielles Gesetz oder speziellen Hoheitsakt eingeleitet

am wichtigsten sind dabei Körperschaften: juristische Personen mit erhibenen Personenmehrheiten deren Bestehen von Mitlgiederkontinuitä unabhängig ist, oft mit Zwangsmitgliedschaft
-Gebietskörperschaft: Bund, Länder Gemeindens aufgrund von Wohnsitz
-Personalkörperschaften: Sozialversicherungsträger, Kammern, ÖH: aufgrund von persönlichen Merkmalen oder Eigentum

neben Körperschaften gibt es auch zb Anstalten, öffentlich-rechtliche Fonds und öffentlich-rechtliche Stiftungen

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4
Q

Organbegriff im Verwaltungsrecht

A

künstliche Gebilde die rechts-aber nicht handlungsfähig

handeln durch Organe (abstrakte Konstrukte der RO

Organwalter handlen für Organe

belangt werden kann immer nur die juristische Person der das Organhandeln zurechenbar ist

meist auch Anstellungsverhältnis durch Bescheid-Beamte (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) oder durch privatrechtlichen Vertrag-Vertragsbedienstete (privatrechtliches dienstverhältnis

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5
Q

Organbegriff Vw Recht- Unterteilung

A

Nach Art der Willensbildung:
-monokratisch: ein Organwalter zur Willensbildung
-Kollegialorganen (mehrere Organwalter sind zur einstimmigen oder mehrheitlichen Willensbildung berufen

Zugehörigkeit zu Gebietskörperschaft
-organisatorisch (nach Errichtung) oder funktionell (nach Funktion)
-Bundes/Landesorgane
-wenn aber zb Landesorgane für Bund tätig werden, dann sind sie funktionell Bundesorgane zb mittelbare Bundesverwaltung

nach Staatsfunktion:
-Gesetzgebend
-Verwaltung
-Gerichtsbarkeit

Bei Verwaltungsorganen wird zwischen Behörden (hoheitliche Aufgaben) und sosntigen Dienstellen (Hilfsapparate) unterschieden
Behörden sind Teilmengen des Organs, es gibt Behlördennnur im funktionellen Sinn

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6
Q

Organisation der Verwaltung-generell

A

obersten Organe der Verwaltung sind mit Durchführung der Verwaltungsgeschäfte betraut- könne Weisungen erteilen

sind dem Parlament gegenüber verantwortlich demnach mittelbar demokratische Legitimation

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7
Q

Organisation der Verwaltung-Organe der Bundesverwaltung

A

oberstes Organ ist der Bundespräsident (monokratisch), Bundesregierung (Bundeskanzler und Vizekanzler, Bundesminister-Kollegialorgan mit Einstimmigkeitserfordernis) und die Bundesminister (monokratische organe)

BP wird vom Bundesvolk gewählt, Regierung und Bundesminister vom BP ernannt

2 Formen der Bundesverwaltung:
-unmittelbare Bundesverwaltung: (ausnahmsweise) durch eigene Bundesbehörde wie zb Finanzverwaltung, Bundesheer, Schulbehörden, Bundesdenkmalamt
-mittelbare Bundesverwaltung: (In der Regel) durch Landeshauptmann und ihnen unterstellte Landesbehörden, Landesorgane werden (im organisatorischen Sinn) funktionell als Bundesorgane tätig- Handeln wird Bund zugerechnet- Träger ist Landeshauptmann, ist den Bundesminister weisungsgebunden

Mittelbare Bundesvollziehung bedeutet nicht dass Gesetzgebung Bundes und Vollstreckung Landessache ist, sondern Bund ist für Vollzug verantwortlich, bedient sich aber organisatorisch den Länderbehördern

ob unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung richtet nach Art 102ff B-VG

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8
Q

Organisation der Verwaltung-Organe der Landesverwaltung

A

Landeshauptmann und Landesräte als oberste Organe- vom landtag gewählt

geleitet durch landesamtsdirektor

Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften sind monokratische Organe unter Bezirkshauptmann oder in Städten mit Statut: Magistrate (monokratische Organe unter Bürgermeister)

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9
Q

Organisation der Verwaltung-Organe der Gemeindeverwaltung

A

Gebietskörperschaft mit Recht auf Selbstverwaltung

Einheitsgemeinde: egal wie groß und Einwohnerzahl
Ausnahme bilden Städte mit Statut- diese Übernehmen auch Aufgaben der Bezirksverwaltung

Wien ist Ausnahme- Landes und Gemeindeverwaltung fallen zusammen - alles zu Magistrat was Verwaltung angeht nur in anderen FUnktionen (für Landesamtsdirektor und Landesregierung

Organe gemäß BV:
-Gemeinderat (als von Wahlberechtigten zu wähleder allgemeiner vertretungskörper): oberstes kollegiales Beratungs und Beschlussorgan, von den Wohnhaften Bürgern gewählt- ohne Gesetzgebungszuständigkeiten
-Gemeindevorstand (Stadtrat)/ bei Städten mit Statut der Stadtsenat: kollegiales Verwaltungsorgan dass nach Proporz gewählt wird
-Bürgermeister: Monokratisches Organ, dass tlw vom Gemeinderat und tlw von den gemeinde bewohnen gewählt werden

Dienstelle ist das Gemeindeamt

Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches: laut Art 118 Abs 2 B-VG, alle dinge die ihm ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen und geeignet sind so besorgt zu werden zb Baupolizei- Gemeinde hat in diesen Aufgaben Recht auf Selbstverwaltung

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich: Aufgaben die gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze und nach weisung des Bundes bzw das gleiche für das Land- wird dann vom Bürgermeister besorgt- KEIN Selbstverwaltungsrecht

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10
Q

Verwaltungsrecht- Gesetzesbindung

A

laut Art 18 Abs 1 B-VG herrscht das Legalitätsprinzip- nur aufgrund von Gesetzen darf staatliche Verwaltung ausgeübt werden

dh Verwaltung darf nur handeln wenn auf grundlage im gesetz stützen kann

sichert demokratische Bindung der Verwaltung an das Gesetz im Sinne einer Prärogative des Parlaments

laut Art A8 Abs 1 B-VG aber nicht nur für Verwaltung sondern Determinierungsgebot
verlangt von Gesetzgeber, dass gesetzliche Regelungen für Verwaltung hinreichend bestimmt sind

Einräumung voverwaltungsbehördlichem Ermessen möglich aber muss erkennbar sein, welche Kriterien die Behörde beim Ausüben des Ermessen zu orientieren hat

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11
Q

Verwaltungsrecht- Erlassung von Durchführungsverordnungen

A

Verordnungen nur aufgrund der Gesetze Art 18 Abs 2 B-VG

Verordnungen sind außenwirksame Regelungen die für einen nach generell Merkmalen bestimmten Adressatenkreis unmittelbar rechtsverbindlich sind

Gesetzliche Grundlage determiniert und begrenzt Inhalt der Verordnung, ausdrückliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung in Gesetzt ist nicht erforderlich

gesetzesergänzendes oder gesetzesvertretendes Verordnungsrechts gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen zu Notverodungsrechts des BP

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12
Q

Verwaltungsrecht- Weisungsbindung

A

nachgesetzte organe sind grundsätzlich an Weisungen der vorgesetzten Organe gebunden

kann aber ablehnen wenn von unzuständigen Organ

muss Befolgung der Weisung ablehnen wenn gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen Art 20 Abs 1 B-VG (zb Amtsmissbrauchssachen)

Weisungen die nicht gegen Strafgesetz, aber andere Gesetze verstoßen sind zu befolgen

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13
Q

Verwaltungsrecht- Informationsfreiheit

A

laut Art 221 B-VG aus 2024 gilt gegenüber Staat (somit auch verwaltungsbehörden) ein umfassendes Recht auf Informationsfreiheit

für Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden mit über 5000 einwohner

2025 läuft Verhältnis von Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht aus

Jedermannsrecht, nur einschränkbar aus zwingenden integrations-oder außenpolitischen Gründen, nationale Sicherheit, umfassenden Landesverteidigung, Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung, zur Abwehr erheblicher Wirtschaftlicher Schäden einer Gebietskörperschaft oder Interessen von dritten

auch für privatrechtliche Unternehmen , die zu mindestens 50% im Staatseigentum und vom Rechnungshof geprüft werden- hier kann Informationsanspruch zb eingeschränkt werden um Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schützen

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13
Q

Verwaltungsrecht-Amtshilfe

A

Alle Organe des Bundes , der Länder, der Gemeinde und der Gemeind sind im rahmen ihres gesetzmäßigen WIrkungsbereich zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet Art 22 B-VG

auch organe der gerichtsbarkeit und parlamentarische Organe fallen darunter

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14
Q

Verwaltungsrecht- Amtshaftung

A

fügt ein Organ eines Rechtsträgers in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten einem einzelnen durch rechtswidriges oder schuldhaftes verhalten einen Personen-oder Vermögensschade zu, haftet ausschließliche jener rechtsträger, dem das schädigende Organhandeln zuzurechnen ist (Amtshaftung Art 23 B-VG, §1 AHG

insbesondere zu Gebietskörperschaften zugeordnet (Bund, Länder oder Gemeinde)

für Zuordnung kommt es nicht auf organisatorische sondern auf funktionelle Organstellung an

Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind daher die von organisatorischen Bundesorganen verursachten Schäden vom Bund zu tragen

Ersatzanspruch des Geschädigent besteht nicht, wenn Schaden durch das Eingreifen eines Rechtsmittels abgewendet hätte werden können

zur Haftung herangezogener Rechtsträger kann sich beim rechtswidirg und schuldhaft handelnden Organ regressieren, sofern dieses vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat - Organhaftung

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15
Q

Hoheitsverwaltung

A

immer dann wenn mit imperium

Behörden: Verwaltungsorgane, die hauptsächlich mit imperium handeln

Rechtstypenzwang: subjektive Rechte können nur durch Rechtsakte bewirkt werden (aufgrund von rechtsstaatlichen Grundprinzip)

“schlichte Hoheitsverwaltung”: Maßnahmen die keinen Hoheitsakt darstellen, aber in dessen Umfeld liegen zb nachprüfungen

Verordnungen: außenwirksame Regelungen nach generellen Merkmalen bestimmter Adressatenkreis, unmittelbar rechtsverbindlich, meistens Weiterführung von Gesetzen, laut Art 139 B-VG kann VfGH das prüfen

Bescheide: Außenwirksame, an einen individuellen Adressatenkreis gerichtete normative Anordnungen und Entscheidungen, die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen beinhalten
-Gestaltungsbescheid: begründen, .ndern oder heben Rechtsverhältnisse auf
-Leistungsbescheid: begründen eine Verpflichtung zum Tun (Strafverfügung)
-Feststellungsbescheid: stellt Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen verbindlich fest
-Bescheidbeschwerde zum Bekämpfen von Bescheiden beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG)
-Erst mit Berufung an Gemeindebehörde bekämpfen, danach erst Bescheidbeschwerde möglich

Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt: AuvBZ im Rahmen der Hoheitsverwaltung sind normative Anordnungen gegenüber individuen; sind größtenteils form- und verfahrensfrei zb Festnahme oder Abschleppen von Auto
-Rechtsschutzmöglichkeit durch Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG “Maßnahmenbeschwerde” bei Verwaltungsgericht 1. Instanz
—-
Weisungen: Verwaltungsinterne, hoheitliche Befehle, die von übergeordneten Organen an nachgeordnete ergehen

15
Q

Privatwirtschaftsverwaltung

A

dort wo Gesetz kein hoheitliches Verhalten verlangt, kann Staat auch Rechtsformen des Privatrechts bedienen

dabei Bindung an Grundrechte- Fiskalgeltung der Grundrechte

zb Vermieten öffentlicher Wohnungen

Rechtsstreitigkeiten werden da auch von ordentlichen Gerichten bestimmt und Schadensersatzrecht staat nach AHG nach ABGB

15
Q

Verwaltungsverfahren & Verwaltungsgerichtliche Kontrolle

A

Hoheitsverwaltung von Verwaltungsbehörden

unterliegen der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit

erste Instanz: 9 LGs oder Bundesverwaltungsgericht oder Bundesfinanzgericht

innerhalb bestimmter Frist gibt es Möglichkeit beschwerde zu erheben- Rechtsschutz gegen die Behördentätigkeiten

dann idR Rechtsmittel and VfGH und VwGH

Determinante für Handeln der VW-behörden sind; Regelungen über ihre Zuständigkeit, ihr Verfahren im Allgemeinen und Verwaltungsstrafrecht

Gesetze: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsstrafgesetz, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; zu VwGH und VfGH in Verfassungsgerichtshofgesetz und Verwaltungsgerichtshofgesetz