3 Grundzüge des Verwaltungsrechts Flashcards
Bestandteile des Verwaltungsrechts
Organisationsrecht: Aufbau der Verwaltung zb wie Bürgermeister gewählt wird
materielles (zb Bauordnung) oder besonderes Verwaltungsrecht: Inhalt der Verwaltungstätigkeit
Verwaltungsverfahren: verwaltungsbehördliches Verfahren (zb wie Antrag zu stellen ist)
Allgemeines Verwaltungsrecht: Herausarbeiten allg. Grundsätze, zb Organisation und Handlungsformen
Staatsfunktion Verwaltung
Staatsfunktion Verwaltung wird gegenüber der Staatsfunktion Gerichtsbarkeit negativ abgegrenzt dh. es sind nicht Vollziehung durch unabhängige Richter sondern der durch weisungsgebundene staatliche Organe des Bundes, der Länder oder Gemeinden besorgt wird
kann zb sein: auf Zeit gewählte Organe (Funktionäre), ernannte berufsmäßige Organe (Beamte), oder vertraglich bestellte Organe (Vertragsbedienstete)
Alle führen Verwaltung aufgrund der Obersten Organe des Bundes und der Länder durch Art 20 Abs 1 B-VG- hierarchisches Verwaltungsmodell
manche Verwaltungsorgane können weisungsfrei gestellt werden Art 20 Abs 2 B-VG
-zumindest Aufsichtsrecht der obersten Organe
-Auskunftsrecht des Nationalrats und des Bundesrats gegenüber den Leitern weisungsfreier Organe Art 52 Abs 1a B-VG#
-zb Finanzmarktaufsicht
Verwaltungsaufgaben auch durch unabhängige Organe unter staatlicher Aufsicht (Selbstverwaltung)
oder durch Privatrechtssubjekte denen Hoheitsgewalt übertragen wurde durch “Beleihung” zb FLugsicherung bei Austro Control GmbH
Beleihungen sind ausgeschlossen im Kernbereich staatlicher Verwaltungstätigkeiten zb Strafvollzug
Behörden oft auch für Vollziehung des Unionsrechts zuständig- indirekter Vollzug durch Organe von Mitgliedsstaaten zb Arbeitszeitregelung zu Lenk-und Ruhezeiten
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
meistens zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe durch spezielles Gesetz oder speziellen Hoheitsakt eingeleitet
am wichtigsten sind dabei Körperschaften: juristische Personen mit erhibenen Personenmehrheiten deren Bestehen von Mitlgiederkontinuitä unabhängig ist, oft mit Zwangsmitgliedschaft
-Gebietskörperschaft: Bund, Länder Gemeindens aufgrund von Wohnsitz
-Personalkörperschaften: Sozialversicherungsträger, Kammern, ÖH: aufgrund von persönlichen Merkmalen oder Eigentum
neben Körperschaften gibt es auch zb Anstalten, öffentlich-rechtliche Fonds und öffentlich-rechtliche Stiftungen
Organbegriff im Verwaltungsrecht
künstliche Gebilde die rechts-aber nicht handlungsfähig
handeln durch Organe (abstrakte Konstrukte der RO
Organwalter handlen für Organe
belangt werden kann immer nur die juristische Person der das Organhandeln zurechenbar ist
meist auch Anstellungsverhältnis durch Bescheid-Beamte (öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis) oder durch privatrechtlichen Vertrag-Vertragsbedienstete (privatrechtliches dienstverhältnis
Organbegriff Vw Recht- Unterteilung
Nach Art der Willensbildung:
-monokratisch: ein Organwalter zur Willensbildung
-Kollegialorganen (mehrere Organwalter sind zur einstimmigen oder mehrheitlichen Willensbildung berufen
Zugehörigkeit zu Gebietskörperschaft
-organisatorisch (nach Errichtung) oder funktionell (nach Funktion)
-Bundes/Landesorgane
-wenn aber zb Landesorgane für Bund tätig werden, dann sind sie funktionell Bundesorgane zb mittelbare Bundesverwaltung
nach Staatsfunktion:
-Gesetzgebend
-Verwaltung
-Gerichtsbarkeit
—
Bei Verwaltungsorganen wird zwischen Behörden (hoheitliche Aufgaben) und sosntigen Dienstellen (Hilfsapparate) unterschieden
Behörden sind Teilmengen des Organs, es gibt Behlördennnur im funktionellen Sinn
Organisation der Verwaltung-generell
obersten Organe der Verwaltung sind mit Durchführung der Verwaltungsgeschäfte betraut- könne Weisungen erteilen
sind dem Parlament gegenüber verantwortlich demnach mittelbar demokratische Legitimation
Organisation der Verwaltung-Organe der Bundesverwaltung
oberstes Organ ist der Bundespräsident (monokratisch), Bundesregierung (Bundeskanzler und Vizekanzler, Bundesminister-Kollegialorgan mit Einstimmigkeitserfordernis) und die Bundesminister (monokratische organe)
BP wird vom Bundesvolk gewählt, Regierung und Bundesminister vom BP ernannt
2 Formen der Bundesverwaltung:
-unmittelbare Bundesverwaltung: (ausnahmsweise) durch eigene Bundesbehörde wie zb Finanzverwaltung, Bundesheer, Schulbehörden, Bundesdenkmalamt
-mittelbare Bundesverwaltung: (In der Regel) durch Landeshauptmann und ihnen unterstellte Landesbehörden, Landesorgane werden (im organisatorischen Sinn) funktionell als Bundesorgane tätig- Handeln wird Bund zugerechnet- Träger ist Landeshauptmann, ist den Bundesminister weisungsgebunden
Mittelbare Bundesvollziehung bedeutet nicht dass Gesetzgebung Bundes und Vollstreckung Landessache ist, sondern Bund ist für Vollzug verantwortlich, bedient sich aber organisatorisch den Länderbehördern
ob unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung richtet nach Art 102ff B-VG
Organisation der Verwaltung-Organe der Landesverwaltung
Landeshauptmann und Landesräte als oberste Organe- vom landtag gewählt
geleitet durch landesamtsdirektor
Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften sind monokratische Organe unter Bezirkshauptmann oder in Städten mit Statut: Magistrate (monokratische Organe unter Bürgermeister)
Organisation der Verwaltung-Organe der Gemeindeverwaltung
Gebietskörperschaft mit Recht auf Selbstverwaltung
Einheitsgemeinde: egal wie groß und Einwohnerzahl
Ausnahme bilden Städte mit Statut- diese Übernehmen auch Aufgaben der Bezirksverwaltung
Wien ist Ausnahme- Landes und Gemeindeverwaltung fallen zusammen - alles zu Magistrat was Verwaltung angeht nur in anderen FUnktionen (für Landesamtsdirektor und Landesregierung
Organe gemäß BV:
-Gemeinderat (als von Wahlberechtigten zu wähleder allgemeiner vertretungskörper): oberstes kollegiales Beratungs und Beschlussorgan, von den Wohnhaften Bürgern gewählt- ohne Gesetzgebungszuständigkeiten
-Gemeindevorstand (Stadtrat)/ bei Städten mit Statut der Stadtsenat: kollegiales Verwaltungsorgan dass nach Proporz gewählt wird
-Bürgermeister: Monokratisches Organ, dass tlw vom Gemeinderat und tlw von den gemeinde bewohnen gewählt werden
Dienstelle ist das Gemeindeamt
Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches: laut Art 118 Abs 2 B-VG, alle dinge die ihm ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen und geeignet sind so besorgt zu werden zb Baupolizei- Gemeinde hat in diesen Aufgaben Recht auf Selbstverwaltung
Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich: Aufgaben die gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze und nach weisung des Bundes bzw das gleiche für das Land- wird dann vom Bürgermeister besorgt- KEIN Selbstverwaltungsrecht
Verwaltungsrecht- Gesetzesbindung
laut Art 18 Abs 1 B-VG herrscht das Legalitätsprinzip- nur aufgrund von Gesetzen darf staatliche Verwaltung ausgeübt werden
dh Verwaltung darf nur handeln wenn auf grundlage im gesetz stützen kann
sichert demokratische Bindung der Verwaltung an das Gesetz im Sinne einer Prärogative des Parlaments
laut Art A8 Abs 1 B-VG aber nicht nur für Verwaltung sondern Determinierungsgebot
verlangt von Gesetzgeber, dass gesetzliche Regelungen für Verwaltung hinreichend bestimmt sind
Einräumung voverwaltungsbehördlichem Ermessen möglich aber muss erkennbar sein, welche Kriterien die Behörde beim Ausüben des Ermessen zu orientieren hat
Verwaltungsrecht- Erlassung von Durchführungsverordnungen
Verordnungen nur aufgrund der Gesetze Art 18 Abs 2 B-VG
Verordnungen sind außenwirksame Regelungen die für einen nach generell Merkmalen bestimmten Adressatenkreis unmittelbar rechtsverbindlich sind
Gesetzliche Grundlage determiniert und begrenzt Inhalt der Verordnung, ausdrückliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung in Gesetzt ist nicht erforderlich
gesetzesergänzendes oder gesetzesvertretendes Verordnungsrechts gibt es nur in seltenen Ausnahmefällen zu Notverodungsrechts des BP
Verwaltungsrecht- Weisungsbindung
nachgesetzte organe sind grundsätzlich an Weisungen der vorgesetzten Organe gebunden
kann aber ablehnen wenn von unzuständigen Organ
muss Befolgung der Weisung ablehnen wenn gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen Art 20 Abs 1 B-VG (zb Amtsmissbrauchssachen)
Weisungen die nicht gegen Strafgesetz, aber andere Gesetze verstoßen sind zu befolgen
Verwaltungsrecht- Informationsfreiheit
laut Art 221 B-VG aus 2024 gilt gegenüber Staat (somit auch verwaltungsbehörden) ein umfassendes Recht auf Informationsfreiheit
für Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden mit über 5000 einwohner
2025 läuft Verhältnis von Amtsgeheimnis und Auskunftspflicht aus
Jedermannsrecht, nur einschränkbar aus zwingenden integrations-oder außenpolitischen Gründen, nationale Sicherheit, umfassenden Landesverteidigung, Aufrechterhaltung öffentlicher Ordnung, zur Abwehr erheblicher Wirtschaftlicher Schäden einer Gebietskörperschaft oder Interessen von dritten
auch für privatrechtliche Unternehmen , die zu mindestens 50% im Staatseigentum und vom Rechnungshof geprüft werden- hier kann Informationsanspruch zb eingeschränkt werden um Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schützen
Verwaltungsrecht-Amtshilfe
Alle Organe des Bundes , der Länder, der Gemeinde und der Gemeind sind im rahmen ihres gesetzmäßigen WIrkungsbereich zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet Art 22 B-VG
auch organe der gerichtsbarkeit und parlamentarische Organe fallen darunter
Verwaltungsrecht- Amtshaftung
fügt ein Organ eines Rechtsträgers in Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten einem einzelnen durch rechtswidriges oder schuldhaftes verhalten einen Personen-oder Vermögensschade zu, haftet ausschließliche jener rechtsträger, dem das schädigende Organhandeln zuzurechnen ist (Amtshaftung Art 23 B-VG, §1 AHG
insbesondere zu Gebietskörperschaften zugeordnet (Bund, Länder oder Gemeinde)
für Zuordnung kommt es nicht auf organisatorische sondern auf funktionelle Organstellung an
Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung sind daher die von organisatorischen Bundesorganen verursachten Schäden vom Bund zu tragen
Ersatzanspruch des Geschädigent besteht nicht, wenn Schaden durch das Eingreifen eines Rechtsmittels abgewendet hätte werden können
zur Haftung herangezogener Rechtsträger kann sich beim rechtswidirg und schuldhaft handelnden Organ regressieren, sofern dieses vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat - Organhaftung