3 Grundzüge des Verfassungsrechts- Verfassungsgerichtsbarkeit Flashcards

1
Q

Organisation der Verfassungsgerichtsbarkeit

A

ein Präsident, ein Vize, 12 Mitglieder und sechs Ersatzmitglieder

alle werden vom Bundespräsidenten ernannt

Vorschlagsrecht zwischen Bundesregierung, Nationalrat und Bundesrat geteilt

wie alle Richter-> richterliche Unabhängigkeit
Ausgewählte Zuständigkeiten siehe 2.-4.

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2
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit: Normenkontrolle generell

A

siehe Art 139 B-VG und Art 140 B-VG

Frist bei Verordnung bis zu 6 Monate, bei Gesetzen bis zu 18 Monate (damit saniert werden kann)

Rolle des negativen Gesetzgebers: kann nur entfernen nicht veranlassen

Maßstab für Rechtmäßigkeit ist das im Stufenbau übergeordnete Recht
nur Aufgrund Antrags tätig

Unterscheidung zwischen abstrakter und konkreter Normenkontrolle

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3
Q

Verfassungsgerichtsbarkeit: Normenkontrolle abstrakt und konkret; Parteinantrag

A

abstrakte Normenkontrolle:
-unabhängig von Anwendungsfall geprüft
-wer Antrag stellen darf hängt immer ab
-zb bei Bundesgesetz: Landesregierung, Drittel der Mitglieder des NRs/des Bundesrates
-zb bei Landesgesetzen aufgrund der Bundesregierung oder einem Drittel der Mitglieder des landtags
-Verordnungen von Bundesbehörden vn Landesregierung, Verordnungen von Landesbeh. durch Bundes regierung
————-
konkrete Normenkontrolle:
-Fragen nach Rechtmäßigkeit in konkretem Verfahren (konkreter Anlass
-Präjudizialität: Erforderlichkeit: Erfordernis das Regelung anwendbar ist und Entscheidung in Verfahren von Gültigkeit oder Auslegung dieser Regelung abhängt
-alle Gerichte und der VfGH sind antragsberechtigt- Gerichte sogar Verpflichtet wenn Bedenken im Bezug aug Verfassungs/Gesetzmässigkeit
———–
Unter bestimmten Voraussetzungen können Privatpersonen unmittelbar einen Individualantrag beim VfGH stellen (erforderlich: aktuelle Betroffenheit in einer Rechtsposition und Fehlen eines gegebenen Rechtswegs oder Unzumutbarkeit, einen anderen Rechtsweg zu bestreiten)
——
Parteiantrag auf Normenkontrolle: aus Anlass der Erhebung eines Rechtsmittels gegen erstinstanzliche Entscheidung eines ordentlichen Gerichts- ordentliches gericht muss dann mit Fortführung des Rechtsmittels warten bus Entscheidung des VFGH- Entscheidung kann aber nie bekämpft werden, nur zu Grunde liegende Norm

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4
Q

Normenkontrolle zur Prüfung der Grundrechtskonformität eines Gesetzes

A

Hauptsächlich Anfechtung wegen Grundrechtswidirgkeit (potenzieller)
Prüfung nach Schema 1. greift Gesetz überhaupt in Grundrecht ein 2. verhältnismäßig nach Verhältnismäßigkeitsprinzip

genauer: dafür ist zuerst Schutzbereich zu bestimmen, dann ob Eingriff in Schutzbereich, dann Verhältnismäßigkeitsprinzip, bei materiell zusätzlich ob zulässiges öffentliches Interesse- wenn Verhältnismässig, dann keine Verletzung des Grundrechts

wenn nicht gerechtfertigt, sind dann alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an Erkenntnis gebunden

WICHTIGE DIFFERENZIERUNG: Eingriff in Grundrecht und Verletzung von Grundrecht!!!!!

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5
Q

Sondergerichtsbarkeit- LANG

A

VfGH kann auch Prüfen ob Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Grundrechte verletzen- dabei wird dann nciht Gesetz sondern Entscheidung geprüft

vergleichbar mit OGH in ordentlicher Gerichtsbarkeit

Prüfformel: verletzt Grundrecht wenn:
-gesetzlos ergangen ist
-Gesetz denkunmöglich behandelt wurde
-Entscheidung auf verfassungswidriges Gesetz stütz

wenn einer der oberen Tatbestände, dann Grundrechtsverletzung- Verfahren nach Art 144 B-VG aufgehoben, meist müssen VwG dann neue Entscheidung treffen

Entscheidungen der Verwaltungsgerichte können auch gegen Gleichheitsgrundsatz verstoßen- dann eigene Prüfformel für Art 7 B-VG/ Art 2 StGG
-ob gleichheitswidriges Gesetzt
-Gesetz gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat
-Willkür geübt wird- weit gefasst von Verfahrensfehlern und Begründungsmängeln bis hin zu gröblichen Verkennen einer Rechtslage

eigentlich sehr ähnlich zu dem für allgemein Prüfformel

Prüfung ob Entscheidung in allen Einzelheiten dem gesetz entspricht unterlieg laut Art 133 B.VG dem VwGH-> dann prüfen beide aber mit unterschiedlichen Massstäben:
-VFGH HEBT NUR AUF WENN OHNE RECHTLICHE GRUNDLAGE, DENKUNMÖGLICH ODER BASIS MIT RECHTSWIDRIGER REGELUNG
-sonst VwGH verantwortlich

Wenn klar, dass nur einfachgesetzliche Beschwerde, kann VfGH ablehnen und Antrag zu VwGH abtreten

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