3 Geschichte des Verfassungsrechts Flashcards
Frühkonstitutionalismus- Verfassung von 1848
bis 1848 herrschte absolute Monarchie ohne Demokratie und echte Gewaltenteilung
Fürst von Metternich war Staatskanzler des Poilzeistaats (unvorhersehbar, kein effektiver Rechtsschutz, willkürhliche Rechtsausübung der Polizei
EInflüsse aus USA und Frankreich greifen nicht
nach Februarrevolution in 1848 in Paris (fr. König gestürzt) kam es im März zu Märzrevolution
führt zu Rücktritt metternichs, erster Öffnung des Systemd und Abschaffung der Zensur und sehr einschränkendem “Preßgesetz”
Kaiser Ferdinand I. sieht sich veranlasst Verfassung zu versprechen
Unter Leitung von Innenminister Pillersdorf triff im April 1848 Pillersdorfsche Verfassung in kraft (gilt nur in Teilgebieten des habsburgerreichs):
-Grundrechte nur für staatsbürger und gerichtlich nicht durchsetzbar
SEHR beschränktes Wahlgesetz: nur über Wahlmänner, generell nur für männer, bestimmte Berufsgruppen ausgeschlossen, nicht für Wohltätigkeitsunterstützungsempfänger
-Reichstag wird gewählt- Gesetzgebungskompetenz mit Kaiser
-Kaiser hat absolutes Vetorecht
-im Juli 1848 zusammentreten und Beschluss von reformen
-erste verfassung im formellen Sinn
-typisch frühkonsitutionelle Verfassung-> Übergang zu Konstitutioneller Monarchie
—–
ging nicht weit genug und kam zu mehr Unruhen, PV wurde immer weiter abgeändert- war nur Provisorisch
Österreichische Vertreter nahmen auch bei Paulskirchenversammlung (Nationalversammlung des Deutschen Bundes) doch als sich diese für “Kleindeutsche Lösung” entschieden wurden Österreichische Vertreter abberufen
Phase des Frühkonstitutionalismus- Kremsiererverfassungsentwurf 1848/49
nach Unruhen im Oktober 1848 wurde der Reichstag nach Kremsier in Mähren verlegt
dort Fortschritte die aber in Praxis erst viel später umgesetzt wurden
war deutlich Fortschrittlicher weil drei Entwicklungen erkennbar sind:
1. Prinzip der Volkssouveränität: nach §1 sollen alle Staatsgewlaten von Volk ausgehen-> Rückführbarkeit
2. Gewaltenteilung (Grundzüge): Trenung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung+ Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit der Verfassung
3. Zweikammerparlament: eine Volkskammer mit 360 und einer Länderkammer mit 6 abgeordneten pro Land (Prinzip des Föderalismus- Abkehr vom ständischen Prinzip); Länder hatten auch eigenen Landtag, Recht auf Landesgesetzgebung und Mitwirkung bei Reichsgesetzgebung-> soll Lösung zu nationalitätenproblem der habsburgermonarchie sein
—
Grundstruktur der künftigen verfassung und einen Grundrechtskatalog , mit vor Gericht geltlich machbarer Schadensersatzansprüche
Am ende konnte aber nur Teil der Grundrechte beschlossen wurden- Kaiser Franz Joseph löste Reichstag am 4.3.1849 auf
er sah Grundrechte als unvereinbar mit Monarchie- Kremsierer Plan trat nie in Kraft-Daher auch Kremsierer Entwurf
der Grundrechtsteil beeinflusste Verfassungsentwicklung bis 1920
Phase des Frühkonstitutionalismus-oktroyierte Märzverfassung 1849
ohne Mitwirkung des Reichstages stellte Kaiser Franz Joseph die oktroyierte Märzverfassung aus
dazu wurde ein grundrechtspatent erlassen (nur für Österreichische Seite)
OMV bezog sich auf alle Länder inklusive Ungarn
OMV hatte Legitimität durch Monarchen, daher keine Volkssouveränität
keine echte Gewaltenteilung oder Föderalismus
schwächte kremsierer Entwurf in vielen Punkten deutlich ab
von Kremsierer Entwurf wurden föderalistische Inhalte sofern übernommen, dasa Unterteilung in Länder und Existenz von Gemeinde- Selbstverwaltung war als grundrecht
im Grundrechtspatent: Meinungsäußerungsfreiheit, pressefreiheit, Glaubens-und gewissensfreiheit, Wissenschafts und Unterrichtsfreiheit, Vereins und Versammlungsfreiheit, persönliche Freiheit, recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen richter, Schutz des Hausrechts und Schutz des Briefgeheimnisses-> partiell aus Kremsier Entwurf entnommen
Grundrechte erhielten eher Charakter von Staatszielbestimmungen
Reichsrat war das zentrale Organ (für Beratung der Krone und Vollziehung)
-vom Kaiser ernannt
-einzige von Märzverfassung vorgesehenes Organ das 1851 errichtet wurde
Umstrukturierung des Ministerrats, sodass Reichsrat das alleinige Beratungsorgan wurde und dass die Monarchen allein dem kaiser gegenüber verantwortlich waren-> zeigte Rückgang von konstitutioneller Monarchie
Um Kritik zu dämpfen wurde politische Presse unter Kontrolle der Regierung gebracht
Phase des Frühkonstitutionalismus- Silvesterpatent 1851
zwei Jahre später am 31.12 1851 wurde Märzverfassung 1849 aufgehoben mitsamt des grundrechtspatents durch das Silvesterpatent
Grundsätze für organisatorische errichtung von Kronländern des österreichischen Laiserstaates aufgeteilt
keine Verfassung mehr
konstitutionelles System gänzlich beseitigt
Rückkehr zu Absolutistischer Monarchie
Neoabsolutismus und der monarchische Einheitsstaat( 1851-1860)
nach dem Silvesterpatent 1851 begann der Neoabsolutismus, knüpfte an aufgeklärten Absolutismu des 18. jhdt an
fehlte Verfassung im eigentlichen Sinn und parlament
Unterscheid zu Absolutismus: ausgesprochene Gleichheit aller staatsbürger vor dem gesetz, Recht der gemeinsamen öffentlichen religionsausübung
Grundherrschaft, aslo Untertänigkeits und Hörigkeits verhältnis wurde abgeschaffen
Stellung der Römisch-katholischen Kirche massiv gestärkt-> besonders durch Konkordat zwischen Kaiser Franz Joseph und Papst Pius IX im jahr 1855 -> Einfluss über Unterrichtswesen und eherecht- 18
20 wieder gekündigt
Volk wurde ausgeschlossen von Teilhabe an Staatsgewalt
Reduktion der Grundrechte auf wenige Staatszielbestimmungen und Aufhebung der Gewaltenteilung
Föderalismus geschwächt: Länder als bloße Verwaltungseinheiten-> zentralistisches System
Wurde sehr stark abgelehnt Außenpolitische Misserfolge und Niederlagen -viele Widerstände
Neoabsolutismus und der monarchische Einheitsstaat( 1860-1867)
Februarpatent 26.2.1861 war wieder eine Verfassung:
-monarchischer Einheitsstaat mit 2 Kammern (herrenhaus + Abgeordnetenhaus= reichsrat
-Kurienwahlrecht
-glich weniger Reichsrat von 1851, mehr dem von 1848/49
-noch immer KEINE Verfassung im eigentlichen Sinn (es fehlen Bestimmungen über grundrecht oder Ministerverantwortlichkeit zb
-Reichrat erließ grundrechtsrelevante Bestimmungen zb durch Preßgesetz 1862 aufgabe der Vorzensur-> trotzdem aber Möglichkeit der Zensur nach erscheinung
—–
Sistierungspatent 1865: Verfassung wieder außer kraft
-Kaiser Franz Joseph I. wollte DIskussionen mit cisleithanischen Abgeordneten umgehen
-denn er hatte in Ungarn probleme
—-
Reichsrat 1865 aufgelöst
1866 Ausgleich zwischen Österreich und Ungarn, Gleichzeitig Auflösung des deutschen Bundes-> Deutschland entwickelt sich politisch ganz unabhängig weiter
Der Konstitutionalismus in der österreichisch-ungarischen Monarchie (1867-1918)
Kaiser galt als Bindeglied mit Vorrechte= Prärogative der Krone:
-Oberbefehl über Herr+Kriegswesen und dazu gehörendes Finanzwesen
-Entscheidung über kuk Reichsminister
-Bereich des Äußeren
—
1867 gab es auch Dezember-Verfassung mit Staatsgrundgesetzen (tlw. beeinflusst durch Kremsierer Entwurf):
-Grundgesetz über Reichsvertretung: Änderte dinge von 1861 ab (Februarpatent)- neue Bildung des Reichrats
-Rechte der Staatbürger: moderner Grundrechtskatalog, heue noch großteils Verfassungsrecht, teile nicht für Frauen, viel von Kremsier Entwurf
-Einsetzung des Reichsgerichts: Grundrechtsgarantien prozessual durchsetzbar; über Kompetnezkonflikte und bestimmte öffentliche-rechtliche Ansprüche entschieden (ähnlich zu VfGH heute)
-StGG über richterliche Gewalt: Grundlage für Neuorganisation von Gerichtsverfassung und Prozessrecht+ Errichtung des Verwaltungsgerichtshof (1875)-> Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
-StGG über Regierungs- und Vollzugsgewalt (Ausübung der einzelnen Tätigkeiten)
—
Kaiser und Reichsrat waren auf reichsebene zuständig (Herrenhaus und Abgeordnetenhaus)
Verwaltung von Monarchen die dem Parlament gegenüber nicht verantwortlich waren k.u.k. Minister-> Verwaltung und Gerichtsbarkeit erstmals getrennt
dazu kam Unabhängigkeits- und Unversetzbarkeitsgarantie für Minister
Wahlrecht war Kurien/ Zensuswahlrecht- 1876 nur circa 6%, dann 1907 fast allgemeines, direktes Männerwahlrecht (außer Bezieher öffentlicher Armenversorgung), Keine Frauen bis 1918
Verfassungsgeschichte- Entstehung der Ersten Republik
nach erstem WK ende der Monarchie
21.10,1918: provisorische Nationalversammlung für Gründung eines selbstständigen deutschösterreichischen Staates + neues parlament - nur PROVISORISCH
Organe für Handlungsfähigkeit
30.10.1918 errichtung der Staatsgewalt für Deutschösterreicher, mit oberster Gewalt bei Provisorischer Nationalversammlung
kurz danach Festlegung als Demokratische Republik
frühe Form der Bundesstaatlichkeit durch Gesetz über Übernahme der Staatsgewalt in Ländern
am 12. November 1918 verzichtet Kaiser Karl I. auf jeden Anteil an Regierung- Vertrag von Saint Germain bedingte dass Name zu “Österreich” wird
nach Friedensvertrag von Saint-Germain 1918 musste die Feb 1919 gewählte konstituierende Nationalversammlung eine Verfassung schaffen
größter Konflikt bei Ausgestaltung von Verhältnis zwischen Bund und Ländern (Länderkonferenzen 1920)
Otto Bauer war Vorsitz der Verfassungsausschüsse und 1920 gab es B-VG, ohne Grundrechte, Schuldfrage und Finanzverfassung
Kompetenzbestimmungen trat erst 1925 in Kraft; Parallelität von Bundes und Landesverwaltung beseitigt
Novelle 1929 gegen Unruhen 1927 (Justizpalastbrand usw):
-Schwächung des parlaments
-Stärkung der Exekutive
-Weimarer Republik in D lässt kritik an parlamentarischer Demokratie steigen
-BP stark gestärkt-> Volkswahl
-Stellung Polizei gestärkt
-Stellung Weins gesichert
-VfGH erneuert da Bestellungsverfahren und Ernnenungsvorraussetzunge geändert wurden
Verfassungsgeschichte: Ständestaat und nationalsozialismus
1930ern kommt es zu Niedergang der demokratischen Republik in rechtlicher Hinsicht
im märz 1933 Parlament ausgeschaltet und drei NR-Präsidenten treten zurück-> Regierung Dollfuß
kurz danach Ende von VfGH-> Verfassungsrecht verletzt
Verfassung 1934 löst Parlamente auf-> Kanzlerdiktatur des Ständestaates beginnt
In Deutschland ab 1933 NSDAP-> immer mehr Einfluss in Österreich
1938 tritt Bundespräsident und Bundesregierung zurück und 12.3. 1938 ANSCHLUSS
Ende der republik Österreich
nationalsozialistische Diktatur: massenhafte Ermordungen im Holocaust
1939 startete 2. WK: Millionen Tote und Zerstörung durch Bombenkrieg
Verfassungsgeschichte: die zweite Republik
bereits gegen Kriegsende, taten sich SPÖ, ÖVp und KPÖ und proklamierten Unabhängigkeitserklärung
Internationale Ebene nach 1945
-Gründung der Vereinten nationen UNO
-Erklärung der Menschenrechte AEMR
-Bruch zwischen Sowjetunion und Westmächte löste Konflikte aus
-Kalter Krieg besiegelt 1949 Teilung Deutschland
-FR und BDR gründen 1951 EGKS/Montanunion-> später zu Europäischer Wirtschaftsgemeinschaft
-Österreich von den vier Alliierten besetzt
——
Friedensvertragsverhandlung führt zu Staatsvertrag von Wien 15. Mai 1955: volle Souveränität aber dafür verfassungsrechtliche Determinanten:
-Anschlussverbot an Deutschland
-Rechte der kroatischen und slowenischen minderheiten
-Verbot nationalsozialistischer Organisation und Verhinderung NS-Bestreben
-habsburgergesetz weiter auferhalten (Landesverweisung)
-Österreich erklärt am 26.10 1955 immerwährende Neutralität-wurde auch Nationalfeiertag
-1958 beitritt Ö zu EMRK- 1964 Verfassungsrang des EMRK mit 1958 ausdrücklich durch verfassungsgesetz klargestellt
-1994 Beitritt Österreichs zu EU: erste und einzige Gesamtänderung der Bundesverfassung- Zweidrittelmehrheit
Verfassungsgeschichte: die zweite Republik in den 2000ern
viele Novellen
Österreich-Konvent zwischen 2003-2005 führte zu fast keinen Änderungen
Bereinigung des Verfassungsrechts um überflüssiges
Schaffung neuer Grundrechte zb 2011 für Kinder und Jugendliche
2012 Neugestaltung der verwaltungsgerichtsbarkeit: Rechtsschutzstandards angehoben Anzahl der Verfahren besonders bezüglich Asyl-Und Fremdenrecht
VfGH entschied 2021 mit dem die Grundrechte der EMRK mit jenen des StGG 1862 Abs unter bestimmten Voraussetzungen gleichgestellt wurden
Novelle im Bezug auf BP besonders spürbar zb 2016 wurde BP Whal als erste Bundesweite Wahl aufgehoben-> Wahlwiederholung
Mai 2019: Video von Vize-Kanzler führte zum Zusammenbruch der Regierung; Vorgänge aus B-VG die nie waren geschahen das erste mal: Entlassung Bundesminister, erfolgreicher Misstrauensantrag; Bundespräsident bei Zwischenregierung sehr wichtig
zeigt Wichtigkeit von verfassungsrechtlichen Regelungen, auch wenn diese noch nie zur Anwendung gekommen sind