3 Grundbegriffe des Völkerrechts Flashcards

1
Q

Rechtsnatur der Völkerrechts

A

regelt Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten (Staaten und Internationale Organisationen)

VR hat normativen Charakter- können sich aber dem hinwegsetzen und auch sanktionslos bleiben

stehen in Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über Grundsätze des Völkerrechtsbetreffende freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen vom 24.10.1970 (UN-Prinzipiendeklaration 1970)

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2
Q

Grundsätze des Völkerrechts

A

Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung: Staaten haben Problem durch friedliche Mittel beiseite zu legen
—–
Grundsatz des Interventionsverbots: Kein Staat hat Recht in innere und äußere Angelegenheit anderer Staaten einzugreifen
—–
Grundsatz der Internationalen Zusammenarbeit
—–
Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker: Alle Völker haben das Recht frei und ohne einmischung von außen über ihren politischen Status zu entscheiden und ihre sozialen, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung zu gestalte
—–
Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten: alle Staaten haben gleiche Rechte und Pflichten und sind gleichberechtigte Mitglieder
—–
Grundsatz von Treu und Glauben: unter Achtung der Gemeinschaftswerte und Interessen anderer Mitglieder

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3
Q

Rechtsquellen des Völkerrechts

A

kein zentrales Rechtsetzungsorgan

Konsensprinzip

Bindung an Vorschrift ist generell von Zustimmung abhängig

Rechtsquellen finden sich in Art 38 Abs 1 Statut des IGH
1.Völkerrechtliche Verträge:
-wichtigste Quelle des VR
-250000 bilaterale und multilaterale sind in Vertragssammlung der UN-> UNTS
-Österreich hat 2500 völkerrechtliche Verträge
-Rechtsvorschriften dafür finden sich im WVK
-Thema kann alles sein- aber auch Orgas wie UNO, Nato, EU gegründet
2.Völkergewohnheitsrecht
-dauern und in Überzeugung praktiziertes Verhalten: consetudo (dauerhafte Übung und opinio iuris sive necessitatis (Rechtsüberzeugung)
-bindet auch Staaten die im Entscheidungsprozess nicht beteiligt waren (solange sie nicht ausdrücklich widersprochen) persistent objector

3.Allgemeine Rechtsgrundsätze: bereits positiviert und allgemein anerkannt (zb verbot des Rechtsmissbrauchs)
-durch Rechtsvergleichung
-zb pacta sund servanda (Verträge müssen eingehalten werden)
Richterliche Entscheidungen und Lehrmeinungen von Völkerrechtlern:
-vor allem IGH aber auch EGMR oder EuGH- sind nur Hilfsmittel und nicht verbindlich
-gelten als Rechtserkenntnisquellen- die drei obern waren Rechtserzeugungsquellen)
————-
Rang der Völkerrechtsquellen: generell gleichwertig

ius cogens: zwingende Bestimmungen; wenn er von Staatengesamtheit angenommen und anerkannt wurde zb Kern des Gewaltbverbots und fundamentale Menschenrecht (Verbot der Sklaverei, Folterverbot,.. Art 3 und 4 EMRK)

kein Völkerrecht darf gegen ein ius cogens gehen bzw davon abweichen

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3
Q

Subjekte des Völkerrechts-generell

A

man unterscheidet zwischen ursprünglichen originären Völkerrechtssubjekten (Staaten) und abgeleiteten (derivativen) Völkerrechtssubjekte (Internationale Organisationen

Zweitere werden durch erstere gegründet

Gründungsvertrag muss folgendes beinhalten: Zweck der IO, Organe und deren Kompetenzen

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4
Q

Subjekte des Völkerrechts-Staaten

A

Staatsbegriff: Staatsvolk, Staatsgebiet, souveräne Staatsgewalt, und 4. auf Dauer

  1. Staatsvolk: Leute die Personalhoheit eines Staates unterstehen und wechselseitiges treueverhalten haben; nur Staatsangehörige; Erwerb von Staatsangehörigkeit nur sehr wenig im Völkerrecht-
  2. Staatsgebiet: unterliegt territorialer Souveränität des Staates (Land, Luftraum und Küste- muss aber nicht räumlich zusammenhängen
  3. Staatsgewalt: Souveränität ist das wichtgste merkmal im Vergleich zu Verbänden, meist auch Unabhängigkeit; der Staatsgewalt als gebietshoheit sind alle im Staat befindlichen Sachen und personen unterworfen, dem Staat als Personalhoheit nur alle eigenen Staatsangehörigen

Handlungsfähigkeit von Staaten kann freiwillig/unfreiwillig beschränkt sein- Marionettenstaaten= extreme Abhängigkeite; failed states = nicht handlungsfähig aber rechtsfähig zb Somalia und Haiti

Staat entsteht wenn alle 4 Punkte (bzw mindestens Aussicht auf relative Dauerhaftigkeit)
-Folge von Loslösung vom Mutterland (Sezession
-Zusammenschluss zu Neustaat
-oder Bildung von Neustaat auf Staatenlosen gebiet

Anerkennung hat nur politische bedeutung- aber keine konstitutive

Staat geht unter sobald ein Element wegfällt; praktisch: durch Annexion (einverleibung), Wegfall der Staatsgewalt oder Zusammenschluss mehrere Staaten möglich

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5
Q

Subjekte des Völkerrechts-Internationale Organisationen

A

seit 1945 haben viel IOs Völkerrechtssubjektivität

beruhen auf Vertrag (oft “Charta” oder “Satzung)

Verfügen über institutionalisierte Einrichtungen, und auf Dauer errichtet

durch Gründungsvertrag erlangen sie Völkerrechtspersönlichkeiten

beispiele sind WTO, EU, Europarat, NATO, UNO

Mitglieder sind Staaten: Gründungsmitglieder neue durch Aufnahmeverfahren
-Assoziierung: abgeschwächt (also kein Vollmitglied aber Partnerschaft)
-Beobachterstatus: in der Regel Rederecht aber kein Stimmrecht)

handeln durch organe

oftmals Vollversammlungen: dabei gilt einfache oder qualifizierte Mehrheit meistens

oft auch Exekutivorgan und monokratisch organisiertes Büro für Verwaltungsagenden

EU ist mehr als Staatenbund da sehr hohe wirtschaftliche+politische Integration-> daher Staatenverbund (kein Bundesstaat weil sonst hätten einzelne Länder keine völkerrechtliche Souveränität)

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6
Q

Vereinte Nationen- generelles

A

1945: Errichtung universeller Weltfriedensorganisation

193 Mitglieder (österreich seit 1955)

Ziel ist Aufrechterhaltung des Weltfriedens und internationaler Sicherheit

Selbstbestimmungsrecht der Völker und internationale Zusammenarbeit zur Lösung von Problemen unter Förderung und Festigung dern Menschenrechte und Grundfreiheiten

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7
Q

Vereinte Nationen- Generalversammlung, Sicherheitsrat

A

Generalversammlung:
-Basis-Organ
-jedes Mitglied hat eine Stimme
-Rechtsbindlichkeit nur bei: Genehmigung des Haushaltsplans, Wahl von nichtständigen Mitgliedern des Sicherheitsrat sowie denen des WS-Rates und Treuhandschaftsrats, bei Aufnahme und Auschluss und bei Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte
-alles andere ist rechtlich unverbindlich- kann aber immense politische Wirkung haben- kann aber rechtsähnliche Wirkung haben (soft law)
-Grundsätzlich einfache Mehrheit
-bei wichtigen Fragen (Sicherheit, Aufnahme und Ausschuss und Aufrechterhaltung des Weltfriedens)-> ⅔ Mehrheit
-es gibt sechs Main Committees (=Ausschüsse)
-dazu Spezialorgane zb: UNHCR UNiCEF WFP
———
Sicherheitsrat:
-Hauptverantwortung für Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
-Beschlüsse sind rechtsverbindlich
-Fünf ständige Mitlgieder: China, Russland, Frankreich, GB und USA
-10 nicht ständige mitglieder: Wahl durch Generalversammlung für 2 Jahre (immer 5 auf einmal)
-Beschlüsse brauchen mindestens 9 Mitglieder die zustimmen ständige Mitglieder haben aber Vetorecht

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8
Q

Vereinte Nationen- IGh, Sekretariat und weitere Organe

A

Internationaler Gerichtshof:
-Hauptorgan der Rechtsprechung
-Entscheidungen sind zu befolgen sonst kann der Sicherheitsrat Maßnahmen beschließen
-Nur Staaten können vor IGH auftreten
-Zuständigkeit kann begründet werden durch: Unterwerfungserklärung, generelle Anerkennung als Jurisdiktion des IGH-> sonst kann IGH nciht über völkerrechtliche Streitigkeiten entscheiden

Sekretariat:
-Administratives Organ
-Generalsekretär nimmt bei Sitzungen der Organe teil und ist der Versammlung gegenüber Berichtspflichtig
-darf sich Kompetenzen anderer Organe nicht aneignen
-Generalsekretär kann politisch aktiv werden, wenn übrig Organe in dringlichen Fragen zu keinem Ergebnis kommen und dadurch ein Vakuum im Friedenssicherungs-System entstehen würde
—-
Wirtschafts-und Sozialrat:
Treuhandschaftsrat:

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9
Q

Vereinte Nationen- Instrumente der Friedenssicherung

A

System der Kollektiven Sicherheit
-einbeziehung potenzieller kriegsgegner in gemeinsame Struktur
-Konflikte durch System statt durch Eskalation
-doch wenn ständiges Mitglied des Sicherheitsrats das macht- Probleme wegen Vetorecht
——
Feststellung eines Bedrohungsszenarien durch den Sicherheitsrat
-Feststellung ist für Mitgliedsstaaten verbindlich
-dann kann Sicherheitsrat Empfehlungen oder friedliche oder militärische Sanktionsmaßnahmen erlassen-> nach Kapitel VII-SVN (=Kapitel VII Resolutionen)
-Sicherheitsrat kann auch dazu auffordern die beteiligten Parteien “vorläufigen Maßnahmen zu fügen, die er für nötig und erwünscht hält”
——
Selbstverteidigungsrecht
-Naturrecht individueller und kollektiver Selbstverteidigung im Falle eines Angriffs mit Waffengewalt solange unberührt bis Sicherheitsrat Maßnahmen beschlossen hat
-bis dahin darf sich Staat verteidigen
——
Sanktionsinstrumente
-friedliche Sanktionsmaßnahmen primär
-Boykott kann zb zu Störung von Politik, Wirtschaft und Infrastruktur führen
-wenn das nicht geht dann durch Luft, See und Landstreitkräfte zb Demonstrationen, Blockaden und andere Operationen
——
Entsendung von observing und peace-keeping forces (“Blauhelme”)
-UN hat kein eigenes Militär Organ aber Staaten dürfen entsenden (IGH 1962)
-Ziel der Operationen: Hilfe zur Verhinderung von Kampfhandlungen durch: humanitäre Intervention, und Überwachung von Einhaltung von zb Waffenstillstand usw.
-Bewaffnung erfolgt nur zur Selbstverteidigung
-zb Golanhöhe, Libanon, Kosovo

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10
Q

Rechtsdurchsetzung im Völkerrecht

A

kein zentrales Rechtsetzungsorgan

keine effektiven Sanktionsmechanismen bei Rechtsverstößen

zb IGH könnte man sagen aber da immer beteiligte Völkerrechtssubjekte Zustimmen müssen, diese kann für alle oder individuell erteilt werden

abgesehen von gerichtsförmiger Durchsetzung ist Rechtsdurchsetzung dezentral

zuerst Abhilfe, sonst auch Repressalien wie wirtschaftliche Sanktionen

Bei Vereinten nationen gibt es System der kollektiven Sicherheit zur Rechtsdurchsetzung

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11
Q

Völkerrecht und innerstaatliches Recht

A

damit auch innerstaatlich gilt muss es in die RO aufgenommen werden

Völkerrecht bei frage von “Wie?” indifferent

kein Gebot das Völkerrecht unmittelbar in nationalen ROs anwendbar sein soll

in Ö sowohl auf Verfassungsrechtlicher als auch auf einfachgesetzlicher Ebene

Staatsverträge geregelt in Art 50 und Art 60 B-VG

Art 9 Abs 1 B-VG regelt Verhältnis zwischenstaatlichem Recht und Völkergewohnheitsrecht: normiert dass allg. anerkannte Regeln des Völkerrechts (Völkergewohnheitsrecht und ungeschriebenes Völkerrecht) als bestandteile des Bundesrechts zu gelten haben

Bei Kollisions: 1. Lex specialis derogat legi generali 2. lex posteriori derogat legi priori
-dabei ist Vorraussetzung gleichrangigkeit

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