2 Stellvertretung Flashcards

1
Q

Allgemeines zu Stellvertretung

A

jede Geschäftsfähige Person kann sich grundsätzlich selbst berechtigen und verpflichten Rechtsgeschäfte im eigenen Name abzuschließen

im Rahmen der Privatautonomie kann auch andere Person damit betraut werden sowohl aus Gründen als auch weil praktischer

beteiligte personen bei Stellvertetung: Stellvertreter, Vertretener (geschäftsherr) und der Dritte

Unterscheidung zwischen direkter und indirekter Stellvertretung- je nachdem ob der Vertetene unmittelbar (direkt) oder nicht gebunden wird

Direkte Stv. führt zu direkten Berechtigungen und Verpflichtungen- Stellverteter binden durch seine Willenserklärung den geschäftsherren

für manche Rechtssubjekte ist mangels eigener Handlungsfähigkeit Stv. die einzige Möglichkeit: Minderjährige, geistig beeinträchtigte und juristischer Personen

manche Geschäfte sind Stellvertretungsfeindlich: zb Testamentserrichtung oder Ehe

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2
Q

Vorrausetzungen für direkte Stellvertretung

A

drei: Vertretungmacht des Stellvertreters für das abgeschlossene Geschäft, Offenlegung, dass für Geschäftsherr gehandelt wird und zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters

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3
Q

ad Stellvertretung: Vertetungsmacht

A

Befugnis ist notwendig

rechtsgeschäftliche “Können” des Vertreters durch zb:

Gesetzliche bzw Gerichtliche Vollmacht:
-Eltern nach §167 ABGB für ihre Kinder
-Erwachsenenvertreter für pschychisch kranke oder in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkte Personen
—-
Organschaftliche Vertretungsmacht:
-Juristische personen handeln durch ihre Organe
-bei AG, Verein oder Privatstiftung: Vorstand
-bei GmBH ist der Geschäftsführer
-Vertretungsmacht umfasst alle Rechtsgeschäfte, die möglich sind für juristische Personen
-nur natürliche Personen-> Organwalter-> diese machen juristische personen handlungsfähig

Rechtsgeschäftliche Vertretungmacht (Vollmacht):
-jede geschäftfähige Person kann Vertretungsmacht rechtsgeschäftlich begründen
-Bevollmächtigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung
-keine Pflicht des Stellverters
-kann Vollmacht gegenüber Stellvertreter erklären (interne Bevollmächtigung) oder gegenüber Dritten externe bevollmächtigung)

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4
Q

ad Stellvertretung: Offenlegung und Geschäftsfähigkeit

A

Offenlegung:
Stv. muss Drittem offnelgen , dass er für geschäftsherr handlet

sonst ist es ein Eigengeschäft

Geschäftsfähigkeit:
zumindest beschränkt Geschäftsfähig

mindestens sieben und keine geistige beeinträchtigung, die Geschäftsfähigkeit ausschließt

denn, macht ja eigene Willenserklärung

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5
Q

Generelles zu Außen-und Innenverhältnis bei Stellvertretung

A

Problem ist dass Stellvertreter mehr kann als er darf

besonders plastisch bei externer Bevollmächtigung

Außenverhältnis dabei zwischen Geschäftsherrn und drittem

!!!!!Bevollmächtigung regelt Außenverhältnis, Ermächtigung das Innenverhältnis !!!!!
———————–
Fazit:
Beschränkungen im Innenverhältnis schalgen nicht ins Außenverhältnis über-zum Schutz des Dritten

Vertrag kommt grundsätzlich wirksam zu stande wenn er von der Vertretungsmacht im Außenverhältnis geschützt wird- auch wenn gegen Beschränkungen im Innenverhältnis verstoßen wird

Umfang der Vollmacht geht nach der nach außen tretenden Erklärung

bei internem daher regelmäßiger Gleichlauf zwischen Können (Außenverhältnis) und dürfen (Innenverhältnis)

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6
Q

Außenverhältnis bei Stellvertretung (genau)

A

Spezialvollmacht: für bestimmtes geschäft

Gattungsvollmacht: für bestimmte Art von geschäften

generalvollmacht: für sämtliches

bei Eltern siehe §167 ABGB

vertretungbefungnis durch gericht zb in §268 in Verbindung mit §269 ABGB

Umfang der Organschaftlichen Vertretungsmacht je nach Gesetz-Beschränkungen des Umfangs sind des drittens gegenüber unwirksam - siehe§74 Abs 2 AktG oder §6 Abs 3 VereinsG

Sonderbestimmungen bei Unternehmensrecht zu:
-Prokura: Formalvollmacht- Außnahme bei Veräußerung und Belastung von Grundtücken
-Handlungsvollmacht- keine Formalvollmacht-Umfang kann beliebig ausgestattet werden

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7
Q

Innenverhältnis bei Stellvertretung (genau)

A

zwischen Geschäftsherren und Vertreter

kann zb durch Dienstvertrag oder Auftragsvertrag geregelt sein- der dann Stellvertreter dazu verpflichtet für Geschäftsherrn
Rechtshandlungen vorzunehmen (RECHTLICHES MÜSSEN)

gibt aber auch rechtliches DÜRFEN

!!!!!!!!Bevollmächtigung regelt Außenverhältnis, Ermächtigung das Innenverhältnis!!!!!!

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8
Q

“Missbrauch” der Vertretungsmacht

A

wenn Vertreter gegen Beschränkung des Innenverhältnisses verstößt ist geschäft grundsätzlich wirksam

kann aber zu Schadensersatzansprüchen komme §153 StGB-Delikt der Untreue

Wenn keine Schädigungsabsicht- aber Vertreter wusste/wissen müsste- dass gegen Beschränkung im Innenverhöltnis verstoßt wird differnzeirt ob:
-Formalvormacht:nur kenntnis des Verstoßes gegen das Innnenverhältnis schadet

-gewöhnliche Vollmacht: fahrlässige Unkenntnis reicht bereits aus

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9
Q

Scheinvertretung “Falsa Procuratio”

A

Handeln als vertreter ohne Vertretungsmacht: Scheinvertreter/falsus procurator

entweder wenn gar keine Vertretungsvollmacht oder wenn Überschritten hat
Scheinvertreter kann Dritten nicht binden- auch kein Vertrag zwischen Drittem und Scheinvertreter

Scheinvertreter dem dritten gegenüber Schadensersatzpflichtig §1019 ABGB- zu ersetzen ist dabei der vertrauensschaden

Erfüllungsinteresse muss jedoch Scheinvertreter nicht erfüllen

auch der der von falsus procurator scheinbar vertreten wurde steht schadenersatz zu für zb Prozesskosten

vermeintlich Vertretern kann nachträglich Genehmigen oder sich den Vorteil aus dem Geschäft mit genehmigungswillen zuzuwenden

dann ist nachträgliche Bevollmächtigung

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10
Q

Anscheinsvollmacht

A

Vertrauen des Dritten auf bestehen der vertretungsmacht wird nicht geschützt- könnte ja Information einholen

dafür gelten kumulativ 3 Elemente:
1.Rechtsschein, der nur bei gewöhnlichen Geschäften gegeben sein kann

2.Rechtsschein muss Grundlage im verhalten des Vertretenen

Schutz des Dritten demnach nur gerechtfertigt wenn Rechtsschein Grundlage im verhalten des Vertretenen hat- reicht nicht aus wen vermeintlicher Vertreter selbst Rechtsschein geschaffen hat

Vertrauen des dritten auch bei erloschenen Vollmachten geschützt- Dritter wird auf das weiterbestehen der Vollmacht geschützt

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