2 Historische Grundlagen des Zivilrechts Flashcards
Römisches Recht Basics
Lateinische Formulierungen noch im heutigen Sprachgebrauch
Lateinische Rechtsgrundsätze sind heute noch wichtig (Derogation)
Viele Rechtsordnungen nehmen antikes r.misches Recht zum Vorbild z.B. ABGB, code civil
Römisches Recht hat Weg bis nach Japan und China geschafft
hohe Qualität: Interessenskonflikte werden durch allgemeine Regeln gelöst
überzeitliche Ordnung die Beginn moderner nationaler Regelwerke markiert
zb Ansätze zur Entwicklung der Verschuldenshaftung, Eigentumschutz durch rei vindication,…
Altrömisches Recht
nur rudimentäre Gesetze anfangs- viel durch Sitten und Gebräuche
Gewohnheitsrecht: consuetudo (regeln)- die für alle verbindlich sein sollen
im Völkerrecht is Gewohnheitsrecht zb nochnimmer eine anerkannte Rechtsquelle
ius civile: 450 v.Chr aus 12-Tafel-Gesetzen
Talionsprinzip wird als Reaktion auf Vergeltungsexzesse gesehen “nur das und nicht mehr”
Pontifikaljurisprudenz-starke Auslegung am reinen Wortlaut
12 Tafel Gesetze halten fast 500 Jahre509 v.Chr König vertrieben bis 27 v.Chr ende der Republik
hatte Zivilprozess-, Familien-, Erbrecht, Verm.gensrecht und Deliktsrecht
RömRecht: Altrömisches Recht
nur rudimentäre Gesetze anfangs- viel durch Sitten und Gebräuche
Gewohnheitsrecht: consuetudo (regeln)- die für alle verbindlich sein sollen
im Völkerrecht is Gewohnheitsrecht zb nochnimmer eine anerkannte Rechtsquelle
ius civile: 450 v.Chr aus 12-Tafel-Gesetzen
Talionsprinzip wird als Reaktion auf Vergeltungsexzesse gesehen “nur das und nicht mehr”
Pontifikaljurisprudenz-starke Auslegung am reinen Wortlaut
12 Tafel Gesetze halten fast 500 Jahre509 v.Chr König vertrieben bis 27 v.Chr ende der Republik
hatte Zivilprozess-, Familien-, Erbrecht, Vermögensrecht und Deliktsrecht
Römisches Recht: Geburt einer Rechtsordnung
ab 300 v.Chr. Schaffung des ius honorarium, weil von Prätoren (Ehrenamt)
zweite RO neben ius civile
ab da Unterscheidung zwischen zivilem Eigentum und honorarrechtlichen Eigentum
unter ius civile gab es auch keinen Schutz für Nicht-Röner für sie ursprünglich nur prätorische Prozesse (nur zum Vorteil der Römer)
Prätor veröffentlichte Edikte in dem die von ihm gewährten klagen/actiones gewährt wurden
erst unter Kaiser Hadian 130 n Chr wurde ausdifferenziet was den Prätor anbelangt -> edictum perpetuum (ewiges Edikt)
zu Klagen gab es aktionsrechtlichen Zugang: wer eine Klage hatte, hat einen Anspruch
Prätor war aber Politiker und nciht Jurist
Systematik und Methode, Formalismus und gerechtigkeit kam nach Eroberung Griechenland 146 v. Chr
parallel dazu Aufschwung der Juristen- meistens reiche Leute die Responsen lieferten
Höhepunkt in klassischer Periode der römischen Rechtswissenschaft (63 v.Chr)- Augustus war dabei princeps civium/Prinzipat
insgesamt: prätorisches Recht löste ius civile immer merh ab- dieser gewährte durch actiones Rechtschutz, für alle entstand dadurch ein ius gentium, heute würde man das als Völkerrecht bezeichnen
Römisches Recht: Römische Juristen
Augustus ermöglicht Jursiten sogar Repsonsen ex auctoritate principi zu erteilen (mit kaiserlicher Autorität)
zwei Schulen: Sabianer und Prokulianer
Politische Unsicherheutim 3jhdt nach Chr- Privatr. immer mehr im Hintergrund
recht “von unten” war fallrecht
demnach: Durch Induktion-vom Besonderen zum allgemeinen
private Juristenschriften hatten besonders großen EInfluss auf Neuzeit
Celsus definition: ius est ars boni at aequi
Römisches Recht: Corpus Iuris Civilis des Justinian
letzer Höhepunkt der römischen Jurisprudenz nach der Reichsteilung
in Ostrom Justinian (527-565 n.Chr)
Kodifikation des römischen Rechts-> Codex Iustiinianus 529 n.Chr.
schwer mit anderen Juristenschriften zu kombinieren- Tribonianu verwandelte diese in “Digesten”
- Projekt: 533 mit Gesetzeskraft ->institutionen
Institutionen+Digesten+Codex Iustanianus bildeten Corpus Iuris Zivilis
Rezeption des Römischen Rechts
CIC in Ostrom bis 1453 angewendet
in Europa jedoch nicht- nur einzelen Partikularrechte
jhdt. später kam es zur Rezeption- zb da Kaiser karl Kontinuität zu Rom suchte (translation imperii)
Lotharische Legende. entdeckt in Amalfi-FALSCH
stattdessen durch erste Oberitalienisch Universitäten
Rechtsgelehrte ausgehen von Irnerius wurden als Gloassatoren bezeichnet- Zusammenfassend dann “Glossa Ordinaria” von Accursius
ab mitte des 13. Jhdt durch Kommentatoren moderner Zugang (Baldus und Bartolus)- Bartolus Vertreterwegen Gutachtertätigkeit auch “konsilatoren” genannt
Baldus und Bartolus auch Vertreter des berühmten mos italicus- als Gegenspieler mos gallicus aus Frankreich (nicht so erfolgreich)
immer mehr in deutshcprachigen Raum über oberitalienische Unis
man sprach von ius commune-> das und Kirchenrecht lernten Juristen
Zusammenfassend:
wiederaufnahme des römischen Rechts passierte natürlich aufgrund der autochthonen Partikularrechten
nebeneinander von einheimischen und gemeinsamen Recht
Aufgrund der Zersplitterung keine hohe Systematisierung und Verwurzelung wie das römische Recht
sogar im 19 Jhdt noch zwei Schulen von Juristen: Romanisten und Germanisten
Neuzeitliche Strömungen: Pandektistik und Begriffsjurisprudenz
Ende 18./ anfang 19. Jhdt in Österreich/Deutschland jeweils zwei Strömungen
1.Befürworter für eigenständige und moderne Kodifikation des privatrechts
Kritiker dessen, wie Friedrich Carl von Savigny- hielte nicht reif für Kodifikation
in deutschland weitere 100 Jahre auseinandersetzung mit historischer rechtsschule=Pandektistik
Pandektia war griechisches Wort für Digesten
Ziel dabei war sehr reine form des römischen rechts zu finden
sehr formalistischer, positivistischer, mühsamer Zugang zu Recht- Begriffsjurisprudenz
Kritik durch Rudolf von Jhering- machte dann auch neue Form, die ablöste: Interessenjurisprudenz
Neuzeitliche Strömungen: Naturrecht und Erste Kodifikationen
In Österreich mehr Naturrecht
besonders wichtig: naturrechtliches Vernunftrecht: Idee dass Mensch in der Lage mit seiner Vernunft ROs zu erkennen und ein geschlossenes rechtssystem zu erkennen
im 18. Jhdt entstand dann Kodifikationsbewegung: für rechtssicherheit und Überwindung der Moraltheologie
im Gedanken der Aufklärung: Ziel was leicht zugängliches kodifiziertes Recht, dass von Bürgern/Repräsentanten beschlossen wurde
Forderung zu gesetzen in Landessprachen
Ideen von röm. Recht genommen, aber auch weitergebildet zb. Lehre vom subjektiven Recht , Rechtsgeschäft,…
Betonung von Freiheit und Menschenwürde geht auf Naturrecht zurück
erste Kodifikation Bemühung war preußisches Allgemeines Landrecht-Kritisiert
Umbruch mit Code Civil in Frankreich 1800
dann Österreich 1811: Allgemeines Bürgerliches gesetzbuch
dadurch wurde in Fr und Ö das gemeine recht abgelöst
römischrechtliche Fundamente durch Konfrontation und Kombination mit Naturrecht zu neuen Fortschritten
Ablöse der Begriffsjurisprudenz durch Interessens und Wertungsjurisprudenz- weiterdenken wenn nötig war nun möglich
Neuzeitliche Strömungen: Spätere Kodifikationen
in D unter Einfluss der Pandektistik auch später Kodifikationen
1861 ADHGB ersetzt 1900 durch HGB
1900 folg auch BGB (hoher Grad an Abstraktionen
BGB im Pandemie-System: allg. Teil, Obligationenrecht, Sachenrecht, familienrecht und Erbrecht
BGB als Vorlage für Griechenland und Japan
Schweizerisches ZGB auch von Pandektenwissenschaft- von türkei rezipiert
Privatrechtsentwicklung in Österreich-bis zum ABGB
älteres in Ö/D viel auf mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht basiert
Mit Ende des 12 Jhdt. mehr schriftliche Rechtsaufzeichnung
Private Sammlungen zb Sachsenspiegel 1225 oder Schwabenspiegel 1275
Schwabenspiegel beeinflusste Österreich
damals zb Wiener Stadrechbuch (auch in anderen Städten ein Vorbild
Rezeption in Ö primär durch hier angesiedelte juristische Fakultäten
Privatrechtsentwicklung in Österreich-das ABGB
Bemühung im 18 Jhdt durch Joseph I. und Maria Theresia für einheitliche Regelungen im Strafverfahren und Zivilrecht
1766: Codex Theresianius- aber zu kompliziert für in Krafttretung- als “Entwurf Horten” bekannt
1786 unter Joseph II. Josephinisches Gesetzbuch
1797 Ur-Entwurf: “Entwurf Martini”-Als Probe in West und Ostgalizien
diese Galizische Bürgerliche Gesetzbuch wurde neu am 1.6.1811 als AGBG mit kaiserlichem Patent kundgemacht
trat am 1.1.1812 in Kraft-> erstmals komplette rechtseinheit im Privatrecht in Österreich
Römischrechlticher Einfluss auf das ABGB
wenige Anleihen vom deutschen recht
viel vom römischen Recht, führende Mitglieder der
Kompilationshofkommissionen waren Professoren der römischen Rechts
sieht man zb an Gliederung durch Insititutionenschema: personae-res-actiones
da Prozessrecht gesondert geregelt war: Sachenrecht und personenrechte
Sachenrecht, später eingeteilt in dingliches Sachenrecht. (modern: Sachenr.+erbrecht) und persönliches Sachenr. (modern Schuldrecht)
dazu kam auch dritter teil: gemeinsame Bestimmung §§1342-1502 ABGB
Anlehnung auch merkbar bei Übernahmen von rechtsinstituten:
Vertragstypen im Schuldrecht wie bei Röm Recht nur Versicherungsvertrag kam dazu
Übernahme von traditio essentiel (formfreier Eigentumserwerb durch dingliche Berechtigung der Vormannes und Besitzübertragung aufgrund eines rechtlich anerkannten Erwerbtitels §380 ABGB
auch aber sichtbar festhalten an deutschen Traditionen und dem preußischen ALR zb umfassender Schutz des Rechtsbesitzen/ oder auch für unechter besitz zu vi,clam,precario kam auch List dazu!!!!!
Naturrechtlicher Einfluss auf das ABGB
ABGB ist Naturrechtskodifikation
zb dass auch unkörperliche Sachen übertragen werden können
ermöglicht Stellvertretung als Ausfluss des Privatautonomie
zentral im Vertragsrecht zb durch stillschweigende Willenserklärungen
auch im Deliktsrecht
Emanzipation des Schadenersatzrechts vom Strafrecht
sozialer gedanke: Freiheit und Menschenwürde §16 ABGB-KEINE Sklaverei
Entwicklung des ABGB
ursprünglich war es vollständiges Gesetzbuch
- Änderung: örtlicher Geltungsbereich nach Wiener Kongress 1814-1815
drei Teilnovellen 1914,1915 und 1916- Anpassung an BGB zb Einführung für Gehilfenhaftung
im 20. Jhdt immer mehr soziale Funktion zb Mietrecht-viel aber auch in Sondergesezten Ehegesetz, Mietrechtsgesetz, KSchG