2 Historische Grundlagen des Zivilrechts Flashcards

1
Q

Römisches Recht Basics

A

Lateinische Formulierungen noch im heutigen Sprachgebrauch

Lateinische Rechtsgrundsätze sind heute noch wichtig (Derogation)

Viele Rechtsordnungen nehmen antikes r.misches Recht zum Vorbild z.B. ABGB, code civil

Römisches Recht hat Weg bis nach Japan und China geschafft

hohe Qualität: Interessenskonflikte werden durch allgemeine Regeln gelöst

überzeitliche Ordnung die Beginn moderner nationaler Regelwerke markiert

zb Ansätze zur Entwicklung der Verschuldenshaftung, Eigentumschutz durch rei vindication,…

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2
Q

Altrömisches Recht

A

nur rudimentäre Gesetze anfangs- viel durch Sitten und Gebräuche

Gewohnheitsrecht: consuetudo (regeln)- die für alle verbindlich sein sollen

im Völkerrecht is Gewohnheitsrecht zb nochnimmer eine anerkannte Rechtsquelle

ius civile: 450 v.Chr aus 12-Tafel-Gesetzen

Talionsprinzip wird als Reaktion auf Vergeltungsexzesse gesehen “nur das und nicht mehr”

Pontifikaljurisprudenz-starke Auslegung am reinen Wortlaut

12 Tafel Gesetze halten fast 500 Jahre509 v.Chr König vertrieben bis 27 v.Chr ende der Republik

hatte Zivilprozess-, Familien-, Erbrecht, Verm.gensrecht und Deliktsrecht

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3
Q

RömRecht: Altrömisches Recht

A

nur rudimentäre Gesetze anfangs- viel durch Sitten und Gebräuche

Gewohnheitsrecht: consuetudo (regeln)- die für alle verbindlich sein sollen

im Völkerrecht is Gewohnheitsrecht zb nochnimmer eine anerkannte Rechtsquelle

ius civile: 450 v.Chr aus 12-Tafel-Gesetzen

Talionsprinzip wird als Reaktion auf Vergeltungsexzesse gesehen “nur das und nicht mehr”

Pontifikaljurisprudenz-starke Auslegung am reinen Wortlaut

12 Tafel Gesetze halten fast 500 Jahre509 v.Chr König vertrieben bis 27 v.Chr ende der Republik

hatte Zivilprozess-, Familien-, Erbrecht, Vermögensrecht und Deliktsrecht

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4
Q

Römisches Recht: Geburt einer Rechtsordnung

A

ab 300 v.Chr. Schaffung des ius honorarium, weil von Prätoren (Ehrenamt)

zweite RO neben ius civile

ab da Unterscheidung zwischen zivilem Eigentum und honorarrechtlichen Eigentum

unter ius civile gab es auch keinen Schutz für Nicht-Röner für sie ursprünglich nur prätorische Prozesse (nur zum Vorteil der Römer)

Prätor veröffentlichte Edikte in dem die von ihm gewährten klagen/actiones gewährt wurden

erst unter Kaiser Hadian 130 n Chr wurde ausdifferenziet was den Prätor anbelangt -> edictum perpetuum (ewiges Edikt)

zu Klagen gab es aktionsrechtlichen Zugang: wer eine Klage hatte, hat einen Anspruch

Prätor war aber Politiker und nciht Jurist

Systematik und Methode, Formalismus und gerechtigkeit kam nach Eroberung Griechenland 146 v. Chr

parallel dazu Aufschwung der Juristen- meistens reiche Leute die Responsen lieferten

Höhepunkt in klassischer Periode der römischen Rechtswissenschaft (63 v.Chr)- Augustus war dabei princeps civium/Prinzipat

insgesamt: prätorisches Recht löste ius civile immer merh ab- dieser gewährte durch actiones Rechtschutz, für alle entstand dadurch ein ius gentium, heute würde man das als Völkerrecht bezeichnen

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5
Q

Römisches Recht: Römische Juristen

A

Augustus ermöglicht Jursiten sogar Repsonsen ex auctoritate principi zu erteilen (mit kaiserlicher Autorität)

zwei Schulen: Sabianer und Prokulianer

Politische Unsicherheutim 3jhdt nach Chr- Privatr. immer mehr im Hintergrund

recht “von unten” war fallrecht

demnach: Durch Induktion-vom Besonderen zum allgemeinen

private Juristenschriften hatten besonders großen EInfluss auf Neuzeit
Celsus definition: ius est ars boni at aequi

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6
Q

Römisches Recht: Corpus Iuris Civilis des Justinian

A

letzer Höhepunkt der römischen Jurisprudenz nach der Reichsteilung

in Ostrom Justinian (527-565 n.Chr)

Kodifikation des römischen Rechts-> Codex Iustiinianus 529 n.Chr.

schwer mit anderen Juristenschriften zu kombinieren- Tribonianu verwandelte diese in “Digesten”

  1. Projekt: 533 mit Gesetzeskraft ->institutionen

Institutionen+Digesten+Codex Iustanianus bildeten Corpus Iuris Zivilis

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7
Q

Rezeption des Römischen Rechts

A

CIC in Ostrom bis 1453 angewendet

in Europa jedoch nicht- nur einzelen Partikularrechte

jhdt. später kam es zur Rezeption- zb da Kaiser karl Kontinuität zu Rom suchte (translation imperii)

Lotharische Legende. entdeckt in Amalfi-FALSCH

stattdessen durch erste Oberitalienisch Universitäten

Rechtsgelehrte ausgehen von Irnerius wurden als Gloassatoren bezeichnet- Zusammenfassend dann “Glossa Ordinaria” von Accursius

ab mitte des 13. Jhdt durch Kommentatoren moderner Zugang (Baldus und Bartolus)- Bartolus Vertreterwegen Gutachtertätigkeit auch “konsilatoren” genannt

Baldus und Bartolus auch Vertreter des berühmten mos italicus- als Gegenspieler mos gallicus aus Frankreich (nicht so erfolgreich)

immer mehr in deutshcprachigen Raum über oberitalienische Unis

man sprach von ius commune-> das und Kirchenrecht lernten Juristen

Zusammenfassend:
wiederaufnahme des römischen Rechts passierte natürlich aufgrund der autochthonen Partikularrechten

nebeneinander von einheimischen und gemeinsamen Recht

Aufgrund der Zersplitterung keine hohe Systematisierung und Verwurzelung wie das römische Recht

sogar im 19 Jhdt noch zwei Schulen von Juristen: Romanisten und Germanisten

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8
Q

Neuzeitliche Strömungen: Pandektistik und Begriffsjurisprudenz

A

Ende 18./ anfang 19. Jhdt in Österreich/Deutschland jeweils zwei Strömungen

1.Befürworter für eigenständige und moderne Kodifikation des privatrechts
Kritiker dessen, wie Friedrich Carl von Savigny- hielte nicht reif für Kodifikation

in deutschland weitere 100 Jahre auseinandersetzung mit historischer rechtsschule=Pandektistik

Pandektia war griechisches Wort für Digesten

Ziel dabei war sehr reine form des römischen rechts zu finden
sehr formalistischer, positivistischer, mühsamer Zugang zu Recht- Begriffsjurisprudenz

Kritik durch Rudolf von Jhering- machte dann auch neue Form, die ablöste: Interessenjurisprudenz

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9
Q

Neuzeitliche Strömungen: Naturrecht und Erste Kodifikationen

A

In Österreich mehr Naturrecht

besonders wichtig: naturrechtliches Vernunftrecht: Idee dass Mensch in der Lage mit seiner Vernunft ROs zu erkennen und ein geschlossenes rechtssystem zu erkennen

im 18. Jhdt entstand dann Kodifikationsbewegung: für rechtssicherheit und Überwindung der Moraltheologie

im Gedanken der Aufklärung: Ziel was leicht zugängliches kodifiziertes Recht, dass von Bürgern/Repräsentanten beschlossen wurde

Forderung zu gesetzen in Landessprachen

Ideen von röm. Recht genommen, aber auch weitergebildet zb. Lehre vom subjektiven Recht , Rechtsgeschäft,…

Betonung von Freiheit und Menschenwürde geht auf Naturrecht zurück

erste Kodifikation Bemühung war preußisches Allgemeines Landrecht-Kritisiert

Umbruch mit Code Civil in Frankreich 1800

dann Österreich 1811: Allgemeines Bürgerliches gesetzbuch

dadurch wurde in Fr und Ö das gemeine recht abgelöst

römischrechtliche Fundamente durch Konfrontation und Kombination mit Naturrecht zu neuen Fortschritten

Ablöse der Begriffsjurisprudenz durch Interessens und Wertungsjurisprudenz- weiterdenken wenn nötig war nun möglich

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10
Q

Neuzeitliche Strömungen: Spätere Kodifikationen

A

in D unter Einfluss der Pandektistik auch später Kodifikationen

1861 ADHGB ersetzt 1900 durch HGB

1900 folg auch BGB (hoher Grad an Abstraktionen

BGB im Pandemie-System: allg. Teil, Obligationenrecht, Sachenrecht, familienrecht und Erbrecht

BGB als Vorlage für Griechenland und Japan

Schweizerisches ZGB auch von Pandektenwissenschaft- von türkei rezipiert

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11
Q

Privatrechtsentwicklung in Österreich-bis zum ABGB

A

älteres in Ö/D viel auf mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht basiert

Mit Ende des 12 Jhdt. mehr schriftliche Rechtsaufzeichnung

Private Sammlungen zb Sachsenspiegel 1225 oder Schwabenspiegel 1275

Schwabenspiegel beeinflusste Österreich

damals zb Wiener Stadrechbuch (auch in anderen Städten ein Vorbild

Rezeption in Ö primär durch hier angesiedelte juristische Fakultäten

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12
Q

Privatrechtsentwicklung in Österreich-das ABGB

A

Bemühung im 18 Jhdt durch Joseph I. und Maria Theresia für einheitliche Regelungen im Strafverfahren und Zivilrecht

1766: Codex Theresianius- aber zu kompliziert für in Krafttretung- als “Entwurf Horten” bekannt

1786 unter Joseph II. Josephinisches Gesetzbuch

1797 Ur-Entwurf: “Entwurf Martini”-Als Probe in West und Ostgalizien

diese Galizische Bürgerliche Gesetzbuch wurde neu am 1.6.1811 als AGBG mit kaiserlichem Patent kundgemacht

trat am 1.1.1812 in Kraft-> erstmals komplette rechtseinheit im Privatrecht in Österreich

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13
Q

Römischrechlticher Einfluss auf das ABGB

A

wenige Anleihen vom deutschen recht

viel vom römischen Recht, führende Mitglieder der
Kompilationshofkommissionen waren Professoren der römischen Rechts

sieht man zb an Gliederung durch Insititutionenschema: personae-res-actiones

da Prozessrecht gesondert geregelt war: Sachenrecht und personenrechte

Sachenrecht, später eingeteilt in dingliches Sachenrecht. (modern: Sachenr.+erbrecht) und persönliches Sachenr. (modern Schuldrecht)

dazu kam auch dritter teil: gemeinsame Bestimmung §§1342-1502 ABGB

Anlehnung auch merkbar bei Übernahmen von rechtsinstituten:
Vertragstypen im Schuldrecht wie bei Röm Recht nur Versicherungsvertrag kam dazu

Übernahme von traditio essentiel (formfreier Eigentumserwerb durch dingliche Berechtigung der Vormannes und Besitzübertragung aufgrund eines rechtlich anerkannten Erwerbtitels §380 ABGB

auch aber sichtbar festhalten an deutschen Traditionen und dem preußischen ALR zb umfassender Schutz des Rechtsbesitzen/ oder auch für unechter besitz zu vi,clam,precario kam auch List dazu!!!!!

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14
Q

Naturrechtlicher Einfluss auf das ABGB

A

ABGB ist Naturrechtskodifikation

zb dass auch unkörperliche Sachen übertragen werden können

ermöglicht Stellvertretung als Ausfluss des Privatautonomie

zentral im Vertragsrecht zb durch stillschweigende Willenserklärungen
auch im Deliktsrecht

Emanzipation des Schadenersatzrechts vom Strafrecht

sozialer gedanke: Freiheit und Menschenwürde §16 ABGB-KEINE Sklaverei

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15
Q

Entwicklung des ABGB

A

ursprünglich war es vollständiges Gesetzbuch

  1. Änderung: örtlicher Geltungsbereich nach Wiener Kongress 1814-1815

drei Teilnovellen 1914,1915 und 1916- Anpassung an BGB zb Einführung für Gehilfenhaftung

im 20. Jhdt immer mehr soziale Funktion zb Mietrecht-viel aber auch in Sondergesezten Ehegesetz, Mietrechtsgesetz, KSchG

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16
Q

Auslegung des ABGB in Wandel der Zeit- 7 Perioden nach.Gschnitzer

A

erste:
Schaffung siehe oben
—-
zweite:
-“traurige Periode” 1828-1858
-Beschränkung auf Wortlaut
—-
dritte:
-1858-1888
-Rückbesinnung auf Geschichte nach Revolution 1848
-Pandektistik
-starke Konzentrtation auf historische römisches Recht als Hindernis
—-
vierte:
-1888-1918
-drei teilnovellen maßgeblich durch Josef Schey
—-
fünfte:
-Ziel Krisen 1918 und 1948 zu überwinden
-Armin Ehrenzweig und Heinrich Klang
—-
sechste:
-“Bewegliches System” auch von Rechtssprechung übernommen (soll heißen es reicht wenn zb ein Kriterium sehr stakr ausgeprägt ein anderes schwach)
-Walter Willburg
-Herausarbeitung der maßgebend rechtlichen Kriterien reine Billigkeitsentschedung lässt sich vermeiden???
—-
siebente:
-Franz Bydlinski
-Methodenlehre
-Verständnis für Prinzipien des Privatr. verstärkt