Grundzüge des Zivilverfahrensrecht Flashcards
Zweck des Zivilverfahrensrecht
- Materielles Zivilrecht bestimmt, wann jemand einen Anspruch hat
- Rechtsdurchsetzung wird vom Zivilprozessrecht geregelt
- Verbot der Selbsthilfe: Recht darf man sich grundsätzlich nicht eigenmächtig
verschaffen (§19 ABGB) - Staatliches Verfahren zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens
Prozess soll immer nur letztes Mittel der Streitbeilegung sein- ULTIMA RATIO
Rechtsquellen- Grundzüge des Zivilverfahrensrecht
- Zivilprozessordnung (ZPO)
Vom Franz Klein geprägt; regelt Ablauf des Verfahrens - Jurisdiktionsnorm (JN)
Zuständigkeit der Gerichte - Exekutionsordnung (EO)
Zwangsweise Vollstreckung wird geregelt - Insolvenzordnung (IO)
Ordentliche Zivilsgerichtsbbarkeit
Aufgabe der ordentlichen Gerichte
weisungsfreie Art 87 B-VG und unabsetzbare und inversetzbare (Art 88 B-VG) Richter
das gilt für alle Gerichtstype OGH, OLG, LG und BG
Zuständigkeiten:
Sachliche Zuständigkeit: regelt, welcher Gerichtstyp zuständig ist
-Richtet sich nach dem Streitwert
-§ Bis EUR 15.000: Bezirksgerichte in erster Instanz
örtliche Zuständigkeit: an welchem Ort die Klage einzubringen ist
-Am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten
Sonderregeln- durch Whalgerichtsstand
-Klagen am Erfüllungsort eines Vertrags
-Klagen am Ort der gelegenen Sache
-Ort der Schadenszufügung
In Wien gibt es Bezirksgericht für Handelssachen und Handelsgericht für
Unternehmer im Firmenbuch
es gibt 18 LGs, in jeder hauptstad außer in Vlbg- Feldkirch
ordentliche Zivilsgerichtsbarkeit- Gerichtsbesetzung
in BG durch Einzelrichter §5 JN
LG in erster Distanz auch Einzelrichter
zweite Instantz bei LG und OLG-Senat (§§7 Abs 1,8 JN
OGH: einfacher Senat mit 5 Richtern
wenn keine einheitloche Judikatur des OGH- dann verstärkter Senat §8 OGHG- bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensablauf Zivilverfahrensrecht
Partei kann jeder sein, der parteifähig ist (Pendant zur Rechtsfähigkeit)
Wer sich im Prozess selbst oder durch einen frei gew.hlten Vertreter vertritt, ist prozessfähig
Nicht prozessfähig: juristische Personen, minderjährige und geistig beeinträchtigte Personen
Ab Streitwert von EUR 5.000 Anwaltspflicht
Dispositionsgrundsatz: Verfahren werden ausnahmslos nur auf Antrag eingeleitet
Zivilprozess beginnt mit Einbringung der Klage vor Gericht
Zuständigkeitsprüfung
Wenn Voraussetzungen fehlen, wird Klage zurückgewiesen
Zustellung an den Beklagten, 4 Wochen Zeit für Klagebeantwortung
Danach: Tagsatzung, Sach- und Rechtslage wird erörtert
Aufrund Art 6 EMRK “fair trial” hat jede Partei Recht auf ausreichendes Rechtliches Gehör
Mündliche Verhandlungen sind grunds.tzlich öffentlich
Inhalt des Verfahrens erster Instanz: Ermittlung dessen, was wirklich geschehen ist
5 Beweismittel
-Urkunden
-Zeugen
-Sachverständige
-Augenschein
-Die Parteien selbst
—-
Kooperationsgrundsatz: Richter gestaltet gemeinsam mit den Parteien den Prozess
Grundsatz der Unmittelbarkeit: Richter muss alle Beweise selbst aufnehmen und das Urteil selbst fällen
Freie Beweiswürdigung: Richter hat nach eigener Überzeugung festzustellen, was wahr ist
Begründungspflicht: eigene Meinung des Richters darf nicht willkürlich sein
Gegen Entscheidung in erster Instanz: Rechtsmittel im dreigliedrigen Instanzenzug
-Zweite Instanz: übergeordnetes Landesgericht bzw. Oberlandesgericht, wenn LG erste Instanz war
-Dritte Instanz: oberster Gerichtshof
Neuerungsverbot im Instanzenzug!
Wirkung einer Rechtskräftigen Entscheidung
Möglichkeit der Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht- nur wenn innerhalb von Frist
wenn First abgleuafen oder kein rechtsmittel mehr möglich sind-> dann ist Entscheidung Rechtskräftig
kann bei Wiegerung mittels Exekutionsrecht zwangsvollstreckt werden
laut §12 ABGB Urteile haben nie Kraft eines Gesetzes= Gerichte auch nicht an Präjudizien in Präsenzfällen gebunden
großer Untershcied zum englischen Case-Law System
trotzdem für Einheitlichkeit zb § 8 OGHG bei Abgehen in Grundsatzfragen- verstärkter Senat