Grundzüge des Zivilverfahrensrecht Flashcards

1
Q

Zweck des Zivilverfahrensrecht

A
  • Materielles Zivilrecht bestimmt, wann jemand einen Anspruch hat
  • Rechtsdurchsetzung wird vom Zivilprozessrecht geregelt
  • Verbot der Selbsthilfe: Recht darf man sich grundsätzlich nicht eigenmächtig
    verschaffen (§19 ABGB)
  • Staatliches Verfahren zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens
    Prozess soll immer nur letztes Mittel der Streitbeilegung sein- ULTIMA RATIO
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2
Q

Rechtsquellen- Grundzüge des Zivilverfahrensrecht

A
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    Vom Franz Klein geprägt; regelt Ablauf des Verfahrens
  • Jurisdiktionsnorm (JN)
    Zuständigkeit der Gerichte
  • Exekutionsordnung (EO)
    Zwangsweise Vollstreckung wird geregelt
  • Insolvenzordnung (IO)
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3
Q

Ordentliche Zivilsgerichtsbbarkeit

A

Aufgabe der ordentlichen Gerichte

weisungsfreie Art 87 B-VG und unabsetzbare und inversetzbare (Art 88 B-VG) Richter

das gilt für alle Gerichtstype OGH, OLG, LG und BG
Zuständigkeiten:

Sachliche Zuständigkeit: regelt, welcher Gerichtstyp zuständig ist
-Richtet sich nach dem Streitwert
-§ Bis EUR 15.000: Bezirksgerichte in erster Instanz

örtliche Zuständigkeit: an welchem Ort die Klage einzubringen ist
-Am Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Beklagten

Sonderregeln- durch Whalgerichtsstand
-Klagen am Erfüllungsort eines Vertrags
-Klagen am Ort der gelegenen Sache
-Ort der Schadenszufügung

In Wien gibt es Bezirksgericht für Handelssachen und Handelsgericht für
Unternehmer im Firmenbuch
es gibt 18 LGs, in jeder hauptstad außer in Vlbg- Feldkirch

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4
Q

ordentliche Zivilsgerichtsbarkeit- Gerichtsbesetzung

A

in BG durch Einzelrichter §5 JN

LG in erster Distanz auch Einzelrichter

zweite Instantz bei LG und OLG-Senat (§§7 Abs 1,8 JN

OGH: einfacher Senat mit 5 Richtern

wenn keine einheitloche Judikatur des OGH- dann verstärkter Senat §8 OGHG- bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung

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5
Q

Verfahrensablauf Zivilverfahrensrecht

A

Partei kann jeder sein, der parteifähig ist (Pendant zur Rechtsfähigkeit)
Wer sich im Prozess selbst oder durch einen frei gew.hlten Vertreter vertritt, ist prozessfähig
Nicht prozessfähig: juristische Personen, minderjährige und geistig beeinträchtigte Personen
Ab Streitwert von EUR 5.000 Anwaltspflicht
Dispositionsgrundsatz: Verfahren werden ausnahmslos nur auf Antrag eingeleitet
Zivilprozess beginnt mit Einbringung der Klage vor Gericht
Zuständigkeitsprüfung
Wenn Voraussetzungen fehlen, wird Klage zurückgewiesen
Zustellung an den Beklagten, 4 Wochen Zeit für Klagebeantwortung
Danach: Tagsatzung, Sach- und Rechtslage wird erörtert
Aufrund Art 6 EMRK “fair trial” hat jede Partei Recht auf ausreichendes Rechtliches Gehör
Mündliche Verhandlungen sind grunds.tzlich öffentlich
Inhalt des Verfahrens erster Instanz: Ermittlung dessen, was wirklich geschehen ist
5 Beweismittel
-Urkunden
-Zeugen
-Sachverständige
-Augenschein
-Die Parteien selbst
—-
Kooperationsgrundsatz: Richter gestaltet gemeinsam mit den Parteien den Prozess

Grundsatz der Unmittelbarkeit: Richter muss alle Beweise selbst aufnehmen und das Urteil selbst fällen

Freie Beweiswürdigung: Richter hat nach eigener Überzeugung festzustellen, was wahr ist

Begründungspflicht: eigene Meinung des Richters darf nicht willkürlich sein

Gegen Entscheidung in erster Instanz: Rechtsmittel im dreigliedrigen Instanzenzug
-Zweite Instanz: übergeordnetes Landesgericht bzw. Oberlandesgericht, wenn LG erste Instanz war
-Dritte Instanz: oberster Gerichtshof

Neuerungsverbot im Instanzenzug!

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6
Q

Wirkung einer Rechtskräftigen Entscheidung

A

Möglichkeit der Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht- nur wenn innerhalb von Frist

wenn First abgleuafen oder kein rechtsmittel mehr möglich sind-> dann ist Entscheidung Rechtskräftig

kann bei Wiegerung mittels Exekutionsrecht zwangsvollstreckt werden

laut §12 ABGB Urteile haben nie Kraft eines Gesetzes= Gerichte auch nicht an Präjudizien in Präsenzfällen gebunden

großer Untershcied zum englischen Case-Law System

trotzdem für Einheitlichkeit zb § 8 OGHG bei Abgehen in Grundsatzfragen- verstärkter Senat

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