3 Allgemeine Staatslehre Flashcards

1
Q

Staatsbegriff- Theorien Kelsen und Jelinek

A

Zb Hans Kelsen
-Staat=RO
-Staatsvolk ist persönlicher und Staatsgebiet ist räumlicher Geltungsbereich
-dazu kommt zeitlicher Geltungsbereich
-Staatsgewalt ist die höchste und unabhängige Herrschaftsmacht mit der RO durchgesetzt wird
————
ZB Georg Jelineks 3-Elemente-Lehre (im Völkerrecht maßgeblich)
!!!!Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt

Ad Staatsgebiet:
-Teil der Erdoberfläche auf das sich Staatsgewalt bezieht und wo Staatsvolk lebt
-begrenzt durch grenze
oft bestimmt durch völkerrechtliche verträge
-sonst durch unbestrittene Ausübung der Staatsgewalt auf einem Gebiet über langem Zeitraum (auch wenn nie völkerrechtlich geregelt
-zb Österreich wesentlich im vertrag von Saint Germain 1919
-Grenze im Bodensee zwischen Schwei und deutschland zb nicht vertraglich festgelegt
-Grenzen der Österreichischen Bundesländer größtenteils nach Kronländern der Monarche

Ad Staatsvolk:
-Staatsbürger, auch wenn nicht auf Staatsgebiet
-Erlangung durch ius sanguinis (Abstammung) oder ius soli (Geburt auf Boden) oder durch langen Aufenthalt
-tlw. sind Doppelstaatsbürgerschaften möglicht zb wen Österreicherin in USA gebärt
-sind in innerstaatlichen ROs geregelt
-in Ö steht im Staatsbürgerschafts gesetz: nur ius sanguinis oder staatliche Verleihung

Ad Staatsgewalt:
-Befugnis verhalten von Menschen in einer Gemeinschaft verbindlich zu regeln und sonst mit Zwangsmitteln Verhalten zu erzwingen
-dadurch wird RO durchgesetzt
-wenn sie im großen und ganzen effektiv ist und sich dauerhaft etabliert dann ist das Kriterium erfüllt

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2
Q

Verfassungsbegriff: Funktion, materiell, formell

A

entstand im 18. Jhdt in Nordamerika und Europa- Komplex von RV, mit besonderen Merkmalen und Grundordnung darstellt

Formeller Verfassungsbegriff: ist vollkommen inhaltsunabhängig- stellt auf besondere verfahren für Erzeugnis der RV ab (zb Bezeichnungspflicht, erhöhtes Abstimmungserfodernisse,…)- > geht NUR um besondere Verfahren

Materieller Verfassungsbegriff: Stellt auf Inhalt der Regelung ab, zb dass Verfassung grundlegene Regleungne über Ziele, Aufgaben und Orga des Staates enthält und auch Grundrechte weil sie Grenzen für staatliches Handeln normieren-> muss also verfassungstypische Inhalte sein

oft sowohl materiell als auch formell aber nicht zwingend

BEISPIEL: §5 Abs 6 StVO (Pflicht zur Blutabnahme zur bestimmung des Blutalkoholgehlats) ist zwar formell eine Verfassungsbestimmung aber gegenstand untypisch-> nicht materiell

Nationalratswahlordnung ist ein einfache gesetz, also nicht formell weil nicht im notwendigen Verfahren gezeugt aber dafür materiell weil geht um Bildung eines Staatsorgans

Typische Funktion des Verfassung ist “SPIELREGEL-FUNKTION” für politische Prozesse

durch diese Spielregeln soll vermieden werden dass einfache politische Mehrheit einfach abändern kann
Begrenzung staatlicher Macht gewährleistet Sicherung individueller Freiheit

Gewaltenteilung als grundlegendes Element = Legislative, Exekutive und Judikative- gegen Machtmissbrauch gibt es System von checks und balances zwischen den Staatsorganen

begrenzt und kontroliert Macht der Staatsorgane zb BP darf NR auflösen, dafür kommt BP meist auf Vorschlag der Bundesregierung, Regierung wird von legitmiert durch Mehrheit, diese kann jedoch auch entziehen und dann kann BO entheben-NR hat wichtigstes organn der politischen Kontrolle

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3
Q

Auf was Stellen Staatsformen ab?

A

STELLT auf Staatsoberhaupt und territoriale Einheitlichkeit oder Gegliederheit ab

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4
Q

Staatsformen- Staatsoberhaupt

A

stellt auf Stellung des Staatsoberhaupts ab

lässt nicht automatisch auf Träger der Staatsgewalt schliesen

Monarchie:
Lebenslang amtierend
durch Erbfolge (zb Spanien, UK,…)
keine Verantwortlichkeit gegnüber Parlament (gibt aber verschiedene Ausprägungen
—-
Republik:
Bestellung des Staatsoberhaupts durch Wahl
begrenzte Amtsdauer
Verantwortlichkeit gegenüber des Parlaments

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5
Q

Staatsformen- Gegliedertheit

A

Einheitsstaat:
alle Staatsaufgaben kommen bloß einem Verband zu (keine Gliedstaaten
territoriale GLiederung nur zur Verwaltung mit vom Verband abgeleiteten Rechtssetzungsbefugnissen

zentralisierte Einheitsstaaten: territoriale Gleiderung reine Verwaltungsbezirke der Zentralregierung (=Frankreich)

Bundesstaat:

mehrere Gliedstaaten zusammengesetzter Staat

Staatsaufgaben mit jeweils eigenen Organen und eigenständiger Rechtssetzungsbefugnis aufgeteilt auf Zentralstaat und Gliedstaat

Kriterien:
-Aufteilung von Staatsaufgaben nach Verfassungsrecht
-Sicherstellung der Mitwirkung der Gliedstaaten an zentraler Gesetzgebung
-Verfassungsautonomie der Giedstaaten
-föderalistische Finazordnung (gewisse Entschiedungsbefungis bei einnahme und Ausgaben)

variiert je nach Verfassung
beispiele: Schweiz, Österreich, USA, Deutschland

Staatenbund:
ist NICHT gleich zu Bundesstaat
Staaten bleiben dabei Selbstständig bis auf bestimmte Angelgenheiten

Kooperation souveräner Staaten in abgegrenzten Bereichen

zb BENELUX Union
EU ist schon mehr, weil weniger Souveränitätsrechte (Unionsrecht ist supranational- mehr als Völkerrecht)

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6
Q

Regierungsformen

A

beschreibt Art und Weise der Machtverteilung

Demokratie:
Herrschaft des Volkes
Ausübung der herrschaftsgewalt durch das Volk

Volk ist Souverän

meistens repräsentative Demokratie
manche direktdemokratische Mittel (Volksbegehren usw.)

Bei Rechtsvergleich wird unterschieden ob schwergewicht bei Präsidenten oder Parlament liegt

ersteres ist präsidentielles regierungssytem/Präsidialsystem (USA, Frankreich)

zweiteres heisst parlamentarisches Regierungssystem

Autokratie:
Selbstherrschafft

keine legitimation durch wahlen
Rechtsunterworfene von Ausübung der Herrschaftsgewalt ausgeschlossen, nur einer oder mehrere Herrscher
—–
Aristokratie
Herrschaft der Besten
kleine Gruppe der am besten geeigneten Beste
Wer waren BEste= Erbfolge aus Oberschicht (adel)-> daher heute für Adelsherrschaft
——-
Oligarchie:
Herrschaft der wenigen
ursprünglich in Antike bestimmte Art der Aristokratie
Eignung nicht durch besondere Fähigkeit bestimmt, sondern duchr Herkunft und Besitz

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