3 Allgemeine Staatslehre Flashcards
Staatsbegriff- Theorien Kelsen und Jelinek
Zb Hans Kelsen
-Staat=RO
-Staatsvolk ist persönlicher und Staatsgebiet ist räumlicher Geltungsbereich
-dazu kommt zeitlicher Geltungsbereich
-Staatsgewalt ist die höchste und unabhängige Herrschaftsmacht mit der RO durchgesetzt wird
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ZB Georg Jelineks 3-Elemente-Lehre (im Völkerrecht maßgeblich)
!!!!Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt
Ad Staatsgebiet:
-Teil der Erdoberfläche auf das sich Staatsgewalt bezieht und wo Staatsvolk lebt
-begrenzt durch grenze
oft bestimmt durch völkerrechtliche verträge
-sonst durch unbestrittene Ausübung der Staatsgewalt auf einem Gebiet über langem Zeitraum (auch wenn nie völkerrechtlich geregelt
-zb Österreich wesentlich im vertrag von Saint Germain 1919
-Grenze im Bodensee zwischen Schwei und deutschland zb nicht vertraglich festgelegt
-Grenzen der Österreichischen Bundesländer größtenteils nach Kronländern der Monarche
Ad Staatsvolk:
-Staatsbürger, auch wenn nicht auf Staatsgebiet
-Erlangung durch ius sanguinis (Abstammung) oder ius soli (Geburt auf Boden) oder durch langen Aufenthalt
-tlw. sind Doppelstaatsbürgerschaften möglicht zb wen Österreicherin in USA gebärt
-sind in innerstaatlichen ROs geregelt
-in Ö steht im Staatsbürgerschafts gesetz: nur ius sanguinis oder staatliche Verleihung
Ad Staatsgewalt:
-Befugnis verhalten von Menschen in einer Gemeinschaft verbindlich zu regeln und sonst mit Zwangsmitteln Verhalten zu erzwingen
-dadurch wird RO durchgesetzt
-wenn sie im großen und ganzen effektiv ist und sich dauerhaft etabliert dann ist das Kriterium erfüllt
Verfassungsbegriff: Funktion, materiell, formell
entstand im 18. Jhdt in Nordamerika und Europa- Komplex von RV, mit besonderen Merkmalen und Grundordnung darstellt
Formeller Verfassungsbegriff: ist vollkommen inhaltsunabhängig- stellt auf besondere verfahren für Erzeugnis der RV ab (zb Bezeichnungspflicht, erhöhtes Abstimmungserfodernisse,…)- > geht NUR um besondere Verfahren
Materieller Verfassungsbegriff: Stellt auf Inhalt der Regelung ab, zb dass Verfassung grundlegene Regleungne über Ziele, Aufgaben und Orga des Staates enthält und auch Grundrechte weil sie Grenzen für staatliches Handeln normieren-> muss also verfassungstypische Inhalte sein
oft sowohl materiell als auch formell aber nicht zwingend
BEISPIEL: §5 Abs 6 StVO (Pflicht zur Blutabnahme zur bestimmung des Blutalkoholgehlats) ist zwar formell eine Verfassungsbestimmung aber gegenstand untypisch-> nicht materiell
Nationalratswahlordnung ist ein einfache gesetz, also nicht formell weil nicht im notwendigen Verfahren gezeugt aber dafür materiell weil geht um Bildung eines Staatsorgans
Typische Funktion des Verfassung ist “SPIELREGEL-FUNKTION” für politische Prozesse
durch diese Spielregeln soll vermieden werden dass einfache politische Mehrheit einfach abändern kann
Begrenzung staatlicher Macht gewährleistet Sicherung individueller Freiheit
Gewaltenteilung als grundlegendes Element = Legislative, Exekutive und Judikative- gegen Machtmissbrauch gibt es System von checks und balances zwischen den Staatsorganen
begrenzt und kontroliert Macht der Staatsorgane zb BP darf NR auflösen, dafür kommt BP meist auf Vorschlag der Bundesregierung, Regierung wird von legitmiert durch Mehrheit, diese kann jedoch auch entziehen und dann kann BO entheben-NR hat wichtigstes organn der politischen Kontrolle
Auf was Stellen Staatsformen ab?
STELLT auf Staatsoberhaupt und territoriale Einheitlichkeit oder Gegliederheit ab
Staatsformen- Staatsoberhaupt
stellt auf Stellung des Staatsoberhaupts ab
lässt nicht automatisch auf Träger der Staatsgewalt schliesen
Monarchie:
Lebenslang amtierend
durch Erbfolge (zb Spanien, UK,…)
keine Verantwortlichkeit gegnüber Parlament (gibt aber verschiedene Ausprägungen
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Republik:
Bestellung des Staatsoberhaupts durch Wahl
begrenzte Amtsdauer
Verantwortlichkeit gegenüber des Parlaments
Staatsformen- Gegliedertheit
Einheitsstaat:
alle Staatsaufgaben kommen bloß einem Verband zu (keine Gliedstaaten
territoriale GLiederung nur zur Verwaltung mit vom Verband abgeleiteten Rechtssetzungsbefugnissen
zentralisierte Einheitsstaaten: territoriale Gleiderung reine Verwaltungsbezirke der Zentralregierung (=Frankreich)
Bundesstaat:
mehrere Gliedstaaten zusammengesetzter Staat
Staatsaufgaben mit jeweils eigenen Organen und eigenständiger Rechtssetzungsbefugnis aufgeteilt auf Zentralstaat und Gliedstaat
Kriterien:
-Aufteilung von Staatsaufgaben nach Verfassungsrecht
-Sicherstellung der Mitwirkung der Gliedstaaten an zentraler Gesetzgebung
-Verfassungsautonomie der Giedstaaten
-föderalistische Finazordnung (gewisse Entschiedungsbefungis bei einnahme und Ausgaben)
variiert je nach Verfassung
beispiele: Schweiz, Österreich, USA, Deutschland
Staatenbund:
ist NICHT gleich zu Bundesstaat
Staaten bleiben dabei Selbstständig bis auf bestimmte Angelgenheiten
Kooperation souveräner Staaten in abgegrenzten Bereichen
zb BENELUX Union
EU ist schon mehr, weil weniger Souveränitätsrechte (Unionsrecht ist supranational- mehr als Völkerrecht)
Regierungsformen
beschreibt Art und Weise der Machtverteilung
Demokratie:
Herrschaft des Volkes
Ausübung der herrschaftsgewalt durch das Volk
Volk ist Souverän
meistens repräsentative Demokratie
manche direktdemokratische Mittel (Volksbegehren usw.)
Bei Rechtsvergleich wird unterschieden ob schwergewicht bei Präsidenten oder Parlament liegt
ersteres ist präsidentielles regierungssytem/Präsidialsystem (USA, Frankreich)
zweiteres heisst parlamentarisches Regierungssystem
Autokratie:
Selbstherrschafft
keine legitimation durch wahlen
Rechtsunterworfene von Ausübung der Herrschaftsgewalt ausgeschlossen, nur einer oder mehrere Herrscher
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Aristokratie
Herrschaft der Besten
kleine Gruppe der am besten geeigneten Beste
Wer waren BEste= Erbfolge aus Oberschicht (adel)-> daher heute für Adelsherrschaft
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Oligarchie:
Herrschaft der wenigen
ursprünglich in Antike bestimmte Art der Aristokratie
Eignung nicht durch besondere Fähigkeit bestimmt, sondern duchr Herkunft und Besitz