2 Grundbegriffe/Grundlagen Zivilrecht Flashcards
Einteilung des Privatrechts/Gliederung/ wichitge nebengesetze/ Pandektensystem
generell wird es eingeteilt in allgemeines Privatrecht (Bürgerliches Recht/Zivilrecht) und Sonderprivatrechte
(Unternehmensrecht, Arbeitsrecht…)
Sonderprivatrecht regelt für bestimmte Sachgebiete/Personenkreise
Wenn es aber zu etwas im Sonderprivatrecht keine Regel gibt dann wie im ABGB (=somit Grundlage der Sodnerprivarechte)
Wichtige Nebengesetze zu AGBG sind:
EheG: regelt Eheschließung und Ehescheidung; Eheschließung siehe §17 EheG-> ABGB regelt aber Rechtswirkunge aufrechter Ehe
AHG: Amtshaftungsgesetz regelt Schadensersatzrecht wenn Organ des Staates mit Imperium schaden zufügt es haftet die Gebietskörperschft/die juristische Person des öffentlichen Rechts; Anwendung siehe § 1 Abs 1 ABGB
DHG: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz schützt Dienstnehmer wenn sie bei Arbeit unabsichtlich Schaden verrichte-> §2 DHG zeigt das hauptsächlich DG haftet
PHG: produkhaftunggesetz normiert strenge Haftung von Herstllern für Produkte - Definition von Produkt regelt §4 PHG
EKHG Eisebahn und Kraftfahrzeugpflichtgesetz- Haftung siehe §5 EKHG
KSchG: Konsumentschutzgesetz zb schutz vor AGBs
dazu noch VGG
verbrauchergewährleistungsgesätz (auch für digitale leistungen)
MRG: Mietrechtsgesetz- unübersichtlich besonder uübersichtlich zb §§1 bis 59 MRG
Fünf Teilbereiche des allg. Privatrechts: Allgemeiner teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Erbrecht und Familienrecht-> dieses Pandektensystem wird zwar akzeptiert aber nicht im ABGB so
Einteilung im ABGB nach älterer Methode: Personenrecht (§15 bis §284), dann Sachenrecht (§285 bis §1341) und gemeinsame Bestimmungen (§1 bis § 14 und §1342 bis §1503)
alte Definiton von sachrecht aber zu weit (umfasst zb Erbrecht und Schuldrecht- wegen sehr weitem Vermögens und Sachbegriff §285 ABGB
Dispositives, einseitig zwingendes und zwingendes Recht
zwingendes Recht: kann nicht durch Parteienvereinbarung geändert werden, vermehrt im Öff Recht, aber im PRecht dort wo öffentliches Interesse zb Leihmutterschaft nach §143 ABGB verboten
die meisten Dinge im PRecht sind dispositiv-> nachgiebig (privatautonome Rechtsgestaltung)-> hat aber die Funktion dass wenn nichts extra vereinbart dann keine Lücken-> noch dazu ist der Maßstab das was Gesetzgeber sachgemäß findet-> wenn aber drastische Abweichung dann eventuell ungültig-> wegen sittenwidrigkeit §879 ABGB- gilt subsidiär, dispotive Normen als Regelfall
Ende von privatautonomer Rechtsgestaltung aber anfang von Sittenwidrigkeit ist sehr komplex
wenn Gesetz Schwächere schützen will dann einseitig (zugunsten des Geschützten zwingendes Recht (zb maximale arbeitszeit darf nicht überschritten aber unterschritten werden)
oft nicht genau positiviert- meist erkennbar durch teleologische Interpretation-> nicht abbedungen werden wenn dies ihren zweck unterlaufen würde
Generelles zu Rechtsubjekten und Objekten
ABGB unterscheidet zwischen Personen und Sachen
person ist ein Rechtssubjekt und Träger von Rechten und Pflichten
Sachen sind Rechtsobjekte und Gegenstand von Rechten und Pflichten
dabei sind Personen in natürliche und juristische Personen eingeteilt
Natürliche Personen allg und deren Rechtsfähigkeit
jeder Mensch laut §16 ABGB
Verhältnis zueinander: wer handlungs und deliktsfähig ist, ist notwendig auch rechtsfähig, aber nicht jeder der rechtsfähig ist, ist handlungs und deliktsfähig
Rechtsfähigkeit:
beginnt mit geburt und endet mit Tod
auch nasciturus (ungeborenes Kind) ist bedingt und beschränkt Rechtsfähig §22 ABGB-> nasciturus nur Träger von Rechten aber nicht Pflichten (beschränkung)- bedingt weil bedingung dass er lebend geboren wird (Beispiel: Wenn Unfall und Nasciturus nach Geburt Schäden dann Schadensersatzanspruch, oder wenn vater stirbt kann er nasciturus beerben)-> Schutz durch strenge Handhabung bei Abtreibungen
Handlungsfähigkeit generell und für alle nicht Volljährigen
Nur weil man Rechtsfähig heisst dass nicht dass man Handlungsfähig ist §24 ABGB-> weil kann nicht durch eigenes Handeln begründen
Dabei besonders wichtig Geschäftsfähigkeit: wenn man sich durch eigenes Handeln rechtsgeschäftlich berechtigen und verpflichten kann- hängt von Entscheidungsfähigkeit
(Alter+Geisteszustand §24 Abs 2 ABGB)
Als voll geschäftsfähig gilt geistig gesunder Volljähriger
unter 18 unterteilt in Kindern (bis Vollendung des siebten Lebensjahres):
völlig Geschäftsunfähig (jedes geschäft absolut nichtig; Ausnahme ist Taschengeldparagraph §170 Abs 3 ABGB-für geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens und Versprechen zu ihrem bloßen Vorteil (zb geschenk, wenn aber zb nur reduktion dann nicht nur vorteil also Nichtig)
unmündigen Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. LJ (7-14): sind beschränkt geschäftsfähig- Geschäfte nicht absoult nichtig sondern schwebend unwirksam (hinkend->negotia claudicantia)-> folglich können sie genehmigt werden und Partner ist bis Annahme des Angebots daran gebunden, wenn keine genehmigung dann nichtig
mündigen MJ (ab 14. LJ): können sich zu Dienstleistungen verpflichten (aber nicht zu Ausbildungsverträgen) Eltern haben aber Kündigungsrecht aus wichtigem Grund §171 ABGB; dazu können über eigenen Erwerb und Sachen die ihnen überlassen worden sind frei verfügen -> solange Lebensbedürfnisse nicht Gefährdet (§170 Abs 2 ABGB)
Handlungsfähigkeit für eingeschränkte Volljährige
Volljährige: grundsätzlich unbeschränkte Geschäftsfähigkeit
außer wenn nicht im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte(geistige beeinträchtigung, Drogen, Alkohol)-
diese können zwar Alltagsgeschäfte abschließen (§242 Abs 3 ABGB) und zu ihrem bloßen vorteil Versprechen annehmen (§865 Abs 2 ABGB)
bei dauerhafter Einschränkung braucht man einen Vertreter; entweder durch:
Vorsorgevollmacht: solange noch Geschäftsfähig kann man den für den Fall des Verlustes der GF bestimmen (§260 ABGB)
solange person sich die Folgen einer Bevollmächtigungen in Grundzügen vorstellen kann dann kann sie Erwachsenenvertreter auswählen
gesetzliche Erwachsenenvertreter: nächste Angehörige, solange diese im Österreichischen Zentralen Vertretungsregister eingetragen wurden (§268 ABGB)
gerichtliche Erwachsenenvertreter: wenn es keine Angehörigen gibt, oder diese die vertretung nicht wahrnehmen können dann gerichtlich (§271 ABGB)
nur weil Erwachsenenvertreter trotzdem kein automatischer Verlust der Geschäftsfähigkeit, kann frei handeln solange notwendige Entscheidungsfähigkeit
kommt auch immer auf momentane phase an zb bipolare person in unbeeinträchtigtem Zustand kaufvertrag über Liegenschaft wirksam, sonst nur schwebend wirksam)
Bei Bestellung des ger. Erwachsenen Vertreters muss Gericht Genehmigungsvorbehalt anordnen, wenn wegen gefahr erforderlich ist (§242 ABGB)-> dann konstitutiv, auch wenn im Einzelfall entscheidungsfähig dennoch schwebend unwirksam bis zu Genehmigung
Geschäftsunfähige sind besonders geschützt-> Geht sogar vor Schutz des Dritten-> Geschäftsunfähigenschutz vor Vertrauensschutz (soll heißen auch wenn Partner es nicht bemerken konnte kommt Vertrag nicht zu Stande)
Deliktsfähigkeit
jeder der durch sein eigenes Handeln schadensersatzpflichtig werden kann
grundsätzlich ab Abschluss des 14 Lebensjahres (mündige Minderjährige §176 ABGB)- sonst haftet Aufsichtsperson (§1309 ABGB) nicht nur Eltern sondern auch zb Lehrer während Schulzeit)
wenn aber keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt oder von AP kein ersatz zu verlangen ist kann der Deliktunfähige subsidiär doch selbst haften- wenn haftung “billig” (=gerecht) ist §1310 ABGB)
Billigkeitshaftung besonders wenn unmündige das Unrecht der Tat doch einsehen können oder wenn bei Vermögensvergleich rauskommt dass es für geschädigten härter wäre kein Ersatz zu erlangen als es für Schädiger wäre Ersatz zu leisten
Tatbestand wird in Rechtsprechung auch verwendet wenn Kind Haftpflichtversicherung hat
Deliktunfähige kann auch Haften, wenn Geschädigter aus Schonung des Schädigers Verteidigung unterlassen hat
wenn aber nicht nötige Einsichtsfähigkeit dann immer deliktunfähig zb physisch beeinträchtigte
Juritische Personen
rechtliche Gebilde mit Rechtsfähigkeit (§26 ABGB)
zu Unterscheiden sind JPs des ÖffRechts (gemeinden, Sozialversicherungsträger)-> durch Hoheitsakt errichtet) und des PrivatRechts (AG, GmbH, Verein, Privatstiftung)
Rechtsfähigkeit:
nur Rechtsfähig für Zweckmässigkeit -> sonst müsste bei AG dritter mit jedem Aktionär Vertrag abschließen, jeder Aktionär müsste mit Liegenschaft im grundbuch stehen usw)
Geschäftsfähigkeit
nicht geschäftsfähig
brauchen dafür natürliche Personen als Vertreter
Deliktsfähigkeit
nicht deliktsfähig
wird aber schuldhaftes Verhalten der Organe und repräsentanten zugerechnet wenn diese Schuldhaft während Ausübung der Rolle gehandelt haben
Repräsentanten haben zwar keine organe aber trotzdem leitende Stellung und eigenständige Aufgabenbereiche (nach §337 ABGB Machthaber)
Rechtsobjekte
darauf beziehen sich Rechte und Pflichten
nach §285 ABGB ist alles eine Sache, was keine Person ist und zum Gebrauch der Menschen dient
Sachbegriff des ABGBs sehr weit gefasst und umfasst sowohl körperliches als auch unkörperliches wie Forderungen und Rechte
modernes Sachenrecht umfasst nur körperliches mit Tieren als Mittelstellung (sind laut gesetz keine Sache, werden aber so behandelt)- Affe kann weder erben noch bei Körperverletzung
schadensersatzpflichtig werden (pflicht tragen)
Unterschied zwischen Sachen und Tieren aber im Schadensersatzrecht; zb: wenn ersatz der Behandlungskosten den wert des tieres übersteigen kann §1332a ABGB dann trotzdem gebührt