3 Grundzüge des Verfassungsrechts- Grundrechte Flashcards
Allgemeines zu Grundrechten
laut Art 144 B-VG sind es verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte
als Ausdruck der liberalen GPs der Verfassung dienen sie als Abwehrrechte gegen den Staat
daraus kommen primär Unterlassungspflichten des Staates
können erst in Anspruch genommen werden, wenn Staat das durch sein Handel ermöglicht (zb recht auf Bildung geht nur wenn Staat Bildungseinrichtungen macht)
garantieren Anspruch auf Mitwirkung
Staat ist zum aktiven handeln aufgefordert wenn der Schutz eines Grundrechtträgers durch Dritte gefährdet ist- “grundrechtliche Schutzpflichten” -Wegen recht auf Leben Art 2 EMRK muss der Staat Mörder strafrechtliche verfolgen
im StGg aus 1867 im B-Vg und im EMRK( im Verfassungsrang) Teilweise auch in Verfassungsgesetzen zb (BVG über Rechte von Kindern) oder einfachen gesetzen (zb Recht auf Datenschutz §1 Datenschutzgesetz
sind demnach in verschieden Quellen und überschneiden sich- viel auch im GRC (Charta der Grundrechte der EU
Grundrechtsträger
die die Geschützt werden sollen
natürliche und juristische Personen (bei jP nur wenn sie ihrem Wesen nach an JPs angewendet werden könnte
manche berechtigen nur österreichische Staatsbürger(zb Gleichheitssatz in B-VG)- EMRK und GRC schützen aber alle unabhängig von Staatsbürgerschaft
Grundrechtsverpflichtete
Staat (Judikative, Exekutive, Legislative)
kein Gesetz, Bescheid, Urteil,… darf gegen Grundrechte verstoßen
auch wenn der Staat privatrechtlich handelt (zb Parlamentssanierung- FISKALGELTUNG
grundsätzlich gilt keine unmittelbare Drittwirkung zwischen zwei Privatpersonen- aber dafür mittelbare Drittwirkung
-alle Gesetze zb ABGB müssen Grundrechten entsprechen und diese auch vermitteln
-Verwaltungsbehörden und Gerichte müssen auch die Grundrechte bei Gesetzesauslegung und Anwendung beachten
Einschränkung der Grundrecht
wenige Grundrechte sind ABSOLUT Gewährleistet zb Verbot der Folter Art 3 EMRK
aber nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind- nur wenn Eingriff der Verhältnismässigkeitsprinzip entspricht, nämlich wenn:
-öffentliches Interesse
-Geeignetheit: Maßnahme geeingnet um Ziel zu erreichn
-Erforderlichkeit: es gibt keine weniger in die Grundrechte eingreifende Maßnahme die das gleiche erzielen würden- “kleinste Übel
-Adäquanz: Schwere des Eingriffs und das angestrebtem Ziel stehen im angemessenen Verhältnis zueinander
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manchmal wird auch explizit im Grundrecht gesagt wann es eingeschränkt werden kann: materieller gesetzesvorbehalt = inhaltliche Vorgaben für zulässige eingriffe- Eingriff muss zu Zielerreichung geeignet, erforderlich und adäquat sein-> nur bei öffentlichem Interesse
formelle Gesetzesvorbehalte: für die Eingriffe in dieses Grundrecht ist nur die Form (eines Gesetzes gegeben)- damit aber geschützt durch VFGH nur verhältnismässigkeit> Unterschied zu materiellen Vorbehalt ist dass ein zulässiger Eingriff aber zum Zweck jedes denkbaren öffentlichen Interesse erfolgen sofern Geeignetheit, Erforderlichkeit, Adäquanz-> Soll heißen materiell steht extra Liste, formell einfach alles was die Kriterien erfüllt vgl zb Art 8 EMRK
Durchsetzung der Grundrechte
Überwachung ob eingehalten durch VfGH
um Grundrechtskonformität zu prüfen sowohl bei generell-abstrakt (Gesetze und Verordnungen) und individuell-konkrete Rechtsakte (Entscheidungen der Verwaltungsgerichte)
für ordentliche Gerichte ist VfGH nicht zuständig sondern Instanzenzug der OGH endet- ordentliche Gerichtsbarkeit des OGh stell Grundrechte in gerichtlichen Entscheidungen sicher
Schutz des Privat- und Familienlebens: Art 8 EMRK
Privatleben Familienleben, Wohnung und Briefverkehr dazu kommt zb Schutz des Hausrechts Art 9 StGG oder des Briefgeheimnisses Art 10 Stgg, Grundrecht auf Datenschutz §1 DSg oder Fernmeldegeheimnis Art 10a StGG
Schutz des Privatlebens sehr weit zu verstehen; Körperliche und geistige Integrität, Selbstbestimmung über Körper udn Sexualverhalten, Schutz des namen
Schutz des Familienlebens: alle Blutsverwandte, Eheschließungen und Adoption
sicher Kernfamilie (Eltern und kinder) wenn nah genug dann weiter aber auch alle Lebensgefährten hetero-/homosexuelle
Recht auf Achtung der Wohnung: Rückzugsort, Schutz vor Immissionen, Wohungsdruscuchungen
Achtung des Briefverkehrs: Briefgeheimnis nach Art 10 StGG, dazu kommt 10a StGG für elektronische Kommunikation also auch Telefone usw
Datenschutz: sowohl §1 DSG als auch Art 8 EMRK zb wenn persönliche Daten gesammelt werden ohne Einstimmung/Anlass ist es ein Eingriff
Art 8 Abs 2 EMRK enthält Gesetzesvorbehalt für Eingriff für folgende öffentliche Interessen: nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliche Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung strafbarer Handlungen Schutz der Gesundheit und der Moral oder Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
Schutz der freien Meinungsäußerung:
Art 10 EMRK und Art 13 StGG
Kommunikation von Individuen nach Außen- egal ob Werturteile oder Tatsachenbehauptungen
Schützt auch Informationsfreiheit
umfasst alle Ausdrucksmittel
Kommerzielle Werbung auch geschützt aber teilweise strenger
Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit sind speziell: -bei Presse gilt zb Verbot der Vorzensur
-in Art 10 Abs 2 EMRK wieder materieller Gesetzesvorbehalt- Gründe aufgelistet
Gleichheitsgrundsatz:
Art 7 B-VG und Art 2 StGG
Ungleichbehandlung der Staatsbürger wird verboten
-Exemplarische Aufzählung verbotener Differenzierungsmerkmale im Art 7(Klasse, Geburt, Geschlecht, Bekenntnis, Stand)
Verbot unsachlicher Differenzierung: jede Differenzierung ist gleichheitswidrig, wenn keine Unterschiede im Tatsächlichen bestehen
Verbot unsachlicher Gleichbehandlung: Ungleiches darf nicht gleichbehandelt
werden
Allgemeines Sachlichkeitsgebot: Prüfung, ob Regel für sich sachlich ist
Große praktische Bedeutung auch für Vollziehung; Prüfung bei Entscheidung eines Verwaltungsgerichts:
-Entscheidung stützt sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz
-Gesetz wurde gleichheitswidriger Inhalt unterstellt
-Ob Gericht Willkür geübt hat
Verfahrensgrundrechte:
ohne faire Verfahren ist effektiver Rechtsschutz nicht möglich
in Art 6 EMRK
für Zivil und Strafrechtliches
zählt bei Öffentlich Rechtlich als Zivil wenn vermögen betroffen ist
strafrechtlich nicht nur alles vor Strafgericht, sondern auch alles was Freiheitsentzug oder ähnliches vorsieht zb Disziplinarstrafen
4 Zentrale Garantien:
1. Zugang zu gesetzlich eingerichteten, unabhängigen, unparteiischen Gerichte oder entsprechend unabhängiger Verwaltungsbehörde
2. Einhaltung der angemessenen verfahrensdauer
3. Anspruch auf mündliche öffentliche Verhandlung
4. faires Verfahren im engeren Sinne: Zugang zu Akten gleichberechtigt, Parteiengehör
bei Strafrecht laut Art 6 EMRK zusätzlich noch Verfahrensgrundrechte zb Unschuldsvermutung, Recht auf Dolmetscher, Recht sich wirksam zu verteidigen → Pflichtverteidiger wenn man sich nicht leisten kann