2 Schuldrecht ohne Schadenersatz Flashcards
Grundbegriffe des Schuldrechts
Schuldverhältnis = Rechtsband, das Personen verbindet und Parteien gegenüber berechtigt-> vinculum iuris
ist aber nur relatives Recht- nicht weil bei Sachenrecht absolutes Recht
laut §859 ABGB durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder erlittener Beschädigung (auch gesetzlich-> Unterscheidung zwischen:
-vertraglich: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag,Wervertrag, Auftragsvertrag, Kreditvertrag, Verwahrungsvetrag oder Leihvertrag- kann nach Privatautonomie auch Mischformen betreffen
Unterscheidung auch zwischen allgemein (Entstehung/Beendung von Schuldverhältnissen und Recht der Leistungsstörungen ) und besonderem Teil (konkrete Schuldverhältnisse)
Allgemeines zu Leistungsstörungen
wenn Fehler erst bei Vertragserfüllung passiert
3 Fälle: nachträgliche Unmöglichkeit (Nichterfüllung), Verzug (nichterfüllung) und Gewährleistung (schlechterfüllung)
Charakteristikum: Synallagma (Austauschverhältnis: Leistung und Gegenleistung- jeder Gleichzeitig Schuldner und Gläubiger
Ad Leistungsstörung: Einführung Nachträgliche Unmöglichkeit
hätte zu Zeitpunkt des vertragsabschlusses noch erbracht werden können aber jetzt nicht mehr
Kriterium: kann ENDGÜLTIG nicht mehr erbracht werden
3 Gruppen
Ad Leistungsstörung: Zufällige Nachträgliche Unmöglichkeit
nach §1447 ABGB
Sache geht ohne Verschulden unter
Frage: Wer trägt Risiko?
Zeitpunkt der bedungenen (vereinbarten) Übergabe ist essentiell
bei Speziesachen eher einfach (einfach Geld zurück wenn nochbei Übergeber zb.)-komplizierter bei gattungssachen
genus non perit- gatus geht nicht unter
ab Zeitpunkt der bedungenen Übergabe wird gattungsssache wie Speziessache behandelt (KONZENTRATION)
Ad Leistungsstörung: Dem Schuldner zuzurechnende Nachträgliche Unmöglichkeit
durch Verschulden des schuldners oder seines Gehilgen
Gläubiger hat dabei dann Wahlrecht: am vertrag festhalten und Wert der untergegangener Sache verlangen (=Austauschanspruch) oder vom Vertrag zurücktreten und Wertdiffereny zwischen Leistung und Gegenleistung verlangen (=Differenzanspruch)
Ad Leistungsstörung: Dem Gläubiger zuzurechnende Nachträgliche Unmöglichkeit
in der Sphäre des Gläubigers
Verschulden des Gläubigers nicht notwendig
auch wenn wenn vertraglich geschuldeten Erfolg selsbt herbeifüßhrt (zb Auto selbst repariert
oder zufällig im Gläubigerverzug untergeht §1419 ABGB
Rechtsfolge: Schuldner kann Gegenleistung verlangen
Ad Leistungsstörung: Schuldnerverzug
Schuldnerverzug (Leistungsverzug) §918 ff ABGB):
Erfüllung noch möglich
Objektiver Schuldnerverzug:
-Schuldner leistet nicht wie vereinbart aber ihn trifft kein Verschulden
-Gläubiger hat Wahlrecht: Vertrag festhalten oder mit angemessener Nachfrist zurücktreten
-aufgrund mangels von Verschulden hat Gläubiger nicht Anspruch auf Schadensersatzrecht zb für Anreise
——–
Subjektiver Schuldnerverzug:
-Schuldhaft vom Schuldner verursacht
-Gläubiger hat wieder Wahlrecht: Vertrag festhalten oder mit angemessener Nachfrit zurücktreten
-Diesmal hat Gläubiger aber auch Schadensersatzanspruch- Verschulden nach §1289 ABGB
-Gefahr geht auch im Zeitpunkt bedungener Übergabe nicht über zb: BSP s. 62
Ad Leistungsstörungen: Gläubigerverzug
Gläubigerverzug (Annahmeverzug) §1419 ABGB:
Gläubiger ist nicht zur Annahme der Leistung verpflichtet (aber zur Zahlung der Gegenleistung- (aber zur Zahlung der Gegenleistung)
Gläubiger kann nur in Verzug geraten wenn Schuldner seine Leistung ordnungsmäßig angeboten hat
Schuldner kann die Sache schuldbefreiend bei Gericht hinterlegen und erhält Ersatz für Aufwendungen
Gefahr geht über
Gewährleistung- Allgemeines und Abgrenzung
Vertrag wird zwar erfüllt aber mangelhaft- Schlechterfüllung
-Gläubiger kann Annahme verweigern, Schuldner gerät in Verzug
Verschuldensabhängige Haftung für Sach-und Rechtsmängel im Zeitpunkt der Vertragserfüllung
nur bei entgeltlichen geschäften
Ziel: Subjektive Äquivalenz- Verhältnis von leistung und Gegenleistung wiederherstellen
Im AGBG sehr allgemein- bei B2B und C2C
bei B2C kommt auch VGG (bei Kauf über Waren oder Bereitstellung digitaler Leistungen dazu (Zusätzlich zu KSchG und ABGB)
KschG für B2C und dazu ABGB
Gewährleistung- Mangel und maßgebender Zeitpunkt
Mangelhaftigkeit durch Vergleich der erbrachten Leistung mit dem Vertraglich geschuldet
jede Abweichung der Leistung von Vertragsinhalt ist ein Mangel
laut §922 ABGB: Übergeber leistet dafür Gewähr, das Leistung dem Vertrag entspricht
VGG unterscheidet zwischen vertraglich vereinbart §5 VGG und §6VGG objektiv erforderlichen Eigenschaften
Sachmangel: haftet der Sache körperlich an
Rechtsmangel: geschuldete Rechtsposition wird nicht übertragen
Fristen zur Vermutung im Zeitpunkt der Übergabe
ABGB: 6 Monate (§924 ABGB)
VGG: 12 Monate (§11 VGG)
Rechtsfolgen der Gewährleistung und Fristen: (§§932ff ABGB, §§12,20 VGG) Teil 1
Rechtsfolgen sind nur gegenüber dem Vertragspartner einklagbar
Garantie ist davon unabhängig
Primäre Gewährleistungsbehelfe: Austausch und Verbesserung-Übernehmer kann frei zwischen diesen zwei Dingen wählen, wenn nicht ein Behelf unmöglich ist oder mit einem Unverhältnismäßig großen Aufwand für den Übergeber verbunden ist (§932 Abs Satz 1 ABGB); §12Abs3 VGG
——
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe nur, wenn:
beidePrimäre Behelfe für Übergeber unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig
Übergeber einen der primäre Behelfe verweigert bzw nicht mit angemessener Frist vornimmt- Übernehmer kann dann zwischen primär und sekundär entscheiden
beide Primäre Behelfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind- Übernehemer kann zwischen primär und sekundär wählen
beide primäre Behelfe dem Übernehmer unzumutbar sind, aufgrund von Gründen die in der Person des Übergebers liegen-kann Übernehmer zwischen primär und sekundär wählen- sehr strender Maßstba ist essentiel (bloße Mangelhaftigkeit reicht nicht aus
Verbraucherkauf nach §12 Abs 4 Z 1 VGG: bei besonderer Schwere des Mangels kann zweite Ebene gerechtfertigt sein
-»»> Nur einer der Gründe muss vorliegen
Rechtsfolgen der Gewährleistung und Fristen: (§§932ff ABGB, §§12,20 VGG) Teil 2
Sekundäre Behelfe sind: Preisminderung und Gewährleistungrechtliche Vertragsauflösung
dabei hat Übernehmer grundsätzlich Wahlrecht, wenn Mangel aber nur Geringfügig dann nur Preisminderung- das mus für jeden Vertrag geprüft werden (kommt zb daruaf an ob Eigenschaft bedungen wurde oder nicht
Preisminderung wird relativ berechnet: Wert der mangelfreien Sache muss dem Wert der mangelhaften Sache im Verhältnis stehen und somit auch die Preise (W:w=P:p)
Vertragsauflösung: Verpflichtungen erlöschen, bereits geleistetes ist zurückzuleisten
Gewährleistungsfrsit bei beweglichen Sachen: 2 Jahre nach §933 ABGB- bei Unbeweglichen 3 Jahre
Beginnt bei Sachmängeln bei der Übergabe, bei Rechtsmängeln ab Kenntnis des Mangels
3 Monate ab Ende der Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung des Mangels §933 Abs 3 ABGB; §28 Abs 1 VGG
Ausschluss der Gewährleistung
Gewährleistungsregeln sind dispositiv und können beschränkt werdne
bei B2C nicht möglich §9KSchG und §3 VGG
Ausnahme sind gebrauchte bewegliche Sachen, wobei Frist auf ein jahr verkürzt werden kann wenn das ausgehandekt wirt §10 abs 2 VGG
ausgeschlossen bei offenkundiugen Mängeln §928 ABGB
Ausgeschlossen bei kauf in Pausch und Bogen §930 ABGB-Sachgesamtheit