2 Schuldrecht ohne Schadenersatz Flashcards

1
Q

Grundbegriffe des Schuldrechts

A

Schuldverhältnis = Rechtsband, das Personen verbindet und Parteien gegenüber berechtigt-> vinculum iuris

ist aber nur relatives Recht- nicht weil bei Sachenrecht absolutes Recht

laut §859 ABGB durch Rechtsgeschäft, Gesetz oder erlittener Beschädigung (auch gesetzlich-> Unterscheidung zwischen:
-vertraglich: Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag,Wervertrag, Auftragsvertrag, Kreditvertrag, Verwahrungsvetrag oder Leihvertrag- kann nach Privatautonomie auch Mischformen betreffen

Unterscheidung auch zwischen allgemein (Entstehung/Beendung von Schuldverhältnissen und Recht der Leistungsstörungen ) und besonderem Teil (konkrete Schuldverhältnisse)

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2
Q

Allgemeines zu Leistungsstörungen

A

wenn Fehler erst bei Vertragserfüllung passiert

3 Fälle: nachträgliche Unmöglichkeit (Nichterfüllung), Verzug (nichterfüllung) und Gewährleistung (schlechterfüllung)

Charakteristikum: Synallagma (Austauschverhältnis: Leistung und Gegenleistung- jeder Gleichzeitig Schuldner und Gläubiger

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3
Q

Ad Leistungsstörung: Einführung Nachträgliche Unmöglichkeit

A

hätte zu Zeitpunkt des vertragsabschlusses noch erbracht werden können aber jetzt nicht mehr

Kriterium: kann ENDGÜLTIG nicht mehr erbracht werden

3 Gruppen

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4
Q

Ad Leistungsstörung: Zufällige Nachträgliche Unmöglichkeit

A

nach §1447 ABGB

Sache geht ohne Verschulden unter

Frage: Wer trägt Risiko?

Zeitpunkt der bedungenen (vereinbarten) Übergabe ist essentiell

bei Speziesachen eher einfach (einfach Geld zurück wenn nochbei Übergeber zb.)-komplizierter bei gattungssachen

genus non perit- gatus geht nicht unter

ab Zeitpunkt der bedungenen Übergabe wird gattungsssache wie Speziessache behandelt (KONZENTRATION)

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5
Q

Ad Leistungsstörung: Dem Schuldner zuzurechnende Nachträgliche Unmöglichkeit

A

durch Verschulden des schuldners oder seines Gehilgen

Gläubiger hat dabei dann Wahlrecht: am vertrag festhalten und Wert der untergegangener Sache verlangen (=Austauschanspruch) oder vom Vertrag zurücktreten und Wertdiffereny zwischen Leistung und Gegenleistung verlangen (=Differenzanspruch)

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6
Q

Ad Leistungsstörung: Dem Gläubiger zuzurechnende Nachträgliche Unmöglichkeit

A

in der Sphäre des Gläubigers
Verschulden des Gläubigers nicht notwendig

auch wenn wenn vertraglich geschuldeten Erfolg selsbt herbeifüßhrt (zb Auto selbst repariert

oder zufällig im Gläubigerverzug untergeht §1419 ABGB

Rechtsfolge: Schuldner kann Gegenleistung verlangen

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7
Q

Ad Leistungsstörung: Schuldnerverzug

A

Schuldnerverzug (Leistungsverzug) §918 ff ABGB):

Erfüllung noch möglich

Objektiver Schuldnerverzug:
-Schuldner leistet nicht wie vereinbart aber ihn trifft kein Verschulden
-Gläubiger hat Wahlrecht: Vertrag festhalten oder mit angemessener Nachfrist zurücktreten
-aufgrund mangels von Verschulden hat Gläubiger nicht Anspruch auf Schadensersatzrecht zb für Anreise
——–
Subjektiver Schuldnerverzug:
-Schuldhaft vom Schuldner verursacht
-Gläubiger hat wieder Wahlrecht: Vertrag festhalten oder mit angemessener Nachfrit zurücktreten
-Diesmal hat Gläubiger aber auch Schadensersatzanspruch- Verschulden nach §1289 ABGB
-Gefahr geht auch im Zeitpunkt bedungener Übergabe nicht über zb: BSP s. 62

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8
Q

Ad Leistungsstörungen: Gläubigerverzug

A

Gläubigerverzug (Annahmeverzug) §1419 ABGB:

Gläubiger ist nicht zur Annahme der Leistung verpflichtet (aber zur Zahlung der Gegenleistung- (aber zur Zahlung der Gegenleistung)

Gläubiger kann nur in Verzug geraten wenn Schuldner seine Leistung ordnungsmäßig angeboten hat

Schuldner kann die Sache schuldbefreiend bei Gericht hinterlegen und erhält Ersatz für Aufwendungen

Gefahr geht über

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9
Q

Gewährleistung- Allgemeines und Abgrenzung

A

Vertrag wird zwar erfüllt aber mangelhaft- Schlechterfüllung

-Gläubiger kann Annahme verweigern, Schuldner gerät in Verzug

Verschuldensabhängige Haftung für Sach-und Rechtsmängel im Zeitpunkt der Vertragserfüllung

nur bei entgeltlichen geschäften

Ziel: Subjektive Äquivalenz- Verhältnis von leistung und Gegenleistung wiederherstellen

Im AGBG sehr allgemein- bei B2B und C2C

bei B2C kommt auch VGG (bei Kauf über Waren oder Bereitstellung digitaler Leistungen dazu (Zusätzlich zu KSchG und ABGB)

KschG für B2C und dazu ABGB

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10
Q

Gewährleistung- Mangel und maßgebender Zeitpunkt

A

Mangelhaftigkeit durch Vergleich der erbrachten Leistung mit dem Vertraglich geschuldet

jede Abweichung der Leistung von Vertragsinhalt ist ein Mangel

laut §922 ABGB: Übergeber leistet dafür Gewähr, das Leistung dem Vertrag entspricht

VGG unterscheidet zwischen vertraglich vereinbart §5 VGG und §6VGG objektiv erforderlichen Eigenschaften

Sachmangel: haftet der Sache körperlich an

Rechtsmangel: geschuldete Rechtsposition wird nicht übertragen

Fristen zur Vermutung im Zeitpunkt der Übergabe
ABGB: 6 Monate (§924 ABGB)
VGG: 12 Monate (§11 VGG)

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11
Q

Rechtsfolgen der Gewährleistung und Fristen: (§§932ff ABGB, §§12,20 VGG) Teil 1

A

Rechtsfolgen sind nur gegenüber dem Vertragspartner einklagbar

Garantie ist davon unabhängig

Primäre Gewährleistungsbehelfe: Austausch und Verbesserung-Übernehmer kann frei zwischen diesen zwei Dingen wählen, wenn nicht ein Behelf unmöglich ist oder mit einem Unverhältnismäßig großen Aufwand für den Übergeber verbunden ist (§932 Abs Satz 1 ABGB); §12Abs3 VGG
——
Sekundäre Gewährleistungsbehelfe nur, wenn:

beidePrimäre Behelfe für Übergeber unmöglich oder unverhältnismäßig aufwendig

Übergeber einen der primäre Behelfe verweigert bzw nicht mit angemessener Frist vornimmt- Übernehmer kann dann zwischen primär und sekundär entscheiden

beide Primäre Behelfe für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden sind- Übernehemer kann zwischen primär und sekundär wählen

beide primäre Behelfe dem Übernehmer unzumutbar sind, aufgrund von Gründen die in der Person des Übergebers liegen-kann Übernehmer zwischen primär und sekundär wählen- sehr strender Maßstba ist essentiel (bloße Mangelhaftigkeit reicht nicht aus

Verbraucherkauf nach §12 Abs 4 Z 1 VGG: bei besonderer Schwere des Mangels kann zweite Ebene gerechtfertigt sein

-»»> Nur einer der Gründe muss vorliegen

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12
Q

Rechtsfolgen der Gewährleistung und Fristen: (§§932ff ABGB, §§12,20 VGG) Teil 2

A

Sekundäre Behelfe sind: Preisminderung und Gewährleistungrechtliche Vertragsauflösung

dabei hat Übernehmer grundsätzlich Wahlrecht, wenn Mangel aber nur Geringfügig dann nur Preisminderung- das mus für jeden Vertrag geprüft werden (kommt zb daruaf an ob Eigenschaft bedungen wurde oder nicht

Preisminderung wird relativ berechnet: Wert der mangelfreien Sache muss dem Wert der mangelhaften Sache im Verhältnis stehen und somit auch die Preise (W:w=P:p)

Vertragsauflösung: Verpflichtungen erlöschen, bereits geleistetes ist zurückzuleisten

Gewährleistungsfrsit bei beweglichen Sachen: 2 Jahre nach §933 ABGB- bei Unbeweglichen 3 Jahre

Beginnt bei Sachmängeln bei der Übergabe, bei Rechtsmängeln ab Kenntnis des Mangels

3 Monate ab Ende der Gewährleistungsfrist zur Geltendmachung des Mangels §933 Abs 3 ABGB; §28 Abs 1 VGG

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13
Q

Ausschluss der Gewährleistung

A

Gewährleistungsregeln sind dispositiv und können beschränkt werdne

bei B2C nicht möglich §9KSchG und §3 VGG

Ausnahme sind gebrauchte bewegliche Sachen, wobei Frist auf ein jahr verkürzt werden kann wenn das ausgehandekt wirt §10 abs 2 VGG

ausgeschlossen bei offenkundiugen Mängeln §928 ABGB

Ausgeschlossen bei kauf in Pausch und Bogen §930 ABGB-Sachgesamtheit

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