2 Erbrecht Flashcards
Grundlagen und Berufungsgründe Erbrecht
beschäftigt sich mit Rechtsfolgen des Todes eines menschen (dem verstorbenen)- oft Erblasser genannt
oft geht nur um vermögenswerte Rechte und Pflichten des Verstorbenen
bilden Verlassenschaft (§531 ABGB)-früher Nachlass genannt
man kann aber nicht zb Verdienstorden oder akademischen Grad erben aber zb kreditverbindlichkeit
Frage: wer wird gesamtrechtsnachfolger oder wer welche Quote erhält
der Erbe übernimmt nicht nur einzelne Vermögensstücke (einzelrechtsnachfolge)
Verstorbener kann aber auch bestimmen dass Leute nicht Erben sind sondern nur einzelne Stücke erhalten -> Vermächtnis Teilnehmer
Wer Erbe werden will braucht einen Berufungsgrund (Rechtsgrund)
gewillkürte Erbfolge (§§552 ff ABGB) ermöglicht einzelnen durch testament/vermächtnis Auftteilug des vermögens zu ermöglichen-> Testierfreiheit
sonst ist die subsidiäre Berufungsgrundlage die gesetzliche Erbfolge (§772 ABGB)
Gesetzliche Erbfolge generelles
bedeutendster Berufungsgrund
sobald keine Vorkehrungen von Erblasser
§§730 ff ABGB- basiert auf hypothetischen Erblasserwillen
Prinzip der Familienerbfolge
Parentelsystem und Ehegatte (hägt davon ab mit wem er konkurriert)
Gesetzliche Erbfolge Parentelsystem
Vier parentele nach §731 ABGB
- Parentel bilden Kinder und Kindeskinder (§§732-734 ABGB)
- Parentel bilden Eltern und deren Nachkommen (geschwistesn, Neffen,..) 735-737 ABGB)
- Parentel: großeltern und deren Nachkommen (Tante, Cousin,…) (§§738-740 ABGB)
- Parentel: Urgroßvater-ABER nicht Nachkommen (§741 ABGB)-> das bildet die Erbrechtsgrenze
immer nacheinander zum Zug-immer nur ein Parentel
Regel 1: primär erben Stammhäupter des parentels (§§ 732 ABGB)-wenn mehrere dann gleiche Quote
Regel 2: Es erbt immer das niedrigste Parentel und nie mehrere nebeneinander
Ablauf: zuerst Prüfen welche Blutsverwandte leben- dann in dem parentel verteilen
wenn Stammhäupter nicht zum zug kommen dann Nachkommen in ihrer rechtsposition und Repräsentation
Wenn keine Nachkommen dann Anwachsung-> ABER: Repräsentation vor Anwachsung
Gesetzliche Erbfolge Ehepartner
keinem Parentel zuzuordnen sondern erbt neben Parentelen
hängt davon ab mit wem er konkurriert (§744 ABGB)
neben dem 1. P ein Drittel der Verlassenschaft
neben 2. erbt er ⅔-dazu kommt, dass statt Anwachsung oder Repräsentation Ehegatten zum Zug kommen
neben 3.P und 4.P erbt Ehegatte alles
gilt nur für Ehegatten und ePs
Gewillkürte Erbfolge- Generelles und Basics zu letztwilligen Verfügungen
Testierfreiheit aufgrund der Privatautonomie
Letztwillige Verfügungen
wenn hypothetischer Wille des Erblassers nicht dem konkreten entspricht
zwei arten siehe unten (§552 Abs 2 ABGB)
STRENGER Formzwang §577 ff ABGB-> sonst ist Verfügung ungültig
vertretungsfeindliches, einseitiges Rechtsgeschäft
Geschäftsfähigkeit nötig, da Willenserklärung-> Testierfähigkeit (§§566-569 ABGB)
Unbeschränkte testierfähigkeit haben geistig gesunde Volljährige
beschränkte Testierfähigkeit; auch mündige Minderjährige können das vor Gericht oder Notar tun (§569 ABGB)
auch Personen mit erwachsenenvertreter können, wenn nötige Einsichtsfähigkeit testieren
dazu auch Bewusstsein zu Testieren notwendig-animus testandi
Letztwillige Verfügung- Testament
letztwillige verfügung mit Erbeinsetzung
treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Person des Verstorbenen ein
wenn formgültig verdrängt es gesetzliche Erbfolge (§727 ABGB)
öffentliches Testament: vor Gericht oder Notar §581-583 ABGB
primär aber private Testamentsformen
einfachste: eigenhändiges Testament §578 ABGB): selbst mit Hand schreiben und am Ende unterschreiben
fremdhändiges Testament (§§579 ff ABGB)- Erblasser hat nicht selsbt mit hand geschrieben, aber eigenhändig verfasster Zusatz, dass Urkunde letzten Wille enthält (nuncupatio) und dann muss er unterschreiben- dazu dann drie Zeugen mit Identitäserkennung auf Urkunde+ zb “als Testamentszeuge” unterschreiben
Nottestament (§584 ABGB) mündlich oder fremdhändig vor zwei zeugen- nur wenn droht das stirbt oder Testierfähigkeit sofort verliert
Zeugen müssen fähige zeugen sein (§587 ABGB)- nicht selsbt begp nstig oder naheverhältnis (§588 ABGB)
Sonstige Letztwillige Verfügungen
hier wird nicht über Erbrecht verfügt
nur einzelne Vermögenspositionen
Vermächtnis- Begünstigte heißen Vermächtnisteilnehmer (§§647 ff ABGB)-> Einzelrechtsnachfolger- nur schuldrechtlichen Anspruch ahf die Herausgabe der konkreten Sache
Erwerb richtet sich nach allgemeinem Sachenrecht
gleiche Formvorschriften wie bei Testament
Rechtsstellung der Erben
großer Unterschied ob Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge, weil ersteres die Nachfolge in allen Rechten und Pflichten betrifft- auch haften
von verlassenschaftsgericht mit Gerichtsbeschluss eingeantwortet- Erbe ipso iure (automatisch) Eigentümer, Gläubiger und Schuldner
wenn Aktiven niedriger als Passiven ist es gefährlich für Erbe- dieser kann Haftung aber gestalten (§800 ABGB)
Erbe kann sich dessen entschlagen
Haftung hängt von Erbantrittserklärung ab
wenn unbedingte Erbantrittserklärung: haftet er für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamte Vermögen (§801 ABGB)
Wenn bedingte Erbantrittserklärung, dann wird im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar alles Vermögenswerte errichtet (§802 ABGb)- der Erbe haftet dann nur bis zum Wert der übernommene Aktiven-> im schlimmsten Fall also mit Null aussteigen
Pflichtteilsrecht
Beschränkung der Testierfreiheit
gilt für besonders nahestehende Personen: nach §757 1. Parentel und Ehegatte- hälfte des gesetzlichen Erbteils (dass was gesetzliche Erbfolge ( ABGB 759 ABGB)
Entziehung des pflichtteils= Enterbung; sehr enge Voraussetzungen (§§769-775 ABGB)
jemand der gegen Erblasser oder bestimmte nahe Angehörige gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist
den wahren Willen des Verstorbenen vereiteln will (zb testament unterdrückt)
dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat (Psychoterror, im Notstand hilflos,…)
familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat (zb grundlose Ablehnung von Kontakt
Man kann Pflichtteil auch mindern- wenn zwischen beiden sehr lange kein Naheverhältnis bestand (§776 ABGB)