2 Erbrecht Flashcards

1
Q

Grundlagen und Berufungsgründe Erbrecht

A

beschäftigt sich mit Rechtsfolgen des Todes eines menschen (dem verstorbenen)- oft Erblasser genannt

oft geht nur um vermögenswerte Rechte und Pflichten des Verstorbenen

bilden Verlassenschaft (§531 ABGB)-früher Nachlass genannt

man kann aber nicht zb Verdienstorden oder akademischen Grad erben aber zb kreditverbindlichkeit

Frage: wer wird gesamtrechtsnachfolger oder wer welche Quote erhält

der Erbe übernimmt nicht nur einzelne Vermögensstücke (einzelrechtsnachfolge)

Verstorbener kann aber auch bestimmen dass Leute nicht Erben sind sondern nur einzelne Stücke erhalten -> Vermächtnis Teilnehmer

Wer Erbe werden will braucht einen Berufungsgrund (Rechtsgrund)

gewillkürte Erbfolge (§§552 ff ABGB) ermöglicht einzelnen durch testament/vermächtnis Auftteilug des vermögens zu ermöglichen-> Testierfreiheit

sonst ist die subsidiäre Berufungsgrundlage die gesetzliche Erbfolge (§772 ABGB)

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2
Q

Gesetzliche Erbfolge generelles

A

bedeutendster Berufungsgrund

sobald keine Vorkehrungen von Erblasser

§§730 ff ABGB- basiert auf hypothetischen Erblasserwillen

Prinzip der Familienerbfolge

Parentelsystem und Ehegatte (hägt davon ab mit wem er konkurriert)

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3
Q

Gesetzliche Erbfolge Parentelsystem

A

Vier parentele nach §731 ABGB

  1. Parentel bilden Kinder und Kindeskinder (§§732-734 ABGB)
  2. Parentel bilden Eltern und deren Nachkommen (geschwistesn, Neffen,..) 735-737 ABGB)
  3. Parentel: großeltern und deren Nachkommen (Tante, Cousin,…) (§§738-740 ABGB)
  4. Parentel: Urgroßvater-ABER nicht Nachkommen (§741 ABGB)-> das bildet die Erbrechtsgrenze
    immer nacheinander zum Zug-immer nur ein Parentel

Regel 1: primär erben Stammhäupter des parentels (§§ 732 ABGB)-wenn mehrere dann gleiche Quote

Regel 2: Es erbt immer das niedrigste Parentel und nie mehrere nebeneinander

Ablauf: zuerst Prüfen welche Blutsverwandte leben- dann in dem parentel verteilen

wenn Stammhäupter nicht zum zug kommen dann Nachkommen in ihrer rechtsposition und Repräsentation

Wenn keine Nachkommen dann Anwachsung-> ABER: Repräsentation vor Anwachsung

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4
Q

Gesetzliche Erbfolge Ehepartner

A

keinem Parentel zuzuordnen sondern erbt neben Parentelen

hängt davon ab mit wem er konkurriert (§744 ABGB)

neben dem 1. P ein Drittel der Verlassenschaft

neben 2. erbt er ⅔-dazu kommt, dass statt Anwachsung oder Repräsentation Ehegatten zum Zug kommen

neben 3.P und 4.P erbt Ehegatte alles

gilt nur für Ehegatten und ePs

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5
Q

Gewillkürte Erbfolge- Generelles und Basics zu letztwilligen Verfügungen

A

Testierfreiheit aufgrund der Privatautonomie

Letztwillige Verfügungen
wenn hypothetischer Wille des Erblassers nicht dem konkreten entspricht

zwei arten siehe unten (§552 Abs 2 ABGB)

STRENGER Formzwang §577 ff ABGB-> sonst ist Verfügung ungültig

vertretungsfeindliches, einseitiges Rechtsgeschäft

Geschäftsfähigkeit nötig, da Willenserklärung-> Testierfähigkeit (§§566-569 ABGB)

Unbeschränkte testierfähigkeit haben geistig gesunde Volljährige
beschränkte Testierfähigkeit; auch mündige Minderjährige können das vor Gericht oder Notar tun (§569 ABGB)

auch Personen mit erwachsenenvertreter können, wenn nötige Einsichtsfähigkeit testieren
dazu auch Bewusstsein zu Testieren notwendig-animus testandi

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6
Q

Letztwillige Verfügung- Testament

A

letztwillige verfügung mit Erbeinsetzung

treten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die rechtliche Person des Verstorbenen ein

wenn formgültig verdrängt es gesetzliche Erbfolge (§727 ABGB)

öffentliches Testament: vor Gericht oder Notar §581-583 ABGB

primär aber private Testamentsformen

einfachste: eigenhändiges Testament §578 ABGB): selbst mit Hand schreiben und am Ende unterschreiben

fremdhändiges Testament (§§579 ff ABGB)- Erblasser hat nicht selsbt mit hand geschrieben, aber eigenhändig verfasster Zusatz, dass Urkunde letzten Wille enthält (nuncupatio) und dann muss er unterschreiben- dazu dann drie Zeugen mit Identitäserkennung auf Urkunde+ zb “als Testamentszeuge” unterschreiben

Nottestament (§584 ABGB) mündlich oder fremdhändig vor zwei zeugen- nur wenn droht das stirbt oder Testierfähigkeit sofort verliert

Zeugen müssen fähige zeugen sein (§587 ABGB)- nicht selsbt begp nstig oder naheverhältnis (§588 ABGB)

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7
Q

Sonstige Letztwillige Verfügungen

A

hier wird nicht über Erbrecht verfügt

nur einzelne Vermögenspositionen

Vermächtnis- Begünstigte heißen Vermächtnisteilnehmer (§§647 ff ABGB)-> Einzelrechtsnachfolger- nur schuldrechtlichen Anspruch ahf die Herausgabe der konkreten Sache

Erwerb richtet sich nach allgemeinem Sachenrecht

gleiche Formvorschriften wie bei Testament

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8
Q

Rechtsstellung der Erben

A

großer Unterschied ob Gesamtrechtsnachfolge oder Einzelrechtsnachfolge, weil ersteres die Nachfolge in allen Rechten und Pflichten betrifft- auch haften

von verlassenschaftsgericht mit Gerichtsbeschluss eingeantwortet- Erbe ipso iure (automatisch) Eigentümer, Gläubiger und Schuldner

wenn Aktiven niedriger als Passiven ist es gefährlich für Erbe- dieser kann Haftung aber gestalten (§800 ABGB)

Erbe kann sich dessen entschlagen

Haftung hängt von Erbantrittserklärung ab
wenn unbedingte Erbantrittserklärung: haftet er für alle Verbindlichkeiten mit seinem gesamte Vermögen (§801 ABGB)

Wenn bedingte Erbantrittserklärung, dann wird im Verlassenschaftsverfahren ein Inventar alles Vermögenswerte errichtet (§802 ABGb)- der Erbe haftet dann nur bis zum Wert der übernommene Aktiven-> im schlimmsten Fall also mit Null aussteigen

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9
Q

Pflichtteilsrecht

A

Beschränkung der Testierfreiheit

gilt für besonders nahestehende Personen: nach §757 1. Parentel und Ehegatte- hälfte des gesetzlichen Erbteils (dass was gesetzliche Erbfolge ( ABGB 759 ABGB)

Entziehung des pflichtteils= Enterbung; sehr enge Voraussetzungen (§§769-775 ABGB)

jemand der gegen Erblasser oder bestimmte nahe Angehörige gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist

den wahren Willen des Verstorbenen vereiteln will (zb testament unterdrückt)

dem Erblasser in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat (Psychoterror, im Notstand hilflos,…)

familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat (zb grundlose Ablehnung von Kontakt

Man kann Pflichtteil auch mindern- wenn zwischen beiden sehr lange kein Naheverhältnis bestand (§776 ABGB)

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