§ 47 VwGO - Normenkontrollverfahren Flashcards
Wann ist ein Normenkontrollantrag nach 47 VwGO statthaft?
Wenn sich der Antrag gegen untergesetzliche Normen des Landesrecht richtet
Was sind Satzungen?
Rechtsvorschriften, die von einer dem Staat zugeordneten juristischen Person des öR im Rahmen der ihr gesetzlich verliehenen Autonomie zur Regelung ihrer Angelegenheiten mit Wirkung für die ihr angehörigen und unterworfenen Personen erlassen werden.
In wie vielen Fällen ist die Normenkontrolle statthaft?
In zwei Fällen
In welchen Fällen ist die Normenkontrolle statthaft?
- Gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen wurden und gegen RVO aufgrund des 246 II BauGB nach 47 I Nr. 1 VwGO
- Gegen andere im Rang unter den Landesgesetzen stehenden RVO, sofern das Landesrecht dies bestimmt, 47 I Nr. 2 VwGO.
Wann ist man Antragsbefugt hinsichtlich einer Normenkontrolle?
Wenn die Möglichkei einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsnorm besteht.
Achtung, nicht auf 42 II VwGO beziehen!
Ist die Antragsbefugnis einer Behörde an die einer möglichen Rechtsveretzung gebunden?
Nein, 47 II 2 VwGO
Welche Einschränkungen gibt es für einen Antrag durch eine Behörde, auch wenn keine mögliche RG-Verletzung vorliegen muss?
Es müssen die ungeschriebenen Zulässigkeitsvoraussetzungen des objektiven Kontrollinteresses gegeben sein
Was ist für das objektive Kontrollinteresse erforderlich?
Dass die antragstellende Behörde die angegriffene Rechtsvorschrift bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beachten hat
Kann eine Behörde Normen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches angreifen?
Nein
Was prüft das Gericht im Rahmen der Begründetheit der Normenkontrolle?
Ob ein Verstoß gegen Höherrangiges Recht vorliegt
Wie ist das Zulässigkeitsschema des 47 VwGO zu prüfen?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
II. Statthaftigkeit der Normenkontrolle
1. Satzung u. RVO nach BauGB, 47 I Nr. 1 VwGO
2. Sonstige untergesetzliche RVO des Landesrechts, 47 I Nr. 2 VwGO
III. Antragsfrist, 47 II 1 VwGO
IV. Antragsgegner, 47 II 2 VwGO
V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO
VI. Antragsbefugnis, 47 II 1 VwGO
VII. Allgm. RSB