Polizei- und Ordnungsrecht Flashcards

1
Q

Welche Arten der Gefahr kennt das POR?

A
  1. Abstrakte Gefahr
  2. Konkrete Gefahr
  3. Anscheinsgefahr
  4. Putativgefahr
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2
Q

Sind unbewegliche Sachen wie Grundstücke oder Wohnung sicherstellungsfähig nach 43 PolG?

Meinungsstreit

A

M1: Grundsätzlich ja, aber nur, wenn der Zweck der Sicherstellung es ist, eine Gefahr abzuwehren, die entweder von der Sache ausgeht oder der Sache droht.

M2: Es ist für eine Sicherstellung charakteristisch, dass dem bisherigen Inhaber vorübergehend die Sachherrschaft entzogen wird und ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet wird, in dem die Behörde ordnungsgemäß zur Verwahrung verpflichtet wird

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3
Q

Aus welcher Norm ergibt sich die Allgemeine Zuständigkeit der Ordnungsbehörde?

A

1 I OBG

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4
Q

Welche Aufgabe hat die Ordnungsbehörde nach 1 1 OBG?

A

Die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

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5
Q

Welcher Grundsatz kann dem Tätigwerden der Ordnungsbehörden im PolG entgegenstehen?

A

Der Grundsatz der Subsidiarität in 1 II PolG

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6
Q

Wann darf die Polizei nach dem Grundsatz der Subsidiarität zum Schutz privater Rechte gem. 1 II PolG nur tätig werden?

A
  1. Wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig erlangt wird
  2. Wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird
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7
Q

Wann greift der Subsidiaritätsgrundsatz des 1 II PolG ausschließlich?

A

Wenn die Gefahr ausschließlich privatrechtswidrig ist, also wenn die Behörde eingreifen soll, um einen Privaten gegenüber einem anderen Privaten zu seinem ausschließlich zivilrechtlich begründetem Recht zu verhelfen.

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8
Q

Wann greift der Subsidiaritätsgrundsatz des 1 II PolG nicht mehr?

A

Wenn die betroffenen Schutzgüter zugleich durch Normen des öffentlichen Rechts geschützt werden.

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9
Q

Welche Formvorschriften gibt es im OBG?

A
  1. 20 OBG
  2. 30 OBG
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10
Q

Was sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des 14 OBG?

A
  1. Gefahr
  2. Für die öffentliche Sicherheit, oder
  3. für die öffentliche Ordnung
  4. Richtiger Adressat
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11
Q

Wann liegt eine abstrakte Gefahr vor?

A

Wenn bei ungehindertem Ablauf des objektiven zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Rechtsgut der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geschädigt wird.

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12
Q

Was ist ein Verhaltensstörer iSd 17 OBG?

A

Wer die Gefahr rechtswidrig verursacht, also dadurch verursacht, dass er seinen Rechtskreis überschreitet.

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13
Q

Was ist ein Notstandspflichtiger bzw. Nichtstörer iSd 19 OBG?

A

Eine nicht verantwortliche Person, von der keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, die u.U. dennoch in Anspruch genommen werden kann.

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14
Q

Wann kann eine nicht verantwortliche Person nach 19 OBG in Anspruch genannt werden?

A

Wenn die Voraussetzungen des 19 OBG, also Nr. 1-4, kumulativ erfüllt worden sind.

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15
Q

Wenn die Behörde nach 19 OBG dazu befugt ist, einen Notstandspflichtigen in Anspruch zu nehmen, in was steht dann die Entscheidung ob, wie und gegen wen sie einschreiten will?

A

In ihrem pflichtgemäßen Ermessen, 16 OBG

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16
Q

In welcher Norm des OBG ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit normiert?

A

15 OBG