Antrag nach § 123 VwGO Flashcards
123 VwGO
Wie ist die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 VwGO zu prüfen?
I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges
1. Keine aufdrängende Sonderzuweisung
2. Generalklausel, 40 I 1 VwGO
3. Keine abdrängende Sonderzuweisung
II. Statthaftigkeit
1. Begehren des Antragsstellers, 122 I, 88 VwGO
2. Abgrenzung zwischen Antrag nach 80, 80a oder 123 wegen 123 V
3. Benennung der korrekten Antragsart
a) Regelungsanordnung, 123 I 2 VwGO
b) Sicherungsanordnung, 123 I 1 VwGO
III. Antragsbefugnis, 42 II VwGO analog
IV. Antragsgegner, 78 VwGO analog
V. Beteiligten-/ Prozessfähigkeit, 61, 62 VwGO
VI. Ordnungsgemäße Antragstellung, 55d S.1, 55a VwGO
VII. Rechtsschutzbedürfnis
123 VwGO
Wann ist ein Antrag nach 80, 80a VwGO zu stellen und wann einer nach 123 VwGO?
- Antrag nach 80, 80a VwGO
Ein Antrag nach 80 V VwGO ist zu prüfen, wenn in der Hauptsache ein(e) Anfechtungswiderspruch oder -klage statthaft ist. - Antrag nach 123 VwGO
Ist eine Anfechtungssituation zu verneinen und es liegt eine Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklage in der Hauptsache vor, so ist ein Antrag nach 123 VwGO zu stellen und zu prüfen.
123 VwGO
Kann auf ein Verfahren nach 80, 0a VwGO oder 123 VwGO abgestellt werden, wenn in der Hauptsache eine Fortsetzungsfeststellungsklage begehrt wird?
Nein, da die Entscheidung im Eilverfahren das klägerische Interesse an Fortsetzungsfeststellung der Rechtswidrigkeit nie befriedigen kann, da diese nur vorläufig ergeht.
123 VwGO
Wann handelt es sich um eine Regelungsanordnung gem. 123 I 2 VwGO?
Wenn der Antragssteller die Erweiterung seines Rechtskreises begehrt (status ad quem)
123 VwGO
Wann handelt es sich um eine Sicherungsanordnung gem. 123 I 1 VwGO?
Wenn der Antragsteller die Sicherung einer vorhandenen Rechtsposition begehrt (status quo)
123 VwGO
Was ist bei der Antragsbefugnis gem. 42 II VwGO analog zu beachten?
Der Antragsteller muss die Verletzung eines subjektiven Rechts aus einfachgesetzlichen Vorschriften o. Grundrechten darlegen (wie in der Hauptsache)
&
Vorliegen eines Anordnungsgrundes darf nicht offensichtlich ausgeschlossen sein
&
Es ist auf die Klagebefugnis in der Hauptsache abzustellen.
123 VwGO
Wer ist der rechtmäßige Antragsgegner?
- Rechtsträger der Behörde, 78 I Nr. 1 VwGO analog
- Behörde selbst, 78 I Nr. 2 VwGO analog iVm entsprechender landesrechtlicher Verweisung
123 VwGO
Ist etwas spezifisches in Bezug auf den Antrag nach 123 VwGO bei der Beteiligten- und Prozessfähigkeit nach 61, 62 VwGO zu beachten?
Nein, nur die grundsätzlichen Voraussetzungen
123 VwGO
Was muss vorher grundsätzlich bei der Behörde gestellt worden sein?
Rechtsschutzbedürfnis
Grds. muss vorher ein Antrag bei der Behörde auf die begehrte Leistung gestellt werden
123 VwGO
Wann ist ein vorheriger Antrag bei der Behörde entbehrlich?
Rechtsschutzbedürfnis
Wenn bereits hinreichend feststeht, dass die Behörde eine ablehnende Position innehat, da in diesem Fall der Antrag lediglich eine unnötige Rechtsschutzverzögerung zur Folge hätte
123 VwGO
Ist die Erhebung eines Widerspruchs oder die Beachtung einer Antragsfrist erforderlich?
Rechtsschutzbedürfnis
Nein
123 VwGO
Was wird allerdings für die Sache ist der Hauptsache vorausgesetzt?
Rechtsschutzbedürfnis
Das sie zulässig und v.a. nicht verfristet ist
Hier kann schnell eine Inzidentprüfung erforderlich sein
123 VwGO
Was ist in den Fällen erforderlich, in welchen der Antragsteller vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz begehrt um künftige staatliche Maßnahmen abzuwehren?
Rechtsschutzbedürfnis
Es ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis erforderlich
123 VwGO
Warum ist in Fällen des vorbeugend vorläufigen Rechtsschutzes ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis notwendig?
Rechtsschutzbedürfnis
Weil das verwaltungsprozessuale Rechtsschutzsystem grds. von der Gewährung lediglich nachträglichen Rechtsschutzes ausgeht.
123 VwGO
Was muss der Antragsteller in Fällen des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes daher darlegen?
Rechtsschutzbedürfnis
Er muss substantiiert darlegen, dass ihm ohne vorbeugende gerichtliche Entscheidung unzumutbare Nachteile entstehen