§ 51 VwVfG - Wiederaufgreifen des Verfahrens Flashcards
Wie lautet der Obersatz für einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens?
Liegen Voraussetzungen des § 51 VwVfG vor, ist die Behörde verpflichtet, das Verfahren wieder-aufzugreifen. Hinsichtlich der Entscheidung, ob das Verfahren wieder aufgegriffen wird, steht der Behörde damit kein Ermessen zu. Ermessen besteht nur hinsichtlich der Sachentscheidung.
Wie ist die formelle Rmk des 51 VwVfG zu prüfen?
- Antrag an zuständige Behörde, 51 IV
- Frist, 51 III
Wann liegt eine Änderung der Sachlage vor?
Wenn sich maßgebliche Tatsachen ändern, die einer unanfechtbaren Entscheidung zugrunde liegen.
Wann liegt eine Änderung der Rechtslage vor?
Wenn sich das maßgebliche Recht nach Erlass des VA geändert hat.
Liegt eine Änderung der Rechtslage vor, wenn eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfolgt?
M1: Nein, da es sich bei dieser um eine rechtliche Würdigung eines einzelnen Sachverhalts am Maßstab der Rechtsordnung handelt und daher nicht geeignet ist, die Rechtslage konstitutiv zu verändern
M2: Ja, wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung Ausdruck der allgemeinen Rechtsauffassung ist
Könnte aber bei der Rechtsprechung des EuGH wegen des effet utile eine Änderung der Rechtslage anzunehmen sein?
Nein. Die Rechtssicherheit ist gleichrangiges Prinzip wie der EU-rechtliche Effet Utile. Zudem reicht für effet utile die Rechtsfigur der Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von 51 V VwVfG aus.
Könnte aber bei der Rechtsprechung des EGMR wegen des effet utile eine Änderung der Rechtslage anzunehmen sein?
Nein!
Zwar ist das EMRK anders zu behandeln als “gewöhnliches” EU-Recht (Art. 59 II GG, 1 II GG). Allerdings liegt die andere Behandlung lediglich in der Berücksichtigung der EMRK im Rahmen der Auslegung.
Welche Arten des Wiederaufgreifen gibt es?
- Wiederaufgreifen im engen Sinne, 51 VwVfG
- Wiederaufgreifen im weiten Sinne, 51 V iVm 48 VwVfG
- Wiederaufgreifen im weiten Sinne, 51 V iVm 49 VwVfG
Was ist die statthafte Klageart bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens?
Grds. wäre eine Anfechtungsklage die richtige Klageart, jedoch ist diese in der Regel verfristet.
Deswegen wird auf die Verpflichtungsklage abgestellt
Warum ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart?
Weil eine Ablehnung eines Antrags und ein Antrag auf Erlass eines VA vorliegt
Wie ist ein Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinne zu prüfen?
I. Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinne, 51 VwVfG
1. AGL > 51 VwVfG
2. Zulässigkeit des Antrags, 51 I - III VwVfG
a) Antrag bei zuständiger Behörde, 51 I
b) Unanfechtbarer VA, 51 I
c) Antragsbefugnis (ungeschrieben, ergibt sich aus 51 I Nr. 1 - 3
d) Kein grobes Verschulden, 51 II
e) 51 III iVm 31 I VwVfG, 187ff. BGB
- Begründetheit des Antrags hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen
a) 51 I Nr. 1
b) 51 I Nr. 2
c) 51 I Nr. 3 - Begründetheit des Antrags hinsichtlich des Anspruchsinhalts/ Auf Aufhebung der Sachentscheidung
a) RGL für Sachentscheidung
b) formelle Rmk der Sachentscheidung
c) materielle Rmk der Sachentscheidung
Wann liegen neue Beweismittel iSd 51 I Nr. 2 vor?
Wenn neue Tatsachen vorliegen, die, wenn sie bereits zur Entscheidung des VA vorgelegen hätten, zu einer günstigen Entscheidung für den Betroffenen geführt hätten.
Was ist die Rechtsfolge bei einem Anspruch auf Wiederaufgreifen im engeren Sinne?
Die Behörde hat das Verfahren wiederaufzugreifen.
Handelt es sich bei der Rechtsfolge von 51 um eine gebundende Entscheidung?
Ja, die Behörde “hat” wiederaufzunehmen.
Wie ist der Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiteren Sinne in der Begründetheit zu prüfen?
- AGL > 51 V iVm 48 o. 49 VwVfG
- Formelle Voraussetzungen wie beim Wiederaufgreifen im engen Sinne
- Materielle Voraussetzungen
Erfüllung des TB des 48 oder 49 - Rechtsfolge: Ermessen
Liegt bei einem Anspruch auf Wiederaufgreifen im weiten Sinne eine Ermessenreduzierung auf Null vor?
Ja. Neben der allgm. Dogmatik ergibt sich, dass dies beim Wiederaufgreifen anzunehmen ist, wenn der ursprüngliche VA offensichtlich rechtswidrig ist, oder das Nichtaufgreien wegen Treu und Glaubens schlichtweg unerträglich wäre.
Kann auch eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegen, wenn EuGH/ EGMR die falsche Auslegung von EU-Recht festgestellt haben?
Ja, da das EU-REcht Anwendungsvorrang hat und das “effet utile” Prinzip gilt
Wann liegt eine Ablehnung eines Antrags vor?
Wenn sich die Behörde nicht nur bloß pauschal auf das rechtskräftige Urteil des VG oder den bestandskräftigen VA beruft, sondern gleichsam auch erkennt, das ausnahmsweise eine Durchbrechung von Rechts- und Bestandskraft möglich ist
Wie muss nach dem actus-contrarius Gedanken die wiederholende Verfügung aufgehoben werden?
Ebenfalls durch einen Verwaltungsakt