Staatshaftungsrecht Flashcards

1
Q

Was versteht man unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung?

A

Unter einer Inhalts- und Schrankenbestimmung ist die auf eine unbestimmte Anzahl von Personen bezogene und auf unbestimmte Anzahl von Fällen bezogene Festlegung von Rechten und Pflichten hinsichtlich des jeweiligen Grundrechts zu verstehen.

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2
Q

Was ist eine Enteignung? Bzw. was ist ihr prägendes Merkmal?

A

Das prägende Merkmal der Enteignung ist, dass einer bestimmten Person oder einem bestimmten oder jedenfalls genau bestimmbaren Personenkreis individuelle und konkrete Eigentumsrechte zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe entzogen werden.

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3
Q

Wie prüft man einen enteignungsgleichen Eingriff?

Prüfschema

A

I. EGL
Wir aus den §§ 74, 75 EInl ALR hergeleitet (u. Gewohnheitsrecht)
II. Anwendbarkein
Nicht anwendbar bei einem verfassungswidrig formellen Gesetz
Nicht anwendbar, wenn es einfach gesetzlich geregelt ist
III. Voraussetzungen
1. Eigentum iSv Art. 14 I GG
2. Unmittelbarer hoheitlicher Eingriff
3. Eingriff muss rechtswidrig gewesen sein (Dann = Sonderopfer)
4. Allgemeinwohlmotivation
IV. Rechtsfolge
1. Entschädigung (KEIN SE!)
2. Ausschluss analog § 254 BGB

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4
Q

Wie prüft man einen Aufwendungsersatz aus öffentlicher-rechtlicher GoA?

Prüfschema

A

I. Angrenzung zur privatrechtlichen GoA
II. Voraussetzungen der GoA, §§ 683 S.1, 670 BGB analog
III. Fremdes Geschäft
IV. Fremdgeschäftsführungswillen
V. Ohne Auftrag
VI. Berechtigte GoA
VII. Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs

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5
Q

Wann liegt eine öffentlich-rechtliche und wann eine privatrechtliche GoA vor?

Der Meinungsstreit wird bei der Rechtswegeröffnung benötigt

A

Eine öffentlich-rechtliche GoA liegt vor, wenn in einem als öffentlich-rechtlich charakterisierten Rechtsverhältnis die Elemente der privatrechtlichen GoA vorliegen.

D.h. die typischen Elemente der privatrechtlichen GoA müssen gegeben sein (“Eine Geschäftsführung” “für einen anderen” “ohne Auftragt”).

Die Abgrenzung zur privatrechtlichen GoA erfolgt dabei nach h.M., dass bei der öffentlich-rechtlichen GoA, das Geschäft öffentlich-rechtlicher Natur gewesen wäre, wenn es der Geschäftsherr selbst vorgenommen hätte.
Die Zuordnung des hypothetischen Geschäfts erfolgt nach den allgemienen Abgrenzungstheorien zwischen öffentlichem und privatem Recht.

Nach a.A. hängt eine öffentlich-rechtliche GoA davon ab, wie das Handeln des GF einzuordnen ist oder danach, welcher Rechtsnatur das Verhälnis zw. GF und GH ist.

Arg.:
> Anknüpfungspunkt für eine GoA ist das Geschäft des anderen
> Rechtssätze lassen sich sauber nach der modifizierten Subjektstheorie abgrenzen
> man kann so an den öffentlichen Zweck einer Aufgabe anknüpfen

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6
Q

Welche Fälle der öR GoA existieren?

Nicht die Standardfälle i.e. wie angmaßte GoA, s. zwischen welchen Personen

A

I. Hoheitsträger für Hoheitsträger (grds. (-))
* Zuständigkeit
* Art. 104a GG
* GoA nur im Notfall; bei Eilfallkompetenz
* BVerwG RÜ 2018, 663

II. Hoheitsträger für Privatpersonen (str.)
* Eher abzulehnen
* gesetzliche Grundlge = Auftrag
* gesetzliche Grundlage = nur Eigengeschäftsführungswillen
* Kosten nur auf gesetzlicher Grundlage
* BGH NJW 2018, 2714

III. Privatperson für Hoheitsträger (Hauptanwendung)
* Aber (-) bei:
* spezifischer hoheitlicher Befugnis (GoA nur bei schlichtem Verwaltungshandlung)
* Ansonsten: Ermessen muss beachtet werden.
* Rechtsschutz ausgeschöpft
* HessVGH NJW 2018, 964

IV. Privatperson für Privatperson
* nur privatrechtliche Rechtsbeziehungen
* Also nur privR GoA

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7
Q

Welche vertraglichen Ansprüche können auch staatshaftungsrechtlich relevant werden?

A
  1. Primäransprüche (Erfüllung, 362 BGB, aus ÖR-Vertrag/ ÖR-Benutzungsverhältnus/ÖR-Verwahrung
  2. Sekundäransprüche (Insb. SEA, 280ff analog)
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8
Q

Welche vertragsähnlichen Ansprüche können auch staatshaftungsrechtlich relevant werden?

A
  1. SEA aus cic und pVV, 280 I analog
  2. Aufwendungsersatz aus GoA, 677ff analog
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9
Q

Welche dinglichen Ansprüche können auch staatshaftungsrechtlich relevant werden?

A

Art. 20 III GG, §§ 862, 1004 analog > Abwehransprüche mit Rechtsfolgen
Entweder:
1. Tun = Beseitigung rechtswidriger Folgen des staatlichen Handelns (sog. FBA), oder
2. Unterlassen (ÖR-Unterlassungsanspruch)

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10
Q

Welche deliktischen Ansprüche können auch staatshaftungsrechtlich relevant werden?

A
  1. Schadensersatz
    a) Gefährdungshaftung (alle (+), außer 18 StVG)
    b) Verschuldenshaftung
    aa) 839 BGB iVm Art. 34 GG (Amthaftungsanspruch)
    bb) Gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch (EU-Recht)
  2. Entschädigung
    a) Wegen eines Eingriffs in Art. 14 I GG
    b) Wegen eines Sonderopfers bei Eingriff in Art. 14 I GG (Enteignender und enteignungsgleicher Eingriff)
    c) Wegen eines Sonderopfers bei Eingriff in Art. 2 II GG (aufopfernder- und aufopferungsgleicher Eingriff)
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11
Q

Welche bereicherungsrechtlichen Ansprüche können auch staatshaftungsrechtlich relevant werden?

A

Art. 20 III GG, 812ff BGB analog o. ggf/ stattdessen Spezialgesetze wi zB 49a VwVfG
Da die Rechtsfolge in jedem Fall ein Anspruch auf Herausgabe ist, spricht man von einem “ÖR-Erstattungsanspruch)

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