Baurecht NRW Flashcards

1
Q

Wann besteht ein Anspruch auf eine Baugenehmigung?

A

Wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind

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2
Q

Wo findet sich der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung wieder?

A

In § 74 BauO NRW

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3
Q

Was sind die formellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung?

A
  1. Formgerechter Bauantrag nach 70 BauO NRW
  2. Zuständigkeit - Untere Bauaufsichtsbehörde nach 57 I 2 BauO NRW
  3. Einvernehmen der Gemeinde nach 36 I BauGB
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4
Q

Was sind die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung?

A
  1. Genehmigungspflichtiges Vorhaben, 60 BauO NRW
    a) bauliche Anlage iSd 1 BauO NRW
    b) Errichtung?
    c) Ausnahmen gem. 61 - 63, 78, 79 BauO NRW
  2. Genehmigungsfähiges Vorhaben
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5
Q

Wann ist ein Vorhaben genehmigungsfähig?

A

Wenn ihm keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, vgl. 74 I BauO NRW

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6
Q

Wann sind die bauplanungsrechtlichen Vorschriften anwendbar?

A

Wenn es sich um ein Vorhaben nach 29 I BauGB handelt.

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7
Q

Wann handelt es sich um ein Vorhaben nach 29 I BauGB?

A
  1. Bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens, 1 V, VI BauGb
  2. Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
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8
Q

Wann liegt ein qualifizierter Bebauungsplan isd 30 BauGB vor?

A

Wenn er
a) Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung,
b) Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung und
c) Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche sowie öffentliche Verkehrsflächen
enthält.

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9
Q

Wodurch ist “Wohnen” im Sinne des 4 BauNVO gekennzeichnet?

A

Wohnen ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet.

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10
Q

Bewohnt man eine Ferienwohnung um Sinne des 4 BauNVO?

A

Nein, da die ständig wechselnde, kurzfristige Nutzung einer Wohnung durch Feriengäste keine auf dauer angelegte private Haushaltsführung ist.
Auch wenn die Ferienwohnung dem Eigentümer als Rückzugsort dienen soll, liegt immer noch kein Wohnen iSd 4 BauNVO vor.

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11
Q

Wann liegt ein Beherbergungsbetrieb iSd 4 III Nr. 1 BauNVO vor?

A

Wenn sich die Überlassung der Räume auf eine reine Übernachtungsmöglichkeit beschränkt, sodass der Gast ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist.

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12
Q

Was sind typische Beherbergungsbetriebe iSd 4 III Nr. 1 BauNVO?

A

Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Gasthäuser und Fremdenzimmer

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13
Q

Ist eine Ferienwohnung als Beherbergungsbetrieb iSd 4 III Nr. 1 BauNVO einzuordnen?

A

Nein, da der Gast nicht zwingend weitere Dienstleistungen in Anspruch nehmen muss, sondern sich selbst versorgen kann.

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14
Q

Wann kommt eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan nach 31 II BauGB in Frage?

A

Wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und entweder
a) Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs der Asylpolitik (Nr. 1) oder
b) die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2)
und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

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15
Q

Baurecht

Wann gilt eine Befreiungsmöglichkeit nur?

A

Nur in Gebieten, in denen der Wohnungsmarkt angespannt ist

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16
Q

Wodurch werden die Länder ermächtigt, zu bestimmen, ob es sich um ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt handelt?

A

Durch 201a S. 1 BauGB, in Form einer Rechtsverordnung

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17
Q

In welchem Paragrafen findet man die Legaldefinition einer baulichen Anlage?

A

2 I BauO NRW

18
Q

Wann liegt eine Nutzungsänderung iSd 60 I BauO NRW vor?

A

Sie liegt vor, wenn der bisherige Zweck der baulichen Anlage verändert wird und der neue Zweck nicht mehr von der Variationsbreite der ursprünglich erteilten Baugenehmigung erfasst wird.

Zweck wird verändert, Substanz bleibt aber gleich!

19
Q

Eine Baugenehmigung verfolgt einen präventiven Zweck. Ist somit eine Nutzungsänderung bereits dann zu bejahen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass das geänderte Vorhaben bauplanungs- oder bauordnungsrechtlich anders zu beurteilen ist als zuvor?

20
Q

Nach welchen Kriterien/ Normen aus dem BauGB ist bei einem einfachen Genehmigungsverfahren gem. 64 I 1 Nr. 1 BauO NRW die Zulässikeit eines Vorhabens zu beurteilen?

A

Nach den 29-38 BauGB

21
Q

Welche Anlagen umfasst der Begriff des “Vorhabens” im bauwerks- (BauGB) und sicherheitsbezogenem Ordnungsrecht (BauO)?

A

In erster Linie solche Anlagen, die unmittelbar mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt werden.

22
Q

Wie sind “Vorhaben” im bodennutzungsbezogenen (BauNVO) und im städtebaulichen Entwicklung steuernden Bauplanungsrecht definiert?

A

Unter den Anlagenbegriff des 20 BauGB fallen solche baulichen Anlagen, die im weitesten Sinne gebaut, also in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. (Rspr.)

23
Q

Wenn die bodenrechtliche Relevanz für eine Anlage nach 29 I BauGB gegeben ist, welches Recht ist dann anwendbar?

A

Das Bauplanungsrecht

24
Q

Wo findet man die bauplanungsrechtlichen Bestimmungen?

Paragrafen im Rehborn/ Sartorius

A

In den 30-37 BauGB

25
Q

Wann ist die Vorschrift des 35 BauGB nur einschlägig?

A

Wenn das Vorhaben im Außenbereich gelegen ist.

26
Q

Welche Gebiete gehören zu Außenbereich?

A

Die Gebiete, die weder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplan iSd 30 I, III BauGB, nch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteil liegen.

27
Q

Ist ein einfacher Bebauungsplan iSd 30 III auch im Außenbereich möglich?

28
Q

Wann ist ein Grundstück unbebaut?

A

Wenn eine vorhandene bauliche Anlage nicht mehr benutzt wird, kein Bestandsschutz genießt und unter keinem möglichen Gesichtspunkt weiterhin, auch anderweitig, genutzt werden kann.

29
Q

Wann ist ein Grundstück geringfügig bebaut?

A

Wenn es nicht nutzungsgerecht bebaut ist.

30
Q

Eine Baugenehmigung nach 73 III 4 BauO NRW ist gleichzeitig eine Ersatzvornahme nach 123 GO NRW. Was bedeutet das für die Anfechtbarkeit der Genehmigung?

A

Sie kann nicht gesondert angefochten werden, 126 GO NRW

31
Q

Eine gesonderte Anfechtung der Ersatzvornahme ist ausgeschlossen. Ist aber eine Anfechtung der Folge, also der Baugenehmigung möglich?

A

Ja! Die Ersetzungsentscheidung ist nämlich ein Vorbereitungsschritt zur Erteilung der Baugenehmigung. D.h. dass die Vorbereitungshandlung nicht anfechtbar ist, jedoch aber das “Gesamtergebnis”. Das ergibt sich auch aus 44a VwGO.

32
Q

Wann ist eine Baugenehmigung materiell rechtmäßig?

A

Wenn sie 1) Genehmigungsbedürftig ist und die b) Genehmigungsvoraussetzungen gegeben sind.

33
Q

Wann spricht man von einer Genehmigungsbefürftigkeit der Baugenehmigung?

A

Wenn sie nach 60 I BauO NRW genehmigungsbedürftig ist und keine andere Regelungen in den 61 bis 63, 78, 79 BauO NRW einschlägig sind.

34
Q

Wann sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt?

A

Wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, 74 I BauO NRW.

35
Q

Was versteht man unter Forstwirtschaft, 35 I Nr. 1?

A

Eine auf Dauer angelegte, planmäßige Bewirtschaftung, d.h. Pflege, Nutzung und Wiederaufforstung größerer Waldflächen.

36
Q

Was wird für einen ortgebundenen gewerblichen Betrieb verlangt, 35 I Nr. 3 BauGB?

A

Dass das betroffene Gewerbe aus geographischer und geologischer Sicht auf den konkreten Standort angewiesen ist, weil es unmittelbar nach seinem Gegenstand auf den konkreten Standort angewiesen ist

37
Q

Wann muss ein Betrieb nach 35 I Nr. 4 BauGB zwingend im Außenbereich geführt werden?

A

Wenn seine besonderen Anforderungen an die Umgebung oder wegen nachteiliger Wirkungen, insbesonderer verschiedener Immissionen, es veranlassen, dass es nur im Außenbereich betrieben werden kann.

38
Q

Wann ist ein Vorhaben als nichtprivilegiertes Vorhaben nach 35 II, IV BauGB zulässig?

A

Wenn durch seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und weiterhin die Erschließung gesichert ist.

39
Q

Wann ist ein Vorhaben nach 35 II, IV 1 Nr. 6 BauGB zulässig?

A

Wenn es sich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betrieb handelt, die im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

40
Q

Wie sind mehrmalige Erweiterungen hinsichtlich 35 II, IV 1 Nr. 6 zu werten?

A

Mehrmalige Erweiterungen, soweit sie einen Missbrauch der Vorschrift darstellen, sind nicht von der Teilbegünstigung erfasst.

41
Q

Wann stellen mehrmalige Erweiterungen einen Missbrauch des 35 II, IV 1 Nr. 6 dar?

A

Strittig.

Entweder kann darauf abgestellt werden, dass jede Erweiterung einzeln zu bewerten ist in Hinblick auf das Gesamtbild.

Oder es wird einschränkend darauf abgestellt, dass es dem Betriebsinhaber von Anfang an um eine Ausweitung des Betriebs über das Angemessenen hinaus im Wege einer “Salamitaktik” ging, oder ob ein hinreichender zeilicher Abstand zwischen mehreren Erweiterungsmaßnahmen gelegen hat.