KommunalrechtNRW Flashcards

1
Q

Was besagt die 2-Stufen-Theorie?

A

Stufe 1: Bewilligungsverhältnis > “ob” = idR ÖR
Stufe 2: Abwicklungsverhältnis > “Wie” = idR ZR

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2
Q

Ist § 8 I GO NRW zu § 70 I GewO subsidiär oder andersherum?

A

§ 8 I GO NRW ist subsidiär zu § 70 I GewO.

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3
Q

Was ist bei der Einschränkung des Zulassungsanspruches nach § 70 III GewO zu beachten?

A
  1. Es muss zu einem Ausschluss aufgrund von Kapazitätserschöpfung unter sachgerechten Kriterien gekommen sein
  2. Durchgesetzte Auswahlkriterien sind etwa:
    a) bekannt & bewährt
    b) Attraktivität
    c) Losentscheid
    d) Rotationsprinzip
    e) Prioritätsprinzip
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4
Q

Wonach ist der Rat grundsätzlich für was zuständig?

A

Nach § 41 I GO NRW ist der Rat für die Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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5
Q

Wann ist der Oberbürgermeister handlungsbefugt?

A

Sobald es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 42 III GO handelt, die für die Stadt weder eine grundsätzliche Bedeutung haben, noch erhebliche Verpflichtungen mit sich bringen.

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6
Q

Was gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung?

A

Die tägliche Routinearbeit in der Gemeinde

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7
Q

Kann man pauschal festlegen, was unter die Routinearbeit der Gemeinde fällt?

A

Nein, es kommt u.a. auf die konkreten Einzelfallumstände an, wie z.B. Größe, Struktur, Finanz- und Wirtschaftskraft der betroffenen Gemeinde

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8
Q

Wann kann es zu einer Organkompetenz des OBM nach § 60 II 1, I GO NRW kommen?

A

Wenn es sich um eine dringliche Anordnung oder ein unaufschiebbares Geschäft handelt.

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9
Q

Wann handelt es sich um eine dringliche Anordnung/ ein unaufschiebbares Geschäft?

A

Wenn der Stadtrat nicht mehr schnell genug zur Beschlussfassung einberufen werden kann, die Angelegenheit aber eine rasche Entscheidung erfordert um Schäden oder Nachteile für die Stadt oder Dritte abzuwenden.

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10
Q

Wann ist das Kriterium “bekannt und bewährt” problematisch und wann nicht?

A

Wenn nur danach vorgegangen wird, da neue Bewerber über die Jahre faktisch gesehen dann gar keine Chance auf Zulassung hätten.

Unproblematisch ist es, wenn Neubewerbern eine eigene Chance durch zB dezidiertes Platzangebot gegeben wird.

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11
Q

Wann ist das Kriterium “Attraktivität” zulässig?

A

Wenn es in einem hohen Maße sachbezogen ist.

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12
Q

Wann ist das Prioritätenprinzip o.k.?

A

Wenn trotz und durch das Anmeldeverfahren Chancengleichheit gewährt wird.

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13
Q

Wie steht es um die Zulässigkeit eines Losverfahrens?

A

Da dieses grundsätzlich eine Chancengleichheit gewährt ist es unproblematisch zulässig.

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14
Q

Was ist beim Rotationsprinzip zu beachten?

A

Es ist grds. zulässig, wenn der Bewerberkreis für doe wiederkehrende Veranstaltung im Wesentlichen identisch bleibt.

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15
Q

Welche Zulassungsansprüche zu öffentlichen Einrichtungen sind bekannt?

A

§ 70 I GewO und § 8 II, III GO NRW.

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16
Q

Wie ist § 8 II, III zu prüfen?

A
  1. Einwohner, § 8 II GO NRW
  2. Öffentliche Einrichtung
  3. Im Rahmen des geltenden Rechts
  4. Art. 21 I, II GG: “Parteienprivileg”
  5. Rechtsfolgen
17
Q

Was versteht man unter einer “öffentlichen Einrichtung”?

A

Alle Sachen oder Sachinbegriffe, welche die Gemeinde zum Zwecke der Daseinsversorgung unterhält und die zum Zwecke der Nutzung durch den Bürger (Einwohner) gewidmet sind.

18
Q

Wie stellt man fest, ob eine öffentliche Einrichtung gewidmet ist? Nenne das Prüfungsschema

A
  1. Erstmalige Widmung
    Hier ist der Widmungsakt zu prüfen
    a) Ausdrücklich (VA o. Realakt)
    b) Konkludent: idR durch tatsächliche Indizienstellung
    Und der Widmungszweck; Dieser wird durch Auslegung ermittelt
  2. Ggf. Nachträgliche Erweiterung des Widmungszwecks
19
Q

Wer kann über die nachträgliche Erweiterung des Widmungszwecks entscheiden?

A

Gem. § 42 I 2 Lit. m GO NRW kann nur der Rat der Gemeinde über eine nachträgliche Erweiterung entscheiden.

20
Q

Kann der Widmungszweck auch durch eine andere Vergabepraxis erweitert werden?

A

Nein, da eine entgegenstehende Vergabepraxis ihne entsprechenden Beschluss in Verbindung mit Art. 3 I GG keine Selbstbindung bewirktm da gegen § 42 I 2 Lit. m GO NRW verstoßen werden würde.

21
Q

Was ist unter “Im Rahmen des geltenden Rechts” zu vestehen?

A

Das grds. jede höherrangige Rechtsposition in Betracht kommt.

22
Q

Wie ist die Rechtsfolge des § 8 II, III GO NRW?

A

Grds. handelt es sich dann um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, es kann sich aber zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung umwandeln, wenn die Kapazitätsgrenze erreicht ist.

23
Q

Was muss die Verwaltung in Bezug auf § 8 II, III GO NRW und § 70 I GewO grds. ausschöpfen, aber nicht schaffen?

A

Die Verwaltung ist zur Kapazitätserschöpfung verpflichtet, aber nicht zur Kapazitätsschaffung.