KommunalrechtNRW Flashcards

1
Q

Was besagt die 2-Stufen-Theorie?

A

Stufe 1: Bewilligungsverhältnis > “ob” = idR ÖR
Stufe 2: Abwicklungsverhältnis > “Wie” = idR ZR

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2
Q

Ist § 8 I GO NRW zu § 70 I GewO subsidiär oder andersherum?

A

§ 8 I GO NRW ist subsidiär zu § 70 I GewO.

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3
Q

Was ist bei der Einschränkung des Zulassungsanspruches nach § 70 III GewO zu beachten?

A
  1. Es muss zu einem Ausschluss aufgrund von Kapazitätserschöpfung unter sachgerechten Kriterien gekommen sein
  2. Durchgesetzte Auswahlkriterien sind etwa:
    a) bekannt & bewährt
    b) Attraktivität
    c) Losentscheid
    d) Rotationsprinzip
    e) Prioritätsprinzip
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4
Q

Wonach ist der Rat grundsätzlich für was zuständig?

A

Nach § 41 I GO NRW ist der Rat für die Angelegenheiten der Stadt zuständig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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5
Q

Wann ist der Oberbürgermeister handlungsbefugt?

A

Sobald es sich um Geschäfte der laufenden Verwaltung gem. § 42 III GO handelt, die für die Stadt weder eine grundsätzliche Bedeutung haben, noch erhebliche Verpflichtungen mit sich bringen.

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6
Q

Was gehört zu den Geschäften der laufenden Verwaltung?

A

Die tägliche Routinearbeit in der Gemeinde

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7
Q

Kann man pauschal festlegen, was unter die Routinearbeit der Gemeinde fällt?

A

Nein, es kommt u.a. auf die konkreten Einzelfallumstände an, wie z.B. Größe, Struktur, Finanz- und Wirtschaftskraft der betroffenen Gemeinde

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8
Q

Wann kann es zu einer Organkompetenz des OBM nach § 60 II 1, I GO NRW kommen?

A

Wenn es sich um eine dringliche Anordnung oder ein unaufschiebbares Geschäft handelt.

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9
Q

Wann handelt es sich um eine dringliche Anordnung/ ein unaufschiebbares Geschäft?

A

Wenn der Stadtrat nicht mehr schnell genug zur Beschlussfassung einberufen werden kann, die Angelegenheit aber eine rasche Entscheidung erfordert um Schäden oder Nachteile für die Stadt oder Dritte abzuwenden.

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10
Q

Wann ist das Kriterium “bekannt und bewährt” problematisch und wann nicht?

A

Wenn nur danach vorgegangen wird, da neue Bewerber über die Jahre faktisch gesehen dann gar keine Chance auf Zulassung hätten.

Unproblematisch ist es, wenn Neubewerbern eine eigene Chance durch zB dezidiertes Platzangebot gegeben wird.

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11
Q

Wann ist das Kriterium “Attraktivität” zulässig?

A

Wenn es in einem hohen Maße sachbezogen ist.

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12
Q

Wann ist das Prioritätenprinzip o.k.?

A

Wenn trotz und durch das Anmeldeverfahren Chancengleichheit gewährt wird.

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13
Q

Wie steht es um die Zulässigkeit eines Losverfahrens?

A

Da dieses grundsätzlich eine Chancengleichheit gewährt ist es unproblematisch zulässig.

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14
Q

Was ist beim Rotationsprinzip zu beachten?

A

Es ist grds. zulässig, wenn der Bewerberkreis für doe wiederkehrende Veranstaltung im Wesentlichen identisch bleibt.

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15
Q

Welche Zulassungsansprüche zu öffentlichen Einrichtungen sind bekannt?

A

§ 70 I GewO und § 8 II, III GO NRW.

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16
Q

Wie ist § 8 II, III zu prüfen?

A
  1. Einwohner, § 8 II GO NRW
  2. Öffentliche Einrichtung
  3. Im Rahmen des geltenden Rechts
  4. Art. 21 I, II GG: “Parteienprivileg”
  5. Rechtsfolgen
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17
Q

Was versteht man unter einer “öffentlichen Einrichtung”?

A

Alle Sachen oder Sachinbegriffe, welche die Gemeinde zum Zwecke der Daseinsversorgung unterhält und die zum Zwecke der Nutzung durch den Bürger (Einwohner) gewidmet sind.

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18
Q

Wie stellt man fest, ob eine öffentliche Einrichtung gewidmet ist? Nenne das Prüfungsschema

A
  1. Erstmalige Widmung
    Hier ist der Widmungsakt zu prüfen
    a) Ausdrücklich (VA o. Realakt)
    b) Konkludent: idR durch tatsächliche Indizienstellung
    Und der Widmungszweck; Dieser wird durch Auslegung ermittelt
  2. Ggf. Nachträgliche Erweiterung des Widmungszwecks
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19
Q

Wer kann über die nachträgliche Erweiterung des Widmungszwecks entscheiden?

A

Gem. § 42 I 2 Lit. m GO NRW kann nur der Rat der Gemeinde über eine nachträgliche Erweiterung entscheiden.

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20
Q

Kann der Widmungszweck auch durch eine andere Vergabepraxis erweitert werden?

A

Nein, da eine entgegenstehende Vergabepraxis ihne entsprechenden Beschluss in Verbindung mit Art. 3 I GG keine Selbstbindung bewirktm da gegen § 42 I 2 Lit. m GO NRW verstoßen werden würde.

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21
Q

Was ist unter “Im Rahmen des geltenden Rechts” zu vestehen?

A

Das grds. jede höherrangige Rechtsposition in Betracht kommt.

22
Q

Wie ist die Rechtsfolge des § 8 II, III GO NRW?

A

Grds. handelt es sich dann um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, es kann sich aber zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung umwandeln, wenn die Kapazitätsgrenze erreicht ist.

23
Q

Was muss die Verwaltung in Bezug auf § 8 II, III GO NRW und § 70 I GewO grds. ausschöpfen, aber nicht schaffen?

A

Die Verwaltung ist zur Kapazitätserschöpfung verpflichtet, aber nicht zur Kapazitätsschaffung.

24
Q

Nach welcher Norm hat der Bürgermeister den Ratsvorsitz inne?

A

40 II 4 GO NRW

25
Q

Wen betrifft das Hausrecht in Hinsicht auf den Rat in einer Kommune?

A

Vom Hausrecht betroffen sind Dritte, wie Journalisten oder Ratsbesucher

26
Q

Wen betrifft es, wenn der Ratsvorsitz die Ordnung ausübt?

A

Wenn der Ratsvorsitz die Ordnung ausübt, sind damit Ratsmitglieder und keine Dritten betroffen.

27
Q

Wofür hat der Oberbürgermeister während der Ratssitzungen und auch außerhalb Sorge zu tragen?

A

Für einen störungsfreien Ablauf während der Ratssitzungen und auch außerhalb der Sitzungen.

28
Q

Können auch subjektive Postionen aus Innenrechtsverhältnissen justiziabel sein?

29
Q

Wie nennt man Streitigkeiten die im Innenverhältnis zustande kommen?

A

Innenrechtsstreitigkeiten

30
Q

Wie lautet der Fachbegriff einer Innenrechtsstreitigkeit auf kommunaler Ebene?

A

Kommunalverfassungsbeschwerde

31
Q

Was ist das Problem hinsichtlicher der VwGO, wenn ein Innenrechtsstreit vorliegt?

A

Die VwGO ist grds. nur für Außenrechtsstreitigkeiten angelegt (Also Bürger ./. Behörde)

32
Q

Warum können die Organe in dem Binnengefüge der Kommune in Konflikt miteinander geraten?

A

Weil die Organe nicht konkret hierarchisch geglieder sind und unterschiedliche Kompetenzen eben zu Streitigkeiten führen können.

33
Q

Wie nennt man die Organe, die sich gegenüber stehen und eigene Kompetenzbereiche jeweils haben?

A

Kontrastorgane

34
Q

Ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde ein Intraorganstreit?

A

Nein. Ein Intraorganstreit ist ein Streit, der innerhalb eines Organs geführt wird. Bei einer Kommunalverfassungsbeschwerde liegt ein Streit zwischen zwei Organen vor.

35
Q

Warum wird bei 35 VwVfG NRW früher angenommen, dass wenn der Bürgermeister als Ratsvorsitzender gehandelt hat, es bereits an der Behördeneigenschaft gemangelt hat, und ist das heutzutage auch noch so gesehen?

A

Vorab: nein, es wird heute nicht mehr so gesehen.

Das liegt daran, dass nach 1 II VwVfG NRW jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, als Behörde qualifiziert. Deshalb kannn auch der Bürgermeister, wenn er als Ratsvorsitzender sitzungsleitende Maßnahmen gegenüber verfügt, als Behörde iSd 35 VwVfG NRW tätig wird.

36
Q

Was ist beim Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen grundsätzlich wichtig zu unterscheiden?

A

Ob das klagende Organ in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung oder der Organverwalter als natürliche Person in seinen Freiheitsgrundrechten betroffen ist.

37
Q

Darf beim Rechtsschutz gegen Ordnungsmaßnahmen auch von einer gleichzeitigen Betroffenheit zwischen Mitgliedschaftlichen Rechten und Grundrechten ausgegangen werden?

38
Q

Was für Kompetenzen stehen dem Ratsmitglied zu, um sein kommunales Mandar wahrnehmen zu können?

Ist die Aufzählung final?

A
  • Redefreiheit, 47 II 2, 55 I GO NRW
  • Fragefreiheit, 47 II 2, 55 I GO NRW
  • Antragsrechte, 48 I 2 GO NRW
  • Akteneinsichtsrechte, 55 V GO NRW
  • Teilnahme an Ratssitzungen, 43 I

Die Aufzählung ist nicht final

39
Q

Zu welchem Gebot ist das Gebot der Organtreue das Äquivalent?

A

Zum Gebot der Bundestreue

40
Q

Was versteht man unter dem Gebot der Organtreue?

A

Dass das klagende Organ oder Organteil seine rechtliche Bewertung vorab im Rahmen einer Art “Gegenvorstellung zum Ausdruck bringt, um eine interne Korrektur der umstrittenen Entscheidung durch den Klagegegner zu bewirken.

41
Q

Ist das Gebot der Organtreue ein verpflichtendes Vorverfahren, um eine Klage einreichen zu können?

A

Nein, es ist lediglich ein “Freundschaftsgebot”

42
Q

Gegen wen ist bei einer Kommunalverfassungsbeschwerde die Klage zu richten, also wer stellt den richtigen Klagegegner dar?

A

Die Klage ist gegen das Organ zu richten, dem die behauptete Verletzung von Organrechten zuzurechenen ist, da innerhalb der Kommunen nicht das Rechtsträgerprinzip genutzt werden kann.

43
Q

Klagt ein Ratsmitglied als natürliche Person oder in welcher Funktion genau? Wie ist der Kläger beteiligtenfähig?

A

Ratsmitglied ist zwar grds. eine nat.P., klagt aber in seiner Funktion als Organteil, sodass eine beteiligtenfähigkeit über 61 Nr. 1 Fall 1 ausscheidet. Nr. 3 scheidet aus, weil in NRW das Rechtsträgerprinzip gilt. Nr. 2 fällt aus, weil es nur auf einen Zusammenschluss von Außenrechtsverletzten anwendbar ist.

Damit mangelt es an einer Regelung zur Beteiligtenfähigkeit.

Deswegen wird der Rat analog als Vereinigung gewertet und die Ratsmitglieder sind damit als Mitglieder doppelt analog nach 61 Nr. 2 beteiligtenfähig.

44
Q

Nach welcher Norm ist das Ratsmitglied Prozessfähig?

A

62 III analog

45
Q

Sollte die Ordnung des Rates keine Regelung hinsichtlich des Ausschlusses eines Mitgliedes haben, hat der Ratsvorsitzende dann dennoch eine “Notbefugnis” nach 51 GO NRW, wenn es zu einer erheblichen Störung kommt?

A

Nein, da dem Ratsvorsitz reichlich andere Mittel, wie allgemeine Aufforderungen zur Ruhe, Ordnungsrufe oder eine Sitzungsunterbrechung zur Verfügung stehen.

46
Q

Wie ist 51 I Fall 3 GO NRW zu prüfen?

A
  1. Störung
  2. Erheblich
  3. Rechtsfolge: Grds. Ermessen, aber Reduzierung auf Null, wenn die Störung so erheblich ist, dass ein Einschreiten zwingend ist.
47
Q

Wann liegt eine Störung vor?

A

Wenn für einen durchschnittlichen Betrachter objektiv nachvollziehbar ist, dass ein bestimmtes Verhalten subjektiv als “Störung” empfunden wird.

48
Q

Wie wird die Erheblichkeit der Störung festgestellt?

A

Durch eine Abwägungsentscheidung, in welche die Belange und Interessen des begünstigten bzw, betroffenen Ratsmitglieds einschließlich der Umstände, die ihm billigerweise zuzumuten sind abgewogen werden.