Staatsorganisationsrecht Flashcards

1
Q

Was sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Organstreitverfahren?

A
  1. Zuständigkeit nach Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG
  2. Beteiligtenfähigkeit von Antragsteller und Antragsgegner, § 63 BVerfGG
  3. Antragsgegenstand § 64 BVerfGG
  4. Antragsbefugnis § 64 BVerfGG
    a) AST o. Organ dem er angehört
    b) in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt o. unmittelbar gefährdet
  5. Frist § 64 III BVerfGG
  6. Form § 23 I BVerfGG
  7. Rechtsschutzinteresse
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2
Q

Wie ist die Begründetheit des Organstreitverfahrens idR zu prüfen?

A

I. Gewährleistungsbereich
II. Eingriff
III. Rechtfertigung
1. Legitimer Zweck
2. Geeignetheit
3. Erforderlichkeit
4. Verhältnismäßigkeit im engen Sinne

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3
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheit für das Organstreitverfahren?

A

Der Antrag des Antragsstellers ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt und der Antragssteller tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, § 67 S. 1 BVerfGG.

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4
Q

Was versteht man unter einer Rechtserheblichen Maßnahme?

A

Jede Maßnahme, die dazu geeignet ist, die Rechtsstellung des Antragsstellers zu beeinträchtigen.

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5
Q

Wann ist eine Maßnahme geeignet?

A

Wenn die Maßnahme den Zweck zumindest fördert

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6
Q

Wann ist eine Maßnahme erforderlich?

A

Wenn kein gleich geeignetes, milderes Mittel ersichtlich ist

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7
Q

Wann ist eine Maßnahme angemessen?

A

Die Einschränkung der Rechte darf nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten Zweck stehen

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8
Q

Ist ein Abgeordneter Beteiligtenfähig im Organstreitverfahren?

A

Grundsätzlich ja, problematisch ist nur die Herleitung, da der Abgeordnete selbst nicht in § 63 BVerfGG genannt wird.

  1. M1: Abgeordneter ist Teil des Bundestages gem. § 63 BVerfGG und damit auch beteiligtenfähig
    (-) Der einzelne Abgeordnete ist kein Organteil des Bundestages, sondern nur ein Mitglied und fällt damit nicht unter § 63 BVerfGG
  2. M2: Abgeordneter ist “anderer Beteiligter” iSd Art. 93 I Nr. 1 GG und dadurch beteiligtenfähig (Weil Art. 93 I Nr. 1 GG Geltungsvorrang zu § 63 BVerfGG genießt)
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9
Q

Was umfasst der Gewährleistungsbereich des Art. 38 I 2 GG?

A
  1. Bestand/ Ausübung des Mandats
  2. Der Abgeordnete ist vom Wähler zu einem öffentlichen Amt berufen worden und damit Vertreter des gesamten Volkes
  3. Freiheit u. Unabhängigkeit des Mandats (Nicht an Weisungen gebunden)
  4. Teilhabe am Parlament
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10
Q

Was unterscheidet das Organstreitverfahren von der abstrakten Normenkontrolle mit Blick auf die Entscheidung des
BVerfG?

A
  1. Organstreitverfahren: Feststellungsurteil mit inter-partes Wirkung, § 67 S. 1 BVerfGG
  2. Abstrakte Normenkontrolle: Grds. Nichtigkeitserklärung mit ex tunc Wirkung, § 78 BVerfGG. In Ausnahmefällen auch eine Unvereinbarkeitserklärung gem. §§ 31 II 3, 79 I BVerfGG möglich.
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11
Q

Was versteht man unter dem Konfusionsargument?

A

Der Staat kann nicht gleichzeitig Berechtigter & Verpflichteter bei Grundrechten sein.

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12
Q

Was bedeutet das Konfusionsargument für einen Abgeordneten, der im Organstreitverfahren Grundrechte aus den Art. 1-19 geltend machen will?

A

Das dies nicht zulässig ist, da der Abgeordnete gerade in seiner Rolle als Volksvertreter und damit als Teil eines Verfassungsorganes, sodass er in dem Moment nicht als Grundrechtsträger, sondern als -verpflichteter auftritt.

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13
Q

Welche Bedeutung hat das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten - auch mit Blick auf die Kompetenzen der Regierung?

A

Die Bundesregierung hat grds. eine Antwortpflicht; die Grenze liegt beim Vorbehalt der Zumutbarkeit.

Besteht ein Geheimhaltungsinteresse von Seiten der Bundesregierung, so ist ein schonender Ausgleich im Wege der praktischen Konkordanz zu finden.

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14
Q

Welcher verfassungsrechtlicher Rechtfertigungen unterliegt ein Eingriff in Art. 38 I 2 GG?

A
  1. Einschränkung durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang
  2. Spezielle Normen wie zB Art. 21 I 1 iVm § 1 II PartG
  3. Art. 20, 28 GG (Demokratieprinzip)
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15
Q

Welchen Grenzen unterliegt die Freiheit nach Art. 38 I 2 GG mit Blick auf Transparenzregelungen zu Nebentätigkeiten von Abgeordneten?

A
  1. Repräsentations- & Funktionsfähigkeit des Parlaments
  2. Grundsatz der Öffentlichkeit politischer Herrschaft
  3. Wähler sollen wissen können, wen sie wählen
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16
Q

Wonach ist ein Sitzungsausschuss eines Abgeordneten möglich und welche Voraussetzungen hat er?

A

Die Möglichkeit besteht gem. § 38 GOBT.
Voraussetzungen von diesem lauten:
1. Richtiger Adressat: Mitglied des Bundetags (Darf aber kein Mitglied der BReg sein und auch nicht deren Beauftragter)
2. Gröbliche Verletzung der Ordnung

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17
Q

Warum kann Uniformierung/ Symbolik sich als problematisch für die parlamentarische Ordnung erweisen?

A

Da dadurch eine provozierende oder einschüchternde Wirkung möglich ist.

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18
Q

Inwieweit ist der Gewährleistungsbereich des freien Mandats durch die
Beobachtung von Abgeordneten durch den Verfassungsschutz betroffen?

A

Gewährleistung unberührter Kommunikationsbeziehung zw. Abg. & Wähler;
Freiheit der Abg. von exekutiver Beaufsichtigung & Kontrolle

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19
Q

Welche Rechtsbehelfe lassen sich bei der Beobachtung durch den
Verfassungsschutz aus Sicht des Abgeordneten erwägen?

A

Grundsätzlich ein Organverfassungsstreit, wenn dieses unzulässig ist, dann die individual Verfassungsbeschwerde

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20
Q

Wann lässt sich ein Eingriff in das freie Mandat im Wege der
Abgeordnetenbeobachtung verfassungsrechtlich rechtfertigen, wann nicht? Welche Belange sind hierbei insbesondere miteinander abzuwägen?

A

(+) Vorübergehende Beobachtungen sind ok

(-): Dauerbeobachtung, wenn sich durch eine mehrjährige Beobachtung der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat & die für die Beobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sind
Abwägung: Gewicht des Eingriffs – Grad der von dem Abg. ausgehenden
Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung – Gewicht der durch eine Beobachtung zu erwartenden Informationen für Schutz der fdGO – ggf. Parteienmitgliedschaft berücksichtigen (Chancengleichheit der Parteien)

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21
Q

Was ist bezüglich des Antragsgegenstandes gem. § 64 BVerfGG zu beachten?

A

Er ist so weit gefasst, dass er auch Gesetze umfasst.

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22
Q

Angenommen, ein Abgeordneter stimmt zuerst für ein Gesetz ab (Gründe egal) um dann nach der Verkündung des Gesetzes ein Organstreitverfahren über eben dieses Gesetz anzustreben. Ist sein Rechtsschutzbedürfnis gegeben?

A

Ja, besonders wenn nicht feststeht, ob er durch eine Ablehnung bei der Abstimmung mehr erreicht hätte.

Aber auch grundsätzlich ist es dem Abgeordneten nicht verboten, sich auch nach einer Abstimmung noch gegen ein Gesetz zu entscheiden. Einmal weil der Abgeordnete frei und nicht Weisungsgebunden ist. Des Weiteren um eine allgemeine Wehrhaltung gegen Gesetze zu verhindern, um sich die Möglichkeit eines Organstreitverfahrens offen zu halten.

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23
Q

Wie ist der sinnvolle Prüfungsaufbau, wenn man im Sachverhalt zwei oder mehr Gesetze stehen hat?

A

Man trennt die Prüfung der Gesetze innerhalb der Begründetheit um nichts durcheinander zu werfen.

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24
Q

Was versteht man unter dem Prinzip der Gesamtrepräsentation?

A
  • Aus Art. 20 I GG abgeleitet
  • Der einzelne Abgeordnete muss im Rahmen von Art. 38 I 2 GG frei von jeder Bindung an bestimmte Bevölkerungsteile, gesellschaftliche Gruppen, Alters- oder Geschlechtergruppen seine Mandatsausübung wahrnehmen können
  • Jeder Abgeordnete ist Repräsentant des gesamten Volkes
  • Es ist keine spiegelbildliche Repräsentation des Volkes im Parlament zu erzielen
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25
Q

Welches Recht folgert das BVerfG aus Art. 38 I 2 GG iVm Art. 20 II 2 GG und mit was auf Seiten der Bundesregierung korrespondiert es?

A

Das BVerfG folgert aus Art. 38 I 2 GG iVm Art. 20 II 2 GG das Frage- und Informationsrecht des Bundestages und der Fraktionen und Abgeordneten.

Dazu korrespondierend besteht eine Antwortpflicht bei der Bundesregierung.

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26
Q

Unter welchem Vorbehalt steht die Antwortpflicht der Bundesregierung?

A

Sie steht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung.

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27
Q

Was folgert sich für die Pflicht der Bundesregierung, unter Beachtung des Vorbehalts der Zumutbarkeit der Informationsbeschaffung, daraus?

A

Die Bundesregierung hat grundsätzlich alle ihr mit zumutbaren Aufwand beschaffbare Informationen zu liefern.

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28
Q

Auf welchem Weg wird das Problem gelöst, dass die Bundesregierung ein Geheimhaltungsinteresse an gewissen Informationen hat?

A

Das Frage- und Informationsrecht ist im Wege der praktischen Konkordanz mit dem Geheimhaltungsinteresse schonend übereinzubringen.

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29
Q

Werden die Rechte in Art. 38 I 2 GG schrankenlos gewährleistet?

A

Nein, auch wenn im Wortlaut keine Schranken vorgesehen sind, können sie durch andere Rechtsgüter von Verfassungsrang eingeschränkt werden.

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30
Q

Greift der Vorbehalt des Gesetzes, wenn Normadressat und Normgeber identisch sind? Und was bedeutet es für die Einschränkbarkeit der Rechte aus Art. 38 I 2 GG?

A

Nein.

Ist dies der Fall, so ist auch eine Beschränkung aufgrund zB der GOBT möglich.

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31
Q

Was ergibt sich aus dem Repräsentationsprinzip in Art. 20 II 2 GG?

A

Dass das Volk im Rahmen parlamentarischer Entscheidungen grundsätzlch nur durch das Parlament als Ganzes angemessen repräsentiert wird.

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32
Q

Was versteht man unter der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und was bedeutet sie für den Rechtsverkehr?

A

Der Gesetzgeber ist zu zukunftsorientiertem Handeln gezwungen, sodass ihm ein angemessener Prognose- und Beobachtungsspielraum einzuräumen ist.

Dieser ist erst dann überschritten, wenn die Annahme des Gesetzesgebers schlechthin unvertretbar oder nachweislich unrichtig ist.

Sollte sich also bei Anwendung des Gesetzes rausstellen, dass der Gesetzgeber falsch lag, besteht ein sinnvolle Begründung dafür, wenn das Gesetz geändert werden soll.

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33
Q

Ist der Bundesverfassungsschutz in einem Organstreitverfahren beteiligtenfähig?

A

Nein. Weder nach § 63 BVerfGG noch nah Art. 93 I Nr.1 GG.

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34
Q

Ist eine Verfassungsbeschwerde auf Basis der Verletzung des Art. 38 I 2 GG möglich?

A

Ja, wenn ein Organstreitverfahren unzulässig ist wegen etwa fehlender Beteiligtenfähigkeit des möglichen Antragsgegners.

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35
Q

Warum kann eine Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise anstelle eines Organstreitverfahrens geführt werden?

A

Da es sonst zu einer nicht vertretbaren Lücke im Rechtsschutz der Abgeordneten kommen könnte in Bezug auf die Verfassungsrechte und weil Art. 38 I 2 GG von Art. 90 I BVerfGG mitumfasst ist, da die Norm, wie die übrigen Vorschriften des GG, Individualrechte garantiert

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36
Q

Wie ist die Zulässigkeit einer Wahlprüfungsbeschwerde vor dem BVerfG zu prüfen?

A

I. Zuständigkeit des BVerfG, Art. 41 I GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG (ggf. iVm 26 EuWG)
II. Beschwerdeberechtigung § 48 I BVerfGG/ 26 EuWG
III. Statthaftigkeit der Wahlprüfbeschwerde, § 48 I/ 26 III EuWG
IV. Beschwerdegegenstand, § 48 I BVerfGG/ 26 III EuWG
V. Beschwerdebefugnis
VI. Beschwerdefrist, § 48 I/ 26 III EuWG
VII. Form, § 48 I Hs. 2 BVerfGG/ 26 III Hs. 2 EuWG
VIII. Rechtsschutzbedürfnis

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37
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde?

A

Die Beschwerde ist begründet, soweit ein Wahlfehler mit Mandatsrelevanz festgestellt werden kann.

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38
Q

Wie ist die Begründetheit der Wahlprüfungsbeschwerde zu prüfen?

A

I. Prüfungsmaßstab
II. Wahlfehler
III. Mandatsrelevanz
IV. Fehlerfolge

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39
Q

Wann ist die modifizierte Subjektstheorie und wann die zwei Stufen Theorie anzuwenden?

A

Modifizierte Subjektstheorie für Eingriffsverwaltung; Zwei Stufen Theorie für Leistungsverwaltung

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40
Q

Was bedeutet Eingriffsverwaltung?

A

Es kommt zu einem Eingriff in die Rechte des Beschwerten durch einen Verwaltungsakt > Dafür benötigt man dann eine EGL

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41
Q

Was bedeutet Leistungsverwaltung?

A

Es kommt zu einer Leistungsverwaltung, wenn es um das Erbringen von staatlichen Leistungen und Subventionen als Teil der Daseinsvor- und fürsorge geht. > Der Antragssteller will eine Leistung von der Verwaltung

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42
Q

Was ist unter der Zwei-stufen-Theorie zu verstehen?

A

Erste Stufe: “Ob” es zu einer Zulassung kommen muss (Immer Öff.rechtlich)
Zweite Stufe: “Wie” es zu einer Stufe kommen kann (Kann öff.rechtlich sein, kann aber auch zivilrechtlich sein)

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43
Q

Sind Parteien und Gemeinden am Verfassungsleben beteiligt?

A

Nein. Sie haben zwar Grundrechte, sind aber keine Organe und damit nicht am Verfassungsleben beteiligt.

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44
Q

Für welchen Umfang gilt das Gebot der Chancengleichheit und wann ist ein Verstoß dagegen anzunehmen?

A

Das Gebot der Chancengleichheit gilt für das gesamte Vorfeld der Wahlen.

Ein Verstoß ist anzunehmen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt einer Partei die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung oder die Gewährung einer anderen öffentlichen Leistung verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt.

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45
Q

Aus welcher Normenkette ergibt sich das Gebot der Chancengleichheit für Parteien?

A

§ 5 I 1 PartG iVm Art. 3, 21, 38 GG

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46
Q

Was sind öffentliche Leistungen?

A

Jedwede für den politischen Wettbewerb erhebliche Vorteile

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47
Q

Besteht der Anspruch auf Chancengleichheit bei den Parteien Schrankenlos?

A

Nein, unterschiedliche Behandlungen können durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt sein.

48
Q

Was versteht man unter dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit?

A

Das der Umfang der Gewährung der öffentlichen Leistung gem. 5 I 2 PartG abgestuft werden kann

49
Q

Wann ist man in einem Wahlbeschwerdeverfahren als Wahlberechtigter Beschwerdeberechtigt?

A

Gem. 48 BVerfGG reicht es aus, wenn man Wahlberechtigter ist.

Ist es nach 26 III EuWG zu werten, so muss man Wahlberechtigter sein und von 100 weiteren Wahlberechtigten Unterschriften haben.

50
Q

Wann wird ein Vorverfahren bei der Wahlprüfungsbeschwerde als Erfolgslos gewertet?

A

Wenn das Vorverfahren durch den Bundestag abgelehnt wurde.

51
Q

Was ist der Beschwerdegegenstand bei einer Wahlprüfungsbeschwerde?

A

Die Gültigkeit der jeweiligen Wahl.

52
Q

Woraus ergibt sich die Beschwerdebefugnis bei der Wahlprüfungsbeschwerde?

A

Aus dem ablehnenden Bescheid des Bundestages.

53
Q

Was ist beim Rechtsschutzbedürfnis für eine Wahlbeschwerde zu beachten?

A

Die Legislaturperiode darf nicht am Ende sein, da es um die möglicherweise fehlerhafte Wahl des kurz vor dem Ende stehenden Parlaments steht und nicht um das noch neu zu wählende.

54
Q

Was ist bei der Beschwerdebefugnis der Wahlprüfungsbeschwerde zudem noch zu beachten?

A

Der Beschwerdeführer muss in der Beschwerde an das BVerfG geltend machen, warum das Wahlergebnis falsch ist und wie es relevant ist.
Es reicht nicht aus, auf das Vorverfahren zu verweisen!

55
Q

Was soll der Grunddsatz der Öffentlichkeit der Wahl sichern?

A

Die Rechtmäßigkeit und Nachvollziehbarkeit des Wahlvorgangs

56
Q

Was schafft der Grundsatz der Öffentlichkeit durch sein Schutzziel?

A

Er schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl.

57
Q

Was ergibt sich als Möglichkeit dadurch für den Wähler?

A

Er muss immer die Möglichkeit haben, sich selbst zuverlässig von der Rechtmäßigkeit des Wahlaktes überzeugen zu können.

58
Q

Das der Bürger sich immer selbst zuverlässig überzeugen können muss, bedeutet daher was für den technischen Ablauf der Wahl?

A

Die wesentlichen Schritte müssen ohne besondere technische Vorkenntnisse nachvollziehbar sein können.

59
Q

Auf welche Verfahren bezieht sich der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl genau?

A

Auf das Wahlvoraschlagsverfahren, den Wahlakt selbst und auf die Ermittlung des Wahlergebnisses.

60
Q

Wann liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit vor?

A

Wenn der Wähler keine ausreichenden Anhaltspunkte mehr dafür hat, dass und wie seine abgegebene Stimme in korrekter Weise ermittelt und gezählt wird.

Der Wähler muss immer nachvollziehen können, ob seine Stimme als Grundlage für die Auszählung unverfälscht erfasst wurde.

61
Q

Was bezweckt der Grundsatz der Geheimheit der Wahl?

A

Das ausschließlich der jeweilige Wähler vom Inhalt seiner Wahlentscheidung Kenntis hat.

62
Q

Kann durch den Grundsatz der Geheimheit der Wahl zu einer weitreichenden Einschränkung führen?

A

Nein, da er lediglich dem Schutz des indivuellen Wähler dient.

63
Q

Was wird durch den Grundsatz der Freiheit der Wahl garantiert?

A

Dass jeder Wähler bei der Ausübung seines Wahlrechts von außen nicht unzulässig beeinflusst wird, sondern seine Wahlentscheidung in einem offenen, freien Prozess der Meinungsbildung ohne Zwang und unzulässigen Druck fällen kann.

64
Q

Was versteht man unter einer Schwerpunktpartei?

A

Solche Parteien, die sich ganz wesentlich auf ein bestimmtes, oft lokales/ regionales Thema fokussieren

65
Q

Was ist eine Splitterpartei?

A

Kleine Parteien

66
Q

Worauf beruht das Gebot der Chancengleichheit?

A

Darauf, dass Wahlen nur dann demokratische Legitimation im Sinne des Art. 20 II GG verleihen, wenn sie frei sind.

67
Q

Was ergibt sich durch den Grundsatz der Freiheit bezüglich der Willensbildung des Volkes?

A

Dass sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen hin vollziehen muss und nicht umgekehrt.

68
Q

Was ist, um den Grundsatz der Freiheit der Wahl zu wahren, den Staatsorganen in amtlicher Funktion bzgl. der Wahl verboten?

A

Sich als Staatsorgane im Hinblick auf Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie unter Einsatz staatlicher Mittel zu finanzieren/ zu bekämpfen.

69
Q

Ist Öffentlichkeitsarbeit in Form von Wahlwerbung zulässig oder nicht?

A

M1: Abgrenzung zwischen Öffentlichkeitsarbeit und -aufklärung
Wahlwerbung = nur Öffentlichkeitsaufklärung und damit zulässig; Muss sich aber um das Vermitteln von Sachinformationen handeln!

M2: Öffentlichkeitsaufklärung nicht anzuerkennen

70
Q

Diskutiere die Verhältnismäßigkeit einer (formalen) Wahlpflicht.

A

Contra:
* Wahlbeteiligungsfreiheit, also Recht, nicht an einer Wahl teilzunehmen
* Nichtbeteiligung als Ausdruck der allgemeinen Politik- bzw.
Parteienverdrossenheit

Pro:
* Distanzierung von Politik auch durch eine ungültige Stimmabgabe möglich
* Durchsetzung des Demokratieprinzips, weil Wähler gezwungen, sich mit
Akten & Politik auseinanderzusetzen
* Wahlentscheidung nur alle 4 Jahre
* Briefwahl möglich

71
Q

Wozu dienen Sperrklauseln?

A

Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments

72
Q

Ist die Erhöhung der 5%-Sperrklausel verhältnismäßig?

A

Nein, weil schon über einen längeren Zeitraum politische Stabilität in DE besteht und 5% zZ zur Verhinderung der Zersplitterung und Unregierbarkeit ausreichen.

73
Q

Ist die Grundmandatsklausel verfassunsgemäß, 6 III 1 BWG?

A

E.A.: (+)
Parteien mit errungenen 3 Direktmandaten haben eine besondereAkzeptanz in der Bevölkerung → dadurch Legitimation ihrer Repräsentation imParlament. Zudem: Ungleichbehandlung aufgrund Sperrklausel abgemildert

A.A.: (-)
weil nicht einzusehen, warum „Schwerpunktparteien“ leichter in den BT einziehen könnenn als „Splitterparteien“

74
Q

Wäre die Streichung der Grundmandatsklausel eine für alle zufriedenstellende Lösung?

A

Einerseits: Wiederherstellung der Wahlrechtsgrundsätze bzgl. größererParteien

Andererseits: Ungleichbehandlung im Hinblick auf kleinere Parteien, die auch nicht über Grundmandatsklausel in BT kommen

Also: Ungleichbehandlung sowohl aufgrund Beibehaltung der Sperrklausel als auch durch ihre Abmilderung über Grundmandatsklausel → daher Einschätzungsspielraum für Gesetzgeber, welcher Ungleichbehandlung er den
Vorzug gibt

75
Q

Wie lautet das Prüfungsschema bei einem Bund-Länder-Streit?

A

A. Zulässigkeit
1. Zuständigkeit des BVerfG
2. Verfahrensbeteiligte 68 BVerfGG
3. Antragsgegenstand
4. Antragsbefugnis
5. ggfls. Vorverfahren Art. 84 IV GG
6. Form u. Frist
7. Allgmeines Rechtschutzbedürfnis

B. Begründetheit
1. Gewährleistungsbereich der Rechtsposition betroffen
2. Eingriff in die Rechtsposition
3. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs

C. Entscheidung

76
Q

Wonach richtet sich die Zuständigkeit des BVerfG beim Bund-Länder-Streit?

A

Art. 93 I Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68 ff. BVerfGG

77
Q

Wer kann im B-L-Streit Verfahrensbeteiligter sein?

A

Für den Bund: Bundesregierung
Für das Land: Landesregierung

78
Q

Welche Beteiligung ist zwingend für den B-L-Streit?

A

Die Beteiligung des Bundes und mindestens ein Land

79
Q

Fällt ein Streit zwischen Ländern unter den B-L-Streit?

A

Nein, ein Streit zwischen Ländern ist ein “Zwischenländerstreit” und nach Art. 93 I Nr. 4 Fall 2 BVerfGG statthaft

80
Q

Was muss als Antragsgegenstand beim B-L-Streit gegeben sein?

A

Ein konkreter, rechtserheblicher und verfassungsrechtlicher Streit zwischen Bund und Land

81
Q

Wann ist ein konkreter, rechtserheblicher und verfassungsrechtlicher Streit zwischen Bund und Land gegeben?

A

Wenn die Beteiligten über verfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten streiten, welche ds Verhältnis von Bund und Länder betreffen

82
Q

Woraus ergibt sich beim BL-Streit die Antragsbefugnis und was muss vorliegend, damit man diese hat?

A

Ergibt sich aus § 69 iVm 64 I BVerfGG

Antragsteller muss geltend machen, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antraggegners in eigenen ihm durch das GG übertragenen Rechte und Pflichten verletzt o. unmittelbar gefährdet zu sein. Es muss zumindest die Möglichkeit dieser Punkte bestehen.

83
Q

Wie lautet der Obersatz für die Begründetheit des BL-Streits?

A

Der Antrag ist begründet, soweit die Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners den Antragsteller in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet, § 69 iVm 67 BVerfGG.

84
Q

Wann liegt ein Zustimmungsgesetz vor?

A

Wenn die Zustimmung durch den BRat explizit im GG angeordnet worden ist

85
Q

Was ist unter dem Schuldgrundsatz zu verstehen?

A

Jedes staatliche Bestrafen setzt die Schuld des Betroffenen, also individuelle Vorwerfbarkeit seines Verhaltens voraus

86
Q

Was versteht man unter der Unschuldsvermutung?

A

Das Verbot im konkreten Strafverfhren ohne prozessordnungsgemäßen Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln.

Es wird zudem der rechtskräftige Nachweis der Schuld verlangt

87
Q

Was gewährleistet der Grundsatz des fairen Strafverfahrens?

A

Gewährleistet den Verfahrensbeteiligten vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber allen Beteiligten und dem Verfahrensgegenstand bietet.

88
Q

Nach welchen Grundsätzen könnte die Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses bestimmt werden?

A

Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit oder nach dem Mehrheitsprinzip

89
Q

Was besagt der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit? Und was ist der Sinn und Zweck dahinter?

A

Jeder Ausschuss muss grds. ein verkleinertes Abbild des Plenums sein

Sinn/ Zweck: Ausschuss muss die Zusammensetzung des Plenums in politischer Gewichtung widerspiegeln, 38 I GG, 20 II 2 GG

90
Q

Was versteht man unter dem Mehrheitsprinzip und was ist dessen Sinn und Zweck?

A

Bei Sachentscheidungen muss sich die Regierung tragende parlamentarische Mehrheit auch in verkleinerter Abbildung des BT durchsetzen können.

Sinn & Zweck: Bei Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung muss Funktionsfähigkeit des Parlaments durch das Mehrheitsprinzip gewahrt werden.

91
Q

Was spricht für das Mehrheitsprinzip bei der Zusammensetzung des Vermittlungsausschusses?

A

(+) Kernbereich des Demokratieprinzips 20 I 2 GG: Demokratische Legitimation vermittelt sich über Mehrheitsentscheidungen
(+) Systematik des 77 II 5 GG spricht für Vorrang des Mehrheitsprinzips

Mindermeinung

92
Q

Was spricht für den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit?

A

(+) Sinn und Zweck des Vermittlungsausschusses: Zentrale Funktion ist Kompromissfindung im Gesetzgebungsverfahren
(+) Vorrang konsensualer Lösung: Vermittlungsausschuss tagt nicht öffentlich, 6 GOVA

93
Q

Ist der Vermittlungsausschuss an das Anrufungsbegehren gebunden?

A

M1: Nein, es kommt auf den Sachzusammenhang zwischen Vermittlungsvorschlag u. ursprünglichen Vorschlag an
(-) Würde dem VU ein Intitiativrecht in der Gesetzgebung zusprechen
(-) Widerspruch zum Demokratieprinzip, da Abgeordnete keine Chance zur Stellungnahme hätten

M2 (hM): Strikte Bindung des VU an das Anrufungsbegehren

94
Q

Wenn der BRat bei einem Einspruchsgesetz die Zustimmung verweigert, kann diese Verweigerung in einen Einspruch umgedeutet werden?

A

M1: Umdeutung in Einspruch möglich
(+) Einspruchseinlegung scheint weniger wichtig als Verweigerung der Zustimmung
(+) Bundesrat bringt so oder so zum Ausdruck, dass er das Gesetz verhindern will

M2 (hM): Keine Umdeutung möglich
(+) Wortlaut 30 I GOBR: BRat ist zur Formstreng verpflichtet
(+) Systematische Unterschiede zw. Einspruch u. Zustimmung: Rechtsfolgen von Einspruch u. Zustimmungsverweigerung sind unterschiedlich

95
Q

Kann eine Fraktion in eigenen Rechten verletzt sein?

A

Nein, da sie nur Teil eines Gesetzgebungsorgans ist und nicht selbst eines ist.

96
Q

Kann eine Fraktion im Wege der Prozessstandschaft Rechte des Bundestages geltend machen?

A

Ja, gem. 64 I Hs. 3 Fall 2 BVerfGG ist eine Prozessstandschaft der Fraktionen für den BT möglich.

97
Q

Ist eine Prozessstandschaft gegen den Willen der Mehrheit des BT möglich?

A

Ja, das das Institut der Prozessstandschaft sonst nutzlos wäre.

98
Q

Was ist eine angemessene Zeit zur Überdenkung bei der Ausfertigung eines Gesetzes für den BPräs?

A

Zwei Wochen ab Übergabe des auszufertigenden Entwurfes

99
Q

Was ist eine verkappte Regierungvorlage? Und ist eine solche zulässig?

A

Verkappte Regierungsvorlage: Wenn der BT sich Gesetz von der Bundesregierung zu eigen macht, um die Beteiligung des BR im Einleitungsverfahren zu umgehen

Zulässig (+), weil 76 I GG nicht auf Urheber, sondern auf Träger der Intiative abstellt; zudem wird BR später noch im Hauptverfahren ausreichend beteiligt

100
Q

Wann gilt der BT als Beschlussfähig?

A

Anwesenheit von mehr als der Hälfte der BT-Mitglieder erforderlich für Beschlussfähigkeit, 45 I GOBT
Beschlussunfähigkeit muss gesondert festgestellt werden, sonst wird die Beschlussfähigkeit vermutet

101
Q

Wie wird es genannt, wenn eine Fraktion die Beschlussfähigkeit anzweifelt?

A

Hammelsprung

102
Q

Liegt bei evidenter Beschlussunfähigkeit und trotzdem durchgeführter Abstimmung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip vor?

A

Nein, da BT kein Sitzungs-, sondern Ausschussparlament ist. Die wesentlichsten Teile der Parlamentsarbeit findet somit in Ausschüssen und Fraktionen statt.

103
Q

Wie funktioniert die Ausführung von Gesetzen?

A

I. Ausführung Landesgesetze:
Ausführung durch Land Art. 30 GG

II. Ausführung Bundesgesetze
1 - Bundesaufsichtsverwaltung Art. 83, 84 GG
* Ausführung durch Land als eigene Angelegenheit
* Befugnisse des Bundes Art. 84 II-V GG

2 - Bundesauftragsverwaltung
* Ausführung durch Land Art.85 GG
* Befugnisse des Bundes: Art. 85 II-IV GG

3 - Bundesverwaltung
* Ausführung durch Bund

104
Q

Kann ein Landesminister alleine einen Antrag auf abstrakte Normenkontrolle stellen?

A

Nein. Grds. kann dies nur die Landesregierung, welche aus einem Kollegium an Ministerpräsidenten besteht.

Der Landesminister muss dann einen entsprechend Kabinettentschluss herbeiführen.

105
Q

Warum gibt es keine Frist bei der abstrakten Normenkontrolle?

A

Weil die Kassationen einer verfassungswidrigen Norm wegen der hohen WErtigkeit der Verfassung im Normengefüge jederzeit möglich sein muss.

106
Q

Wie ist die einstweilige Anordnung gem. § 32 BVerfGG zu prüfen?

A

A. Zulässigkeit
I. Antragsberechtigung und Statthaftigkeit
II. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
III. Form
IV. Allgemeines RSB

B. Begründetheit
I. Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet
1. Zulässigkeit der Hauptsache
a) Antrags-/ Beschwerdebefugnis
b) Form u. Frist
c) Allgemeines RSB

  1. Begründetheit der Hauptsache

II. Interessenabwägung (Doppelhypothese)

107
Q

Wonach richtet sich die Antragsberechtigung bei einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG

A

Nach der Beteiligtenfähigkeit in der Hauptsache

108
Q

Darf es zu einer Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach 32 BVerfGG kommen?

A

Grundsätzlich nein, allerdings kann Ausnahmsweise die Zulässigkeit der Vorwergnahme der Huptsache sich daraus ergeben, dass dies zur Gewährung von effektivem Rechtsschutz unerlässlich ist.

109
Q

Was ist die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorwegnahme in der Hauptsache nach 32 BVerfGG?

A

Dass eine Entscheidung in der HS erst zu spät kommen würde und dem ASt in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden kann

110
Q

Wann ist das allgemeine RSB beim Verfahren nach 32 BVerfGG gegeben?

A

Erlass der einstweiligen Anordnung muss dringend geboten sein, d.h. die Nachteile müssten auch bei einer zügigen Hauptsacheentscheidung eintreten und das Abwarten auf die Entscheidung der Fachgerichte ist nicht zumutbar

111
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheit bei einem Verfahren nach 32 BVerfGG?

A

Der Antrag ist begründet, wenn dies nach 32 I BVerfGG zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vorneherein als unzulässig oder unbegründet. Bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde muss das BVerfG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.
Mithin ist zunächst zu prüfen, ob die Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist.

112
Q

Wie wird die Begründetheit bei einem Verfahren nach 32 BVerfGG?

A

I. Hauptsache offensichtlich unzulässig
1. Antrags-/ Beschwerdebefugnis
2. Form und Frist der HS gewahrt
3. Allgemeines RSB in der HS

II. Hauptsache offensichtlich unbegründet
III. Interessenabwägung falls keine offensichtliche Unzulässigkeit/ Unbegründetheit

113
Q

Wie kann die Begründetheitsprüfung bei einem Verfahren nach 32 BVerfGG ausnahmsweise ausfallen?

Warum kann es zu der Ausnahmeprüfung kommen?

A

A. Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
B. Kann zu der Ausnahmeprüfung kommen, wenn die drohenden Eingriffe für verfassungsrechtliche Positionen mit der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht oder angemessen kompensiert werden können.

114
Q

Was muss man bei der Interessenprüfung - vereinfacht gesagt - prüfen?

A

Welche Fehlentscheidung schlimmer wäre: Dass die einstweilige Anordnung ergeht, aber der ASt in Wahrheit “unrecht” hat

oder

dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht obwohl der ASt in Wahrhei “recht” hatte?

115
Q

Was sind wichtige und zu beachtende/ bedenkendswerte Punkte bei der Interessenabwägung?

A
  1. Bedeutung der jeweils betroffenen Schutzgüter
  2. Grad der Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung von Schutzgütern
  3. Ausmaß der möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern
  4. Irreparabilität/ Möglichkeit der Beseitigung der entstandenen Nachteile
116
Q

Wenn sich bei einer Verfassungsbeschwerde gegen staatsorganisatorische Maßnahmen von der EU bezogen wird, welches Recht ist dann zu prüfen? EU oder DE? Charta oder Grundrecht?

A

Es ist EU-Recht und damit die EU-Grundrechtscharta zu prüfen.