Gewerberecht Flashcards

1
Q

Wann liegt Unzuverlässigkeit im Gewerberecht vor?

A

Wenn man nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietetm dass der von einem ausgeübte Gewerbebetrieb künftig ordnungsgemäß betrieben wird.

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2
Q

Was setzt der ordnungsgemäße Betrieb eines Gewerbes voraus?

A

Insbesondere, dass der Gewerbetreibende beim Betrieb des Gewerbes die einschlägigen Vorschriften einhält und nicht gegen die Rechtsordnung verstößt.

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3
Q

Ist der Begriff der Unzuverlässigkeit gerichtlich vollumfänglich überprüfbar?

A

Nicht unbedingt, da es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und demnach eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte in Betracht kommt.

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4
Q

Worauf zielt der Begriff der unzuverlässigkeit ab?

A

Auf eine Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Gewerbebetriebs und auf eine umfangreiche Prognose dieser Ordnungsmäßigkeit für die Zukunft.

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5
Q

Was ist für die Entscheidungsfindung bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit relevant?

A

Tatsachen, die unmittelbar mit dem konkret betriebenen Gewerbetrieb zusammenhängen.

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6
Q

Können die Tatsachen, die für die Beurteilung spielen, auch vor Gericht bewertet werden?

A

Ja, sie können vor allem auch selbst erhoben und ausgewertet werden.

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7
Q

Wie ist das Prüfungsschema einer Gewerbeuntersagung?

§§ 35 I GewO/ 57 GewO/ 4 I Nr. 1 GastG

A
  1. Unzuverlässigkeit
  2. (Im Fall des 4 I Nr. 1 GastG) Regelbeispiele
  3. RF: Gebundene Entscheidung
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8
Q

Prüft man bei einer gebundenen Entscheidung dennoch die Verhältnismäßigkeit?

A

Strittig, aber nach der hM ja, da auch gebundene Entscheidungen verhältnismäßig sein müssen.

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9
Q

Wie prüft man die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit gem. 31 GastG iVm 15 II GewO?

A
  1. Gewerbe
  2. Erlaubnispflicht
  3. Ohne Zulassung betrieben
  4. RF: Ermessen
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10
Q

In welchem Wege wird die Unzuverlässigkeit ermittelt?

A

Im Wege einer Prognose

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11
Q

Auf was muss sich die Prognose stützen?

A

Auf konkrete Tatsachen der Vergangenheit

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12
Q

Was wird bei der Prognose nicht berücksichtigt?

A

Subjektive Elemente in der Person des Gewerbetreibenden

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13
Q

Warum werden subjektive Elemente bei der Prognose nicht berücksichtigt?

A

Weil das Gewerberecht gleichsam als besonderes Gefahrenabwehrrecht auf den Schutz des Wirtschaftsverkehrs und auf die Gefahrenabwehr abzielt.

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14
Q

Bei dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis handelt es sich um einen DauerVA. Das bedeutet, dass sollte ein Widerruf in Erwägung gezogen werden, immer der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung von Relevanz sein sollte. Aber ist das im Gewerberecht wirklich so?

A

Nein! Im Gewerberecht spielt bei dem Widerruf der Erlaubnis 35 VI GeWO eine wichtige Rolle. Demnach muss nach einem Widerruf eine Wartefrist von einem Jahr eingehalten werden, bevor erneut über die Unzuverlässigkeit beurteilt wird.

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15
Q

Welcher Zeitpunkt ist bei der Bewertung der Unzuverlässigkeit relevant, wenn man 35 VI GewO bedenkt?

A

Der Zustand im Zeitpuntk des Erlasses des Widerrufs

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16
Q

15 II GewO ermöglicht die völlige Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Ermöglicht er auch die teilweise Einstellung?

A

Ja. Wenn er die völlige Einstellung ermöglicht, muss erst recht eine teilweise durch ihn ermöglicht werden.

argumentum a maiore ad minus

17
Q

Wann liegt ein Gewerbe vor?

A

Es liegt vor, wenn eine
1. selbstständige
2. dauerhafte
3. nicht schlechthin gemeinschädliche
4. auf Gewinnerzielungsabsicht

ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wird, die keine
1. Urproduktion (“Bauern”)
2. freier Beruf (höhere geistige Tätigkeit, vgl. § 1 II PartGG)
3. bloßer Verwaltung eigenen Vermögens ist

18
Q

Müssen die Voraussetzungen, damit ein Gewerbe besteht, kumulativ oder alternativ bestehen?

19
Q

Was wird bei der Entscheidung über die Unzuverlässigkeit nicht berücksichtigt?

A

Subjektive Elemente in der Person des Gewerbetreibenden, weil das Gewerberecht gleichsam als besonderes Gefahrenabwehrrecht auf den Schutz des Wirtschaftsverkehrs und auf die Gefahrenabwehr zielt. Etwaige persönliche Unbilligkeiten können ausreichend auf der Rechtsfolgenseite berücksichtigt werden.

20
Q

Was sind Fallgruppen von konkreten Tatsachen, welche auf eine Unzuverlässigkeit schließen lassen können?

A
  1. Rückstände bei Steuern/ Sozialabgaben
  2. sonstige, betriebliche Schulden
  3. Straftaten/ erhebliche Ordnungswidrigkeiten
  4. “Strohmann”, wenn Hintermann maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung hat
21
Q

Darf eine Unzuverlässigkeit bei egal jeder Straftat/ OWig angenommen werden, unbeachtet der Gewerbeart?

A

Nein.
Ausnahme bilden die Vermögensdelikte, diese sind stets auf jedwede Art gewerblicher Tätigkeit bezogen.
Für alle anderen Delikte muss im Einzefall ermittelt werden, ob die Straftat/ OWig relevant für den Gewerbetrieb war.

22
Q

Wenn ein Gastronom gegen Straßenverkehrsdelikte verstößt, lässt das dann auf eine Unzuverlässigkeit schließen?

A

Nein, da seine gewerbliche Tätigkeit nichts mit seinen Fahrkünsten zu tun hat.

23
Q

Wenn ein Taxifahrer gegen Straßenverkehrsdelikte verstößt, lässt sich dann auf eine Unzuverlässigkeit schließen?

A

Ja. Sein Gewerbe ist im Straßenverkehr tätig.

24
Q

Führt eine wirtschaftliche Existenzvernichtung zur Unverhältnismäßigkeit?

A

In der Regel nein. Zwar liegt ein erheblicher Eingriff in Art. 12 I GG vor, jedoch ist dieser regelmäßig gerechtfertigt, weil im Wege der praktischen Konkordanz der Schutz der Wirtschaftsfreiheit der Allgemeinheit (Objektive Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 I GG) überwiegt.

25
Q

Warum überwiegt in der Regel der Schutz der Wirtschaftsfreiheit der Allgemeinheit gegenüber der Berufsfreiheit des Betroffenen?

A

Weil der Betroffene die Situation regelmäßig selbst verschuldet hat und ihm zum anderen das Verfahren nach 35 VI GewO offen steht und schließlich auch zu bedenken ist, dass andernfalls die Gefahr der Selbstbindung der Verwaltung besteht.

26
Q

Was steht konkludent in dem Erlass der Untersagungsverfügung?

A

Eine entsprechende Schließungsverfügung

27
Q

Wie sind Kaffefahrten zu qualifizieren?

A

Als Wanderlager gem. 56a GewO