Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Ist die FFK statthaft, wenn vor Erhebung der Verpflichtungsklage Ereignisse eintreten, die den Erlass eines begünstigende VA unmöglich/ sinnlos machen?

A

Ja, es ist eine doppelte Analogie des § 113 I 4 VwGO möglich.

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2
Q

Kann der § 113 I 4 analog bei einer Verpflichtungsklage angewandt werden?

A

Ja, eine analoge Anwendung ist auch möglich, wenn ursprünglich eine Verpflichtungsklage gewollt war.
Das liegt daran, das es
a) aus der Sicht des Betroffenen keinen Unterschied macht, ob Regelungswirkung von einem belastenden VA oder von Verdagung eines begehrten begünstigenden VA ausgeht
b) bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der AK & FK kaum bis keine Unterschiede gibt
c) Sinn bzgl. des effektiven Rechtsschutzes macht.

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3
Q

Kann eine FFK gem. § 113 I 4 erhoben werden, auch wenn sich die Sache vor Klageerhebung erledigt hat?

A

Grds. ist die FFK dem Wortlaut des § 113 I 4 nach nur auf den Fall der Erledigung eines angefochtenen VAs anwendbar und nicht auf die vorherige Erledigung des VA.

Aber:
1. Planwidrige Regelungslücke > Kann aus Sicht des Betroffenen keinen Sinn machen, ob die Regelungswirkung von einem belastenden VA ausgeht oder von der Versagung von einem
2. Interessenabwägung > Es macht aus der Sicht des Betroffenen keinen Unterschied zu welchem Zeitpunkt die Erledigung eintritt, da dies von Umständen außerhalb seiner Einflusssphäre abhängt

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4
Q

Welche Fallgruppen sind im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bekannt?

A
  1. Wiederholungsgefahr
  2. Rehabilitationsinteresse
  3. Interesse am Amtshaftungsprozess/ Präjudizinteresse (nur bei Erledigung nach Klageerhebung und ein zivilrechtlicher SEA in Frage kommt)
  4. Besonders schwerwiegende Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition, die sich typischerweise kurzfristig erledigt
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5
Q

Welcher Rechtsweg ist zu wählen, wenn man einen Immissionsabwehranspruch geltend macht?

A

Entweder Privatrecht oder Öffentliches Recht. Welches Gebiet hängt davon ab, ob die Immission auf einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen SV beruht.

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6
Q

Woraus lässt sich der öffentlich-rechtliche Immissionsabwehranspruch dogmatisch herleiten und was ist er grundsätzlich?

A
  1. M1: Abstellen auf §§ 22 ff. BImSchG
  2. M2: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; Abwehrfunktion der Grundrecht
  3. M3: §§ 1004, 906 BGB analog
    Letztendes aber alle egal und nur einmal schnell darstellen, da der Anspruch grundsätzlich allgemein anerkannt ist.
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7
Q

Was sind die Voraussetzungen des ÖR-Immissionsabwehranspruchs?

A
  1. Öffentlich-rechtliche Immission
  2. Unzumutbare Belästigung des Klägers
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8
Q

Was fließt in die Abwägung für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Immission ein?

A
  1. Bedeutung der emittierenden öffentlichen Einrichtung
  2. Erheblichkeit der Immission
  3. Herkömmlichkeit
  4. Sozialadäquanz
  5. Allgemeine Akzeptanz der jeweiligen Immissionsquelle
  6. Gesundheit/ Wohlbefinden
  7. Örtliche Verhältnisse
  8. Ggf. Hinnahme von bloß kurzfristigen Überschreitungen bestimter Immissionswerte
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9
Q

Wann findet der § 74 VwGO analog bei der FFK keine Anwendung?

A

Bei einer Klageerhebung, wenn sich das klägerische Begehren bereits vor dieser erledigt hat.

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10
Q

Was ist die FFK, wenn die Erledigung des Begehrens erst nach Ablauf von Widerspruchs- und Klagefristen eintritt und der Kläger es versäumt hatte fristgerecht den Rechtsbehelf einzulegen?

A

Sie ist dann nach einhelliger Ansicht unzulässig, weil der Kläger sonst die Fristen für die AK und VK umgehen könnte.

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11
Q

Wann wird ein Rehabilitationsinteresse angenommen?

A

Insbesondere bei staatlichen Handlungen mit diskriminierendem Charakter.

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12
Q

Wann ist eine Präjudizwirkung für einen späteren Amtshaftungsanspruch anzunehmen?

A

Wenn der angekündigte Amthaftungsanspruch nicht von vornherein aussichtslos ist.

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13
Q

Wann ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen?

A

Wenn mit der Versagung eines begehrten VA in einer vergleichbaren Situation mit entsprechenden Erwägungen zu rechnen ist und die angestrebte gerichtliche Klärung als Richtschnur für künftiges vehördliches Verhalten herangezogen werden kann.

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14
Q

Was ist bei der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu beachten, wenn die Klage durch einen RA erhoben wird?

A

Das die Klage nicht in Schriftform nach § 81 I 1 VwGO zu erheben ist, sondern als elektronisches Dokument via beA nach §§ 55d S. 1, 554 VwGO ans Gericht zu übermitteln ist.

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15
Q

Kann die Verletzung von Zuständigkeitsmängeln gem. § 45 VwVfG geheilt werden?

A

Nein, da die Norm dem Wortlaut nach nur Verfahrens- und Formfehler betrifft.

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16
Q

Was für eine Rechtsnatur hat die TA-Lärm? Bzw. kann die TA-Lärm Bindungswirkung entfalten?

A

Nach alter Rspr. nein; Nach neuer Rspr. allerdings schon, sie wird als “normenkokretisierende Verwaltungsvorschrift” mit Bindungswirkung für den Richter angesehen.

Und das gilt, auch wenn die TA grds. die Rechtqualität einer Verwaltungsvorschrift hat und es damit eigentlich an der Außenwirkung mangelt.

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17
Q

Wie geht man am besten mit “unbestimmten Rechtsbegriffen” um?

A
  1. Zunächst muss der Begriff konkretisiert werden, damit unter diesen subsumiert werden kann
    a) Wichtig für die Konkretisierung:
    - Systematische Auslegung > In Gesetzen nachschauen ob der Begriff wohlmöglich woanders definiert/ konkretisiert wird
    - Wenn nein: Auf auswendig gelernte Definitionen zurückgreifen
    - Wenn Anwendungsnorm gefunden, IMMER ca. §§ 10 vorher und nachher mitdurchlesen!
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18
Q

Was ist unter der Kehrseitentheorie zu verstehen?

A

Wenn eine Ablehnung durch einen VA erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung auch durch VA erfolgt ist und andersherum.

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19
Q

Wie ist die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage zu prüfen?

A
  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  2. Klageart § 42 I Alt.1 VwGO
    a) Belastender
    b) Verwaltungsakt im Sinne von § 35
    S.1 VwVfG
  3. Klagebefugnis § 42 II VwGO
    (Adressatentheorie)
  4. Vorverfahren § 68 I VwGO
  5. Klagefrist § 74 I S.1,2 VwGO
  6. Beklagter § 78 VwGO
  7. Allgemeine
    Sachentscheidungsvoraussetzungen
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20
Q

Wie ist die Begründetheit der Anfechtungsklage zu prüfen?

A
  1. Ermächtigungsgrundlage
  2. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit/
    Verfahren/ Form)
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Tatbestandsvoraussetzungen der
    Ermächtigungsgrundlage
    b) Rechtsfolge
  4. Rechtsgutsverletzung des Klägers
21
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheit bei einer Anfechtungsklage?

A

Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO.

22
Q

Wie wird die Rechtmäßigkeit eines VA geprüft?

A

I. EGL/ AGL
1. (Falls nötig) Verfassungsmäßigkeit der EGL/ AGL
a) formelle Verfassungsmäßigkeit
b) materielle Verfassungsmäßigkeit
II. Formelle Rechtmäßigkeit der EGL/ AGL
1. Zuständigkeit
a) sachlich
b) örtlich
2. Verfahren, 9ff VwVfG u. insbs. 28, 39 VwVfG
3. Form

III. Materielle Rechtmäßigkeit der EGL/ AGL
1. Tatbestandsmerkmale der EGL/ AGL
2. Rechtsfolgen der EGL/ AGL

23
Q

Woran erkennt man eine gebunde Rechtsfolge?

A

Am Wortlaut der EGL/ AGL, wenn in der Formulierung Worte wie “ist”/ “muss”/ “hat”/ “soll” auftreten und somit die Folgen vorgeben.

24
Q

Wie hat man eine gebundene Rechtsfolge zu prüfen?

A
  1. Bestimmtheit, 37 I VwVfG
  2. Unmöglichkeit
  3. Verhältnismäßigkeit (restriktiv)
    a) Legitimer Zweck
    b) Legitimes Mittel
    c) Geeignetheit
    d) Erforderlichkeit
    e) Angemessenheit
25
Q

Woran erkennt man am Gesetzeswortlaut, dass eine Ermessensentscheidung die Rechtsfolge ist?

A

An Formulierungen im Text wie “kann”/ “darf”/ “ist befugt”

26
Q

Wie prüft man, ob ein Ermessensfehler vorliegen könnte?

A
  1. Ermessensnichtgebrauch
  2. Ermessensüberschreitung
  3. Ermessensfehlgebrauch
27
Q

Wann liegt ein Beurteilungsspielraum bei unbestimmten Rechtsbegriffen vor?

A

Nur dann, wenn der Sachverhalt extrem atypisch gelagert ist, sodass die gerichtliche Kontrille der Natur der Sache nach bereits erschwert ist,
und
der Entscheidung der Verwaltung muss ein höheres Gewicht als sonst zukommen, weil eine besondere fachliche Kompetenz attestiert werden muss

28
Q

Was sind anerkannte Fallgruppen, welche unter einem Beurteilungsspielraum stehen?

A
  1. Prüfungen und prüfungsähnliche Entscheidungen (zB Habil.)
  2. Wertende Entscheidungen pluralistisch besetzter, staatsunabhängiger Gremien
  3. Einstellung und Beurteilung von Beamten
  4. bestimmte Prognosen/ Risikobewertung im Umwelt- und Wirtschaftsrecht
29
Q

Was sind die Fehlergruppen beim Beurteilungsspielraum?

An die Gruppen beim Ermessensfehler denken ;)

A
  1. Beurteilungsspielraum-Nichtgebrauch
  2. Beurteilungsspielraum-Überschreitung
  3. Beurteilungsspielraum-Fehlgebrauch
30
Q

Wann liegt ein Beurteilungsspielraum-Nichtgebrauch vor?

A

Bei einem falschen Verständnis von einem Gesetzesbegriff

31
Q

Wann liegt eine Beurteilungsspielraum-Überschreitung vor? Nenne Beispiele

A

Bsp. 1: Bei einem Verstoß ggn. Art. 3 I GG indem Prüflinge unterschiedlich behandelt werden oder unzumutbare oder ungeeignete Leistungsanforderungen gestellt werden

Bsp. 2: Bei einem Verstoß ggn. Art. 12 I GG indem Allgemeine Bewertungsgrundsätze verkannt werden

32
Q

Wie ist die Rechtsfolge bei einem Eintreten einer der Fälle hinsichtlich des Beurteilungsspielraumes zu werten?

A

Extrem eingeschränkt, da man auch Sicht des Gerichts wertet und die gerichtliche Kontrolle bei Beurteilunsspielraum eben sehr eingeschränkt ist.

33
Q

Woran liegt ist, dass die gerichtliche Kontrolle bei Fehlern im Beurteilungsspielraum so eingeschränkt ist?

A

Daran, dass die Verwaltung entweder gegen den Willen des Gesetzesgebers Vollziehen muss oder weil das Gericht das sog. “Ermessen” der Verwaltung an dieser Stelle nicht ausüben darf.

34
Q

Worauf/ Auf welche Normen beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle bei Fehlern der Verwaltung im Beurteilungsspielraum?

A

Gem. §§ 40, 114 VwGO auf die allgemein anerkannten allgemeinen Rechts- und Ermessensfehler

35
Q

Sind Universitäten Behörden?

A

Nein, bei Universitäten handelt es sich um öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaften

36
Q

Wonach ist die statthafte Klageart zu ermitteln?

A

Nach dem Begehren des Klägers, 88 VwGO

37
Q

Was muss der Kläger bei einer Anfechtungs-/ Verpflichtungsklage darlegen, um klagebefugt zu sein? Nach welcher Theorie wird gegangen?

A

Er muss geltend machen, also die Möglichkeit darlegen, dass er in seinen Rechten verletzt ist, 42 II VwGO.
> Unter “Möglichkeitstheorie” bekannt

38
Q

Kann sich aus öffentlich-rechtlichen Normen nach der Schutznormtheorie ein Anspruch des Anspruchstellers ergeben?

A

Ja, aber nur, wenn die Norm ausnahmsweise nicht nur der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Einzelnen schützt. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln.

39
Q

Wie wird eine Verpflichtungsklage genannt, wenn der Kläger eine Behörde dazu verpflichten will, einen Bescheid zu erlassen, der vorher versagt wurde?

A

Eine Versagungsgegenklage

40
Q

Wie lautet der Obersatz einer Verpflichtungsklage in der Begründetheit?

A

Die Verpflichtungsklage ist gem. 113 V 1 VwGO begründet, soweit die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig, der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist und die Sache spruchreif ist.
Die ist der Fall, wenn der Kläger einen Anspruch auf die neue Beurteilung des Verwaltungsaktes hat.

41
Q

Was ist das Zitiergebot und welche Funktion hat es?

A

Das Zitiergebot ist das Gebot, den Rechtsanwender darüber aufzuklären, welche Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden.

Es hat eine Warnstellungsfunktion für den Gesetzgeber und eine Klarstellungsfunktion für den Rechtsanwender.

42
Q

Wann liegt Spruchreife vor?

A

Wenn das Gericht über den geltend gemachten Anspruch abschließend entscheiden kann.

43
Q

Wann kann ein Gericht abschließend über einen geltend gemachten Anspruch entscheiden?

A

Wenn der Behörde kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum bei ihrer Entscheidung zukommt oder ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt.

44
Q

Wenn keine Spruchreife vorliegt, was kann das Gericht dann machen?

A

Es kann dann lediglich die Verpflichtung der Behörde aussprechen, den Kläger unter Rechtsauffassung des Geichts erneut zu bescheidem.

45
Q

Wie nennt man das Urteil, wenn das Gericht die Verwaltung nur dazu verpflichten kann, den Kläger nach seiner Rechtsauffassung neu zu bescheiden?

A

Bescheidungsurteil

46
Q

Wie verhält es sich mit Haupt- und Hilfanträgen im allgemeinen Verwaltungsrecht?

A

Grundsätzlich kennt das allgemeine Verwaltungsrecht keine Hilfsanträge. Jedoch muss das Gericht die Anträge des Klägers nach seinem Begehren auslegen, sodass Hilfsanträge mitbedacht werden, da sie das Begehren des Klägers erweitern/ einschränken.

47
Q

Das Gericht darf Anträge des Klägers auslegen. Nur wo liegt die Grenze?

A

Im Begehren des Klägers. Das Gericht darf bei Auslegung der Anträge das Begehren des Klägers nicht überschreiten, da es sonst seine Bindung an das Klagebegehren überschreiten würde.

48
Q

Wie ist die Prüfung aufzubauen, wenn nicht nach dem Erfolg der Klage, sondern zB nur nach der Rechtslage gefragt wird?

A

Wenn nach der Rechtslage gefragt wird, handelt es sich um eine rein materiell-rechtliche Frage ohne prozessuale Einschlagung.

Trotzdem sollte man sich fragen, welche Klageart wohl in Betracht kommen würde.

Liegt nämlich ein belastender VA vor, so wäre eine Anfechtungsklage zu prüfen und man müsste in der materiellen Rechtmäßigkeit feststellen, ob der VA rechtmäßig ist.

Liegt ein begünstigender VA vor, oder soll ein begünstigender erreicht werden oder es soll schlicht-hoheitliches Handeln erreicht werden, so ist eine Leistungsklage gegeben. Dann muss geprüft werden, ob ein Anspruch besteht.

49
Q

Was sind die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeitsprüfung?

A
  1. Legitimer Zweck
  2. Legitimes Mittel
  3. Geeignetheit
  4. Erforderlichkeit
  5. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)