Verwaltungsrecht AT Flashcards

1
Q

Ist die FFK statthaft, wenn vor Erhebung der Verpflichtungsklage Ereignisse eintreten, die den Erlass eines begünstigende VA unmöglich/ sinnlos machen?

A

Ja, es ist eine doppelte Analogie des § 113 I 4 VwGO möglich.

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2
Q

Kann der § 113 I 4 analog bei einer Verpflichtungsklage angewandt werden?

A

Ja, eine analoge Anwendung ist auch möglich, wenn ursprünglich eine Verpflichtungsklage gewollt war.
Das liegt daran, das es
a) aus der Sicht des Betroffenen keinen Unterschied macht, ob Regelungswirkung von einem belastenden VA oder von Verdagung eines begehrten begünstigenden VA ausgeht
b) bei den Zulässigkeitsvoraussetzungen der AK & FK kaum bis keine Unterschiede gibt
c) Sinn bzgl. des effektiven Rechtsschutzes macht.

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3
Q

Kann eine FFK gem. § 113 I 4 erhoben werden, auch wenn sich die Sache vor Klageerhebung erledigt hat?

A

Grds. ist die FFK dem Wortlaut des § 113 I 4 nach nur auf den Fall der Erledigung eines angefochtenen VAs anwendbar und nicht auf die vorherige Erledigung des VA.

Aber:
1. Planwidrige Regelungslücke > Kann aus Sicht des Betroffenen keinen Sinn machen, ob die Regelungswirkung von einem belastenden VA ausgeht oder von der Versagung von einem
2. Interessenabwägung > Es macht aus der Sicht des Betroffenen keinen Unterschied zu welchem Zeitpunkt die Erledigung eintritt, da dies von Umständen außerhalb seiner Einflusssphäre abhängt

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4
Q

Welche Fallgruppen sind im Rahmen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses bekannt?

A
  1. Wiederholungsgefahr
  2. Rehabilitationsinteresse
  3. Interesse am Amtshaftungsprozess/ Präjudizinteresse (nur bei Erledigung nach Klageerhebung und ein zivilrechtlicher SEA in Frage kommt)
  4. Besonders schwerwiegende Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition, die sich typischerweise kurzfristig erledigt
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5
Q

Welcher Rechtsweg ist zu wählen, wenn man einen Immissionsabwehranspruch geltend macht?

A

Entweder Privatrecht oder Öffentliches Recht. Welches Gebiet hängt davon ab, ob die Immission auf einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen SV beruht.

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6
Q

Woraus lässt sich der öffentlich-rechtliche Immissionsabwehranspruch dogmatisch herleiten und was ist er grundsätzlich?

A
  1. M1: Abstellen auf §§ 22 ff. BImSchG
  2. M2: Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG; Abwehrfunktion der Grundrecht
  3. M3: §§ 1004, 906 BGB analog
    Letztendes aber alle egal und nur einmal schnell darstellen, da der Anspruch grundsätzlich allgemein anerkannt ist.
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7
Q

Was sind die Voraussetzungen des ÖR-Immissionsabwehranspruchs?

A
  1. Öffentlich-rechtliche Immission
  2. Unzumutbare Belästigung des Klägers
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8
Q

Was fließt in die Abwägung für die Bestimmung der Zumutbarkeit der Immission ein?

A
  1. Bedeutung der emittierenden öffentlichen Einrichtung
  2. Erheblichkeit der Immission
  3. Herkömmlichkeit
  4. Sozialadäquanz
  5. Allgemeine Akzeptanz der jeweiligen Immissionsquelle
  6. Gesundheit/ Wohlbefinden
  7. Örtliche Verhältnisse
  8. Ggf. Hinnahme von bloß kurzfristigen Überschreitungen bestimter Immissionswerte
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9
Q

Wann findet der § 74 VwGO analog bei der FFK keine Anwendung?

A

Bei einer Klageerhebung, wenn sich das klägerische Begehren bereits vor dieser erledigt hat.

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10
Q

Was ist die FFK, wenn die Erledigung des Begehrens erst nach Ablauf von Widerspruchs- und Klagefristen eintritt und der Kläger es versäumt hatte fristgerecht den Rechtsbehelf einzulegen?

A

Sie ist dann nach einhelliger Ansicht unzulässig, weil der Kläger sonst die Fristen für die AK und VK umgehen könnte.

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11
Q

Wann wird ein Rehabilitationsinteresse angenommen?

A

Insbesondere bei staatlichen Handlungen mit diskriminierendem Charakter.

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12
Q

Wann ist eine Präjudizwirkung für einen späteren Amtshaftungsanspruch anzunehmen?

A

Wenn der angekündigte Amthaftungsanspruch nicht von vornherein aussichtslos ist.

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13
Q

Wann ist eine Wiederholungsgefahr zu bejahen?

A

Wenn mit der Versagung eines begehrten VA in einer vergleichbaren Situation mit entsprechenden Erwägungen zu rechnen ist und die angestrebte gerichtliche Klärung als Richtschnur für künftiges vehördliches Verhalten herangezogen werden kann.

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14
Q

Was ist bei der ordnungsgemäßen Klageerhebung zu beachten, wenn die Klage durch einen RA erhoben wird?

A

Das die Klage nicht in Schriftform nach § 81 I 1 VwGO zu erheben ist, sondern als elektronisches Dokument via beA nach §§ 55d S. 1, 554 VwGO ans Gericht zu übermitteln ist.

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15
Q

Kann die Verletzung von Zuständigkeitsmängeln gem. § 45 VwVfG geheilt werden?

A

Nein, da die Norm dem Wortlaut nach nur Verfahrens- und Formfehler betrifft.

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16
Q

Was für eine Rechtsnatur hat die TA-Lärm? Bzw. kann die TA-Lärm Bindungswirkung entfalten?

A

Nach alter Rspr. nein; Nach neuer Rspr. allerdings schon, sie wird als “normenkokretisierende Verwaltungsvorschrift” mit Bindungswirkung für den Richter angesehen.

Und das gilt, auch wenn die TA grds. die Rechtqualität einer Verwaltungsvorschrift hat und es damit eigentlich an der Außenwirkung mangelt.

17
Q

Wie geht man am besten mit “unbestimmten Rechtsbegriffen” um?

A
  1. Zunächst muss der Begriff konkretisiert werden, damit unter diesen subsumiert werden kann
    a) Wichtig für die Konkretisierung:
    - Systematische Auslegung > In Gesetzen nachschauen ob der Begriff wohlmöglich woanders definiert/ konkretisiert wird
    - Wenn nein: Auf auswendig gelernte Definitionen zurückgreifen
    - Wenn Anwendungsnorm gefunden, IMMER ca. §§ 10 vorher und nachher mitdurchlesen!
18
Q

Was ist unter der Kehrseitentheorie zu verstehen?

A

Wenn eine Ablehnung durch einen VA erfolgt ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Zustimmung auch durch VA erfolgt ist und andersherum.

19
Q

Wie ist die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage zu prüfen?

A
  1. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
  2. Klageart § 42 I Alt.1 VwGO
    a) Belastender
    b) Verwaltungsakt im Sinne von § 35
    S.1 VwVfG
  3. Klagebefugnis § 42 II VwGO
    (Adressatentheorie)
  4. Vorverfahren § 68 I VwGO
  5. Klagefrist § 74 I S.1,2 VwGO
  6. Beklagter § 78 VwGO
  7. Allgemeine
    Sachentscheidungsvoraussetzungen
20
Q

Wie ist die Begründetheit der Anfechtungsklage zu prüfen?

A
  1. Ermächtigungsgrundlage
  2. Formelle Rechtmäßigkeit (Zuständigkeit/
    Verfahren/ Form)
  3. Materielle Rechtmäßigkeit
    a) Tatbestandsvoraussetzungen der
    Ermächtigungsgrundlage
    b) Rechtsfolge
  4. Rechtsgutsverletzung des Klägers
21
Q

Wie lautet der Obersatz der Begründetheit bei einer Anfechtungsklage?

A

Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 I 1 VwGO.