Zwang 53 PolG Flashcards
Zwangeinteilung
53 PolG–Zulässigkeit
54 - zwangsmittel
Für uns 55-58
60 PolG - Artund Weise
61-69
Defi Zwang
Die MN der Staatsgewalt, die nötig sind um eine staatliche Verfügung auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen.
Ist ein beugemittel keine Strafe!!
Jemand dazu bringen HDU.
Abgrenzung zu Standart MN
Immer prüfen was gestattet die RF
Zwang ist alles was über RF der Standart MN hinausgeht.
Betreten ist erlaubt, noch kein Zwang aber wegdrücken falls er Tür versperrt - > ZWANG
Platzverweis widersetzt sich, hinaus befördern - > ZWANG
Wieder setzt sich gewahrsam noch kein Zwang, dann die fessleung - > ZWANG
Androhung des Zwangs
Warnfunktion
Ankündigungsverfahren 59-64 PolG
3 Stufen:
-Androhung
-Festsetzung
-Vollstreckung
In Praxis fallen die ersten beiden wg. Eilbedürftigkeit zusammen.
Widerspruch des Betroffenen hat keine aufschiebende Wirkung nach 80 II nr. 2 VwGO
Sofortige Vollziehung
Zwang nach vorausgeganger Verfügung
Nur ein Tür Öffner für den späteren Verwaltungszwang
Können bei jedem VA Einspruch einlegen aber es muss bei Notfällen Ausnahmen geben
80 II nr. 2 und 4
Können dann später immer noch Einspruch einlegen aber erstmal müssen sie unseren Anweisungen folge leisten u. RF erfüllen.
Sofortige Vollzug
Zwang ohne vorausgegangen VA
Materielle Eingriffs MN und schärfste MN des zwanges
53 PolG
Zwangsmittel
54 PolG
55 ersatzvornahme
56 zwangsgeld
58 unmittelbarer Zwang
Zwangsmittel StPO
Zulässigkeit:
-Zwang ist zulässig wenn die StPO MN… rechtmäßig ist.
-Und der Betroffene diese nicht duldet.
-Zulässigkeit ergibt sich schon aus den Befugnisse selbst.
Zwangmittel:
-zwangsmittel kommt nur unmittelbarer Zwang in Frage.
Art und Weise:
-richtet sich aber nach 61-69 PolG, - können wir mit transmissions Klausel 10 II 2 PolG rüber ins PolG
53 I TBM
-dass wirksamer VA zugrunde liegt
(bekannt gegeben 41, nicht nichtig 44)
-auf vornahme einer HDU gerichtet ist
-der unanfechtbar ist oder Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat
(entfällt bei 80 II nr. 2 VwGO und nr. 4)
RF: sofortige Vollziehung
53 II PolG TBM
-Gew GA für öffentliche Sicherheit vorliegt
-ohne vorausgegangenen VA, aber um fiktiven VA durchzusetzen. Dieser muss rechtmäßig sein.
-notwendig (erforderlich)
Immer dann wenn MN gegen §§ 5-7…
1. Nicht (keine Person vor Ort)
2. Nicht rechtzeitig (keine Zeit)
3. Keinen Erfolg versprechen
-innerhalb ihrer Befugnisse handeln
(10-49 PolG)
Fiktiver VA-Wenn der VA erlassen worden wäre, müsste er rechtmäßig sein!
Hier formell/materiell RM viktiven VA prüfen
RF:sofort Vollzug
Ersatzvornahme TBM
Ist die vornahme einer vertretbaren Handlung an Stelle und auf Kosten des pflichtigen.
- Verpflichtung zur vornahme einer Handlung
-geforderte Handlung muss vertretbar sein
(uns oder Dritten)
-vertretbare Handlung wird vom pflichtigen nicht erfüllt
(nicht vor Ort, nicht bekannt, nicht erreichbar)
B: Tür öffnen, FZG umsetzen
Nicht vertretbar sind: stehen bleiben, Messer weg, Befragungen, Platzverweis, ED-MN..)
Unmittelbarer Zwang 58 TBM
58 PolG
Die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Kann angewandt werden, wenn andere mittel
- Nicht in Betracht kommt (TB von anderen nicht vorliegen)
- Keinen Erfolg versprechen (untunlich sind)
- Unzweckmäßig sind (Ermessen u. VHS beachten)
Art und Weise Zwang nach 61 A I
A. I
Körperliche Gewalt (blocktechniken, Würfe, Schläge, eintreten Tür, einschlagen Scheibe)
Art und Weise 61 A. II
Hilfsmittel:
Inbesondere fesseln (Kabelbinder, Wäsche Leine, Hunde, RSG, Wasserwerfer)
Fesseln mit unseren handfesseln in 65 speziell geregelt.
RSG erst wenn körperliche Gewalt und andere Hilfsmittel keinen erfolg versprechen.
Art und Weise 61 III Waffen
Pistole, revolver, schlagstock, Gewehr
Bei schusswffen auch 66,67,68 prüfen
EKA nur gegen arme und Beine.
Androhung Zwang
58 unmittelbarer Zwang nach 59 und 64 beides prüfen.
Zwang Grds androhen sonst ist er RW
Bei Gew GA kann abgesehen werden.
Wenn mit VA dann kann Androhung
Wenn keine aufschiebende Wirkung dann soll angedroht werden.
GR Eingriffe
Allg Handlungsfreiheit
(zurückdrängen)
Körperliche Unversehrtheit
(Schmerzen Verletzungen)
FdP
Eigentum
(umsetzen auto)
Wohnung
65 fessleung TBM
Keine eigenständige MN. Ausübung variante von unmittelbarer Zwang.
- Person wird festgehalten(freiheitsentziehende MN 15, 12, 17 PolG
Oder 81a, 127, 112 ff, 163b, 164 StPO - Tatsachen vorliegen dass nr. 1-3 wahrscheinlich : Widerstand, angreift, flieht…
Gefahrenprognose: Erfahrungen, Verhalten, Fakten und Absicht gegenüber
Androhung nach 64 PolG
Fessleung RF
Fesseleung (mit Hilfe d. Körperlichen Gewalt)
Handschellen, Kabelbinder, stricke, Gürtel usw…
Festhalten reicht nicht ist nur körperliche Gewalt.
AO fesseleung
Nicht erforderlich prüfen
Genauso wie Ermessen und bes Form und Verfahrensvorschriften
66 SWG allgemein
Wenn rechtlich/tatsächlich Zweifel bestehen, dann absehen von SWG
Abgabe von Schuss = SWG
Warnschuss = nur Androhung (64) von SWG(aber alle voraussetzung von SWG müssen vorliegen)
Aufmerksame Sicherungshalterung =kein SWG
Auf person richten, Entschlossene Sicherungshaltung=
SWG
67 TBM gegen person
- um Gew Gefahr für L/L abzuwehren (Lebensgefahr)
- Um unmittelbar bevorstehende Begehung/fortsetztung
a. Verbrechen
b. Vergehen (mit Schusswaffen, explosivmittel)
zu verhindern - Um Person anzuhalten, die sich Festnahme/IDF entzieht wenn
a. Verbrechen verdächtigt
b. Vergehen siehe oben
…
Nr. 1 am häufigsten!
66 Besondere zulässigvorraussetzungen SWG
A. I - andere Mittel des unmitl. Zwang erfolglos sind oder keinen Erfolg versprechen
A. II- Rettungsschuss, als Ultima ratio.
Ausser Gefecht setzen
Schuss darf nur dann tödlich sein wenn es das einzige Mittel ist die Gew G. Lebensgefahr oder schwerwiegenden Verletzung zu verhindern.
A. III- nicht gegen Personen unter 14 oder schwangere. Ausser wieder letzte Mittel zur Abwehr einer Gew. Gefahr L/L
A. IV - unzulässig Wenn dritte erkennbar gefährdet sind. Ausser wieder einzige Mittel um Lebensgefahr verhindern.
SWG rheinfolge prüfen
58
67
66 II 2 (war es das einzige Mittel?)
Übermaßverbot SWG
Geeignet: ist SWG geeignet?
Erforderlich: ist Zwang erforderlich?
Ist uunmittelbarer Zwang erforderlich?
Ist SWG als Mittel erforderlich?
(66 I S. 1 ansprechen)
Angemessenheit: 66 II - IV und 67 II beachten und wie immer rechtsgüterabwägung
Formell RM, Zuständigkeit Zwang MN
§ 26 I VwVGBbG ist die Behörde für die Vollstreckung des VA zuständig, die den Ausgangs VA erlassen hat.
80VwGO unanfechtbar
Wenn zeitliche Dringlichkeit zur Abwehr mind. einer kG.
Wenn das vorliegt ist VA vollstreckbar.
Absehen von Androhung 64
Ob von Androhung abgesehen werden musste weil es notwendig war wegen zeitlicher Dringlichkeit zur Abwehr einer gew Gefahr.