Platzverweis 16 PolG Flashcards
Definition
Verbieten oder verlassen eines bestimmten Ortes. Ort muss begrenzt sein und Verfügung muss vorübergehend sein.
Platzverweis StPO
§ 164 StPO
Platzverweis StPO § 164 StPO
Voraussetzungen
- Amtshandlung bei allen strafprozessualen MN gestört oder unmöglich gemacht werden.
- stören
- Wiedersetzen.
§ 16 voraussetzungen
KONKRETE Gefahr muss vorliegen
Ab. 1 Abwehr einer Gefahr
Ab. 2 nicht so bedeutend “Behinderung” gegenwärtige Gefahr
Rechtsfolge
Örtlich begrenzt
Von Ort verweisen, verbieten
Muss sich an Gefahr orientieren, und auf erforderliche Ausdehnung beschränkt sein.
Nur gegenüber Personen, bei Hunden auf § 10 PolG ausweichen.
Adressat
Ab. 1 = normimmanent
5-7 keine Verwendung
Abs. 2 = person die Einsatz behindert
Zuständigkeiten
Abs. 1
§§ 78 1 i.v.m 1 1 PolG
Abs. 2
§§ 78 1 i.v.m 1 1 2 PolG
§ 164 StPO Rechtsfolge
Festhalten, mildere Mittel= minus MN
Bis Ende der MN kann Person festgesetzt werden.
§ 16 PolG Form und Verfahrensvorschriften
Ist ein VA, kann kein realakt sein muss immer angekündigt werden!!
GR
Eigentum 14 nicht nutzen oder aHf Art. 2 A. 1 als auffang GR.