Gewahrsam § 17 PolG Flashcards
GR
FdP 2 II 2 GG + 104 GG
104 verstärkt den Schutz, dadurch dass ein solcher Eingriff nur aufgrund eines förmlichen gesetztes in Frage kommt.
A. 1 Beschränkung
A. 2 Entziehung (allseitige Beschränkung)
Entziehung:
Wenn jemand gegen o. Ohne Willen durch die öffentliche Gewalt an einen eng umgrenzten Ort festgehalten wird.
Beschränkung:
Wenn jemand gegen o. Ohne Willen daran gehindert wird einen Ort aufzusuchen, dort sich aufzuhalten der ihm an sich zugänglich wäre.
17 I Nr. 1 TBM
Schutz/Sicherungsgewahrsam
(Suizid, Alkohol…) vor sich selbst.
- kG
- für Leib leben einer Person
- erforderlichkeit des schutzgewahrsams
17 I Nr. 2 TBM
Unterbindungs/präventivgewahrsam
- unerlässlich(erforderlich) (nur 1x prüfen hier später nicht mehr)
- unmittelbar bevorstehend
Begehung o. Fortsetzung (gegenwärtige Gefahr, in kürzester Zeit) zur Verhinderung ST oder OWi Art und Dauer geeignet, rechtsfrieden zu stören
(nur qualifizierte OWis, Anzahl pers., hochrangige RG) - gewahrsamstauglichkeit
- Tatsachen das einer der Regelbeispiele erfüllt wird.
17 I Nr. 3/4 TBM
Durchsetzungsgewahrsam
- Platzverweis 16 I, Aufenthaltsverbot 16 II, wohnungsverweisung 16a is Basis MN(muss rechtmäßig sein)
- unerlässlich (erforderlich)
17 I Nr. 5 TBM
- unerlässlich(erforderlich) zum Schutz privater Rechte (subsidäre Zuständigkeit § 1 I + 1 II)
- Aufgaben dem Schutz privater Rechte
- voraussetzungen für Festnahme und Vorführung d. Person ist zulässig (§229, 230 BGB)
! Wenn Bürger andere festhalten kann, dürfen wir das auch um zivilrechtliche Ansprüche durchzusetzen. Ausnahmsweise bei Schutz privater Rechte dürfen wir eingreifen.
Wir sind die Obrigkeits Hilfe wie in 229 genannt!
17 II TBM
Zuführung an sorgeberechtigte
- person ist minderjährig
- hat sich Obhut der Sorgeberechtigten entzogen
Haben kein Ermessen!
Sind sofort in Obhut des jugendamtes zu bringen.
Wenn kind nicht zurück will zu Eltern müssen wir es zu JA bringen oder andere Lösung finden.
17 III TBM
Sicherung des Strafvollzugs
- person ist aus Vollzug
(U-haft, Freiheitsstrafe, freiheitsentziehende MN der Besserung und Sicherung, abschiebehaft) entweichen - hält sich ohne Erlaubnis außerhalb JVA auf
Greift nur wenn noch kein ersuchen von JVA vorliegt. Sonst eigene gesetzte und wir leisten für sie Amtshilfe also nicht nach der norm.
Bes Form und Verfahrensvorschriften
18 - richterliche Entscheidung
-unverzüglich, spätestens 24 Stunden richterliche Anhörung
Ausnahme: Anhörung u. Entschscheidung würde erst nach Wegfall des Grundes ergehen.
19 - Behandlung Festgehaltene Personen
- Grund nennen
- über Rechte belehren(über zustehende rechtsbehelfe, seine Freilassung beantragen kann und seinen Anwalt beauftragen kann)
- Gelegenheit Rechtsbeistand zu nehmen( muss kein Anwalt sein, Behörde rechtsberater amthilfe usw.
- Angehörige zu kontaktieren (außer Zweck wäre gefährdet, könnten wir dass auch übernehmen)
- minderjährige sofort sorgeberechtigte kontaktieren
- getrennt von straf und uhaft gefangenen und Männer und Frauen getrennt
- Arzt falls notwendig
20 - Dauer
Zu entlassen:
- sobald Grund wegfällt
- wenn Richter się für Unzulässig erklärt
- spätestens bis zum Ende des Tages nach dem ergreifen, wenn Richter nicht die fortdauer. Beschlossen hat.
Adressat
Ergibt sich aus der norm. Immer Normimmanent!
Allg Form und Verfahrensvorschriften
28 Gelegenheit sich zu äußern
37 bestimmt sein
41 Bekanntgabe
Beschränkung/Entziehung
Immer entscheidend: Ort, Zeit, Zweck Trias. Entscheidend.
Eine Beschränkung ist wenn erschwert oder unmöglich gemacht wird sich frei zu bewegen.
Eine Beschränkung ist eine Entziehung wenn:
-Zweck der MN
(Ziel der MN ist die allseitige Beschränkung ist.) Wenn MN nur BegleitMN ist wie idf, 81a, Durchsuchung, dann nur Beschränkung
-Ort des festhalten
(gewahrsamszelle, Dauer nicht von belangen)
-Dauer der MN
(länger als üblich, Intensität: nach spätestens zwei Stunden ist von Entziehung auszugehen.)
Eine Durchsuchung, Blutprobe usw. Keine Entziehung sondern Beschränkungen.