Vorl. Festnahme 127 StPO Flashcards

1
Q

Ziel

A

U-Haft, unterbringungsbefehl im Interesse einer wirksamen strafverfolgung.

Bei Haftbefehl, der nur noch vollstreckt werden muss wird der betreffende nur noch verhaftet.
Dann ist nur StA gem. § 36 II StPO zuständig.
Wir führen es nur aus. Ist ein JVA

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2
Q

Befugnis normen

A

127 I, II StPO - Festnahme durch jedermann

127b StPO - Festnahme für beschleunigtes Verfahren

164 StPO - unbedeutsame ST, bei denen Uhaft ausscheidet wegen VHM

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3
Q

127 I jedermann TBM

A

-Begehung einer rechtswidrigen Tat

-Täter wurde auf frischer tat betroffen (am TO o. Unmittelbare Nähe)
-Täter wird auf frischer tat verfolgt (vom TO entfernt, Verfolgung aufgenommen, Anhaltspunkte das er Täter ist.)

(gilt für beides)
-Täter ist Flucht verdächtigt (konkr. Umstände dass zu rechnen ist dass Täter fliehen wird)
-Idt. Des Täters kann nicht sofort festgestellt werden (unbekannt)

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4
Q

127 I Jedermann Rechtsfolge

A

Jedermann ist befugt. Festhalten und Polizei übergeben.
(gilt auch als rechtfertigungsgrund)

Wir als Polizei auch - > flagranzfestnahme
Zweck ist Betroffenen der strafverfolgung zuzuführen.

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5
Q

127 I Jedermann adressat

A

Tatverdächtige
(Kinder kommen nicht im Betracht)

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6
Q

127 I Jedermann Form & Vorschriften.

A

AO ist jedermann.

Falls durch Polizei = 114a-114c StPO (Beschuldigungen, Gründe, Angehörige, Belehrung)

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7
Q

127 II TBM

A
  • GiV

-vorliegen voraussetzungen eines Haftbefehls 112 StPO

Oder
- vorliegen voraussetzungen eines unterbringungsbefehl 126a StPO

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8
Q

112 TBM

A

-Beschuldigten

  • dringend verdächtig

-nicht außer Verhältnis (geeignetheit und erforderlichkeit prüfen)

-ein haftgrund liegt vor (112 II nr. 1, Nr. 2, nr. 3, 112 III, 112a)

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9
Q

Flucht defi

A

Wenn beschuldigte sich von seinem bisherigen räumlichen lebensmittelpunkt abgesetzt hat
Um für die strafverfolgungsbehörden und das Gericht unerreichbar zu sein.

Selten(wenn er flüchtig ist, gibt es ja schon einen Haftbefehl)

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10
Q

Verborgen defi

A

Hält sich beschuldigte wenn er unter falschen Namen oder an unbekannten Ort lebt um sich dem verfahren zu entziehen.

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11
Q

Fluchtgefahr defi

A

Der haftgrund der fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der beschuldigte sich dem strafverfahren entziehen werde als die Annahme, er werde sich ohne weiteres zur Verfügung halten.

Häufig

Abwägen, ob es wahrscheinlicher ist dass er sich entzieht als dass er sich stellt.
Prognoseentscheidung! Tatsachen!! (kann auch eine dagegen sein aber eine besser dafür, abwägen)

Beispiele indizien:
- gelockerte o. Fehlende familiäre Bindungen

  • fehlen einer festen Wohnung

-auffällige arbeits und wohnwechsel

  • verdienst am Existenzminimum

-Wohnsitz im Ausland(reicht allein aber nicht für fluchtgefahr)

-bestreitet Lebensunterhalt als dealer

-Zugehörigkeit zur terroristischen Vereinigung

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12
Q

Verdunklungsgefahr

A

Wenn Tatsachen ergeben durch sein Verhalten dass er auf rechtswidriger Weise auf sachliche oder persönliche Beweise Einwirken wird und Ermittlungen dadurch erschweren wird.

Indizien dass er verdunkeln will und kann.
Möglichkeit reicht nicht aus.

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13
Q

112 III absolute haftgrund

A

Bereiche der schweren Kriminalität.
(nur möglich wenn kein haftgrund aus 112 II besteht.)

ST:

6, 13 Völkerstrafgesetzbuch
226 schwere KV
211,212 Mord, Totschlag
129 Bildung Terror. Vereinigung
306 bes. Schwere brandstiftung
308 sprengstoffexplosion…

Ist umstritten.

Nach Grundgesetz verbietet der VHM GS das es gegen einen Beschuldigten nur wegen der schwere der ST einen Haftbefehl zu erlassen.

Sprich haftgründe aus A. II können nicht ausgeschlossen werden. (keine Tatsachen werden aber benötigt nur nicht ausschließen)

Allein dass Täter die schwere Tat verübt hat, darf nicht U-Haft begründen.

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14
Q

Rechtsfolge 127 II

A

Vorläufige Festnahme

(vorläufig bedeutet das sie in den zeitlichen Grenzen des § 128 StPO erfolgt.)

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15
Q

AO 127 II

A

GiV prüfen.

Dann direkt wir nach Richter(würde zu lange dauern bei ihm ein haftbefehl einzuholen.)

Also nicht erst ErmP d. StA.(152 GVG muss nicht gegeben sein)

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16
Q

Bes. Form und Verfahrensvorschriften 127 II

A

114a-114c

114a-
Informationspflicht
-grund mitteilen für freiheitsentziehung.

114b-
Belehrungspflicht–schriftlich!
-Spätestens ein Tag nach Ergreifung Richter vorführen
- darf sich äußern
-Beweise erheben darf
-Verteidiger
-Arzt verlangen darf.

114c-
Benachrichtigen
-Angehörige

17
Q

112a Wiederholungsgefahr

A

Vorbeugende MN
(kein klassischer haftgrund) untypisch für StPO

Ziel: Verhinderung weiterer ST dieser Art.
(Allgemeinheit schützen)

Taten sind in 112a aufgezählt.
Immer erst davor
112 II nr. 2 oder nr. 3 oder A. III prüfen, dann erst 112a(subsidär)

TBM Nr. 1:
- Beschuldigten
-dringend verdächtigt eine ST (§§ 174,174a…
-Tatsachen muss GA begründen (erste Verfehlungen reicht!!)
-erforderlich muss haft sein
-Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

Unterschied zu nr. 2
TBM:

Alles gleich aber noch
-wiederholt/fortgesetzt
-schwerwiegende beeinträchtigung der RO

18
Q

113 StPO Uhaft für leichte Taten

A

Ist eine Konkretisierung d. VHM GS für leichtere Taten.

A. I
Ist eine Tat mit weniger als 6 Monate oder Geld bis 180 tagessätzen daff nicht wegen Verdunklungsgefahr angeordnet werden.

A II
Bei solchen Fällen nur wegen fluchtgefahr
wenn
- beschuldigte sich schonmal entzogen hat
…. (steht im Gesetz)

19
Q

127b beschleunigtes Verfahren

A

Eigenständige Befugnis! Nicht bei Personen unter 18 Jahren

TBM:

-Tat(keine wo mehr als Geldstrafe u. 1 Jahr und auch keine maßregel der Besserung und Sicherung zu erwarten) 419

-frischer tat betroffen o. Verfolgt

-unverzügliche Entscheidung in beschleunigten Verfahren wahrscheinlich
—->zulässig wenn gem. 417 StPO: einf. SV, klare Beweise, Verhandlung in einer Woche

-Befürchtung des fernbleibens von Hauptverhandlung.

-Hauptverhandlung innerhalb einer Woche.

(dafür braucht Tatsachen: kein fester Wohnsitz, Wohnsitz im Ausland…)

Bei einfachen Taten: KV, 303, 123, fahren ohne, 142, 229, 185…

20
Q

132 Sicherheitsleistung

A

Wenn vorl Festnahme gar nicht zulässig ist. Zahlt oder Staat geht leer aus.

Oft bei Owis angewandt oder bei kleineren ST(46 OwiG + 53 II OwiG)

Ziel ist Verfahrenssicherung.

Wenn er zahlt kann er gehen.

TBM:
-Besch. Ohne festen Wohnsitz in D.
-dring tatverdächtig (owi oder ST)
-voraussetzungen für Haftbefehl liegen nicht vor
-Geldstrafe wird erwartet
-gar keine Festnahme zulässig ist. Daher oft bei owis.

Für Beschlagnahme:
-nichtbefolgen der AO
-mitführen d. Sachen
-Sachen müssen beschuldigen gehören

AO:
Richter o GiV und dann ErmP d. StA

21
Q

Rechtswidrige tat defi

A

Eine solche, die den TB eines strafgesetzes verwirklicht.

22
Q

Auf frischer tat betroffen defi

A

Ist, wer bei der Begehung einer RW tat oder unmittelbar danach am TO oder in dessen Nähe gestellt wird.

23
Q

Auf frischer tat verfolgt defi

A

Wenn sich der Täter bereits vom TO entfernt hat, sichere Anhaltspunkte aber auf ihn als Täter hinweisen und seine Verfolgung zum Zweck seiner Ergreifung aufgenommen wird.

24
Q

GiV defi

A

Liegt vor, wenn auf einen richterlichen U-Haftbefehl nicht gewartet werden kann, weil zu befürchten ist, dass sich V als beschuldigter bis dahin einer Verhaftung durch Flucht entziehen konnte.

24
Q

Tatsachen fluchtgefahr

A
  • festen Wohnsitz?
    -Arbeit?
    -Familie?
    -kriminalakte, weitere st?
    -Drogen?
    -schon mal beschuldigter gewesen, gleiches Delikt?
    -hohe straferwartung?
    -verhält sich unkooperativ?
    -ausland? Wohnsitz, Wurzeln, Ausländer?
25
Q

MN Besserung und Sicherung

A

61 StGB

-psychatire Einweisung
-Entziehung Einweisung
-sicherungsverwahrung
-Führungsaufsicht
-Berufsverbot
-Einzeiehung FE

26
Q

127a Sicherheitsleistung

A

-BE
-haftgrund fluchtgefahr liegt vor
-aber keine Freiheitsstrafe oder MN Besserung Sicherung zu erwarten
-kann entscheiden entweder vorl Festnahme oder er Zahlt.