Vorl. Festnahme 127 StPO Flashcards
Ziel
U-Haft, unterbringungsbefehl im Interesse einer wirksamen strafverfolgung.
Bei Haftbefehl, der nur noch vollstreckt werden muss wird der betreffende nur noch verhaftet.
Dann ist nur StA gem. § 36 II StPO zuständig.
Wir führen es nur aus. Ist ein JVA
Befugnis normen
127 I, II StPO - Festnahme durch jedermann
127b StPO - Festnahme für beschleunigtes Verfahren
164 StPO - unbedeutsame ST, bei denen Uhaft ausscheidet wegen VHM
127 I jedermann TBM
-Begehung einer rechtswidrigen Tat
-Täter wurde auf frischer tat betroffen (am TO o. Unmittelbare Nähe)
-Täter wird auf frischer tat verfolgt (vom TO entfernt, Verfolgung aufgenommen, Anhaltspunkte das er Täter ist.)
(gilt für beides)
-Täter ist Flucht verdächtigt (konkr. Umstände dass zu rechnen ist dass Täter fliehen wird)
-Idt. Des Täters kann nicht sofort festgestellt werden (unbekannt)
127 I Jedermann Rechtsfolge
Jedermann ist befugt. Festhalten und Polizei übergeben.
(gilt auch als rechtfertigungsgrund)
Wir als Polizei auch - > flagranzfestnahme
Zweck ist Betroffenen der strafverfolgung zuzuführen.
127 I Jedermann adressat
Tatverdächtige
(Kinder kommen nicht im Betracht)
127 I Jedermann Form & Vorschriften.
AO ist jedermann.
Falls durch Polizei = 114a-114c StPO (Beschuldigungen, Gründe, Angehörige, Belehrung)
127 II TBM
- GiV
-vorliegen voraussetzungen eines Haftbefehls 112 StPO
Oder
- vorliegen voraussetzungen eines unterbringungsbefehl 126a StPO
112 TBM
-Beschuldigten
- dringend verdächtig
-nicht außer Verhältnis (geeignetheit und erforderlichkeit prüfen)
-ein haftgrund liegt vor (112 II nr. 1, Nr. 2, nr. 3, 112 III, 112a)
Flucht defi
Wenn beschuldigte sich von seinem bisherigen räumlichen lebensmittelpunkt abgesetzt hat
Um für die strafverfolgungsbehörden und das Gericht unerreichbar zu sein.
Selten(wenn er flüchtig ist, gibt es ja schon einen Haftbefehl)
Verborgen defi
Hält sich beschuldigte wenn er unter falschen Namen oder an unbekannten Ort lebt um sich dem verfahren zu entziehen.
Fluchtgefahr defi
Der haftgrund der fluchtgefahr besteht, wenn es aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls wahrscheinlicher ist, dass der beschuldigte sich dem strafverfahren entziehen werde als die Annahme, er werde sich ohne weiteres zur Verfügung halten.
Häufig
Abwägen, ob es wahrscheinlicher ist dass er sich entzieht als dass er sich stellt.
Prognoseentscheidung! Tatsachen!! (kann auch eine dagegen sein aber eine besser dafür, abwägen)
Beispiele indizien:
- gelockerte o. Fehlende familiäre Bindungen
- fehlen einer festen Wohnung
-auffällige arbeits und wohnwechsel
- verdienst am Existenzminimum
-Wohnsitz im Ausland(reicht allein aber nicht für fluchtgefahr)
-bestreitet Lebensunterhalt als dealer
-Zugehörigkeit zur terroristischen Vereinigung
Verdunklungsgefahr
Wenn Tatsachen ergeben durch sein Verhalten dass er auf rechtswidriger Weise auf sachliche oder persönliche Beweise Einwirken wird und Ermittlungen dadurch erschweren wird.
Indizien dass er verdunkeln will und kann.
Möglichkeit reicht nicht aus.
112 III absolute haftgrund
Bereiche der schweren Kriminalität.
(nur möglich wenn kein haftgrund aus 112 II besteht.)
ST:
6, 13 Völkerstrafgesetzbuch
226 schwere KV
211,212 Mord, Totschlag
129 Bildung Terror. Vereinigung
306 bes. Schwere brandstiftung
308 sprengstoffexplosion…
Ist umstritten.
Nach Grundgesetz verbietet der VHM GS das es gegen einen Beschuldigten nur wegen der schwere der ST einen Haftbefehl zu erlassen.
Sprich haftgründe aus A. II können nicht ausgeschlossen werden. (keine Tatsachen werden aber benötigt nur nicht ausschließen)
Allein dass Täter die schwere Tat verübt hat, darf nicht U-Haft begründen.
Rechtsfolge 127 II
Vorläufige Festnahme
(vorläufig bedeutet das sie in den zeitlichen Grenzen des § 128 StPO erfolgt.)
AO 127 II
GiV prüfen.
Dann direkt wir nach Richter(würde zu lange dauern bei ihm ein haftbefehl einzuholen.)
Also nicht erst ErmP d. StA.(152 GVG muss nicht gegeben sein)